Herausgabe der Sicherheitsleistung

  • Hallo :)

    folgender Fall:

    Durch Urteil des LG muss der Beklagte dem Kläger ~ 37.600 € nebst Zinsen zahlen. Das Urteil ist gegen Sicherheit iHv 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hinterlegt.

    Der Beklagte legt Berufung ein. Das OLG ändert das Urteil des LG teilweise ab. Wegen ~ 1.400 € bleibt das Urteil aufrechterhalten, die restlichen 36.200 € nebst Zinsen werden zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Das Urteil des OLG ist vorläufig vollstreckbar. Keine Sicherheitsleistung und keine Abwendungsbefugnis des Sch.

    Der Kläger beantragt unter Vorlage beider Urteile (ohne Rechtskraftvermerk) die Herausgabe der eingezahlten Sicherheit.

    Brauche ich nun eine Bewilligung des Beklagten, weil ihm die Summe ja auch für den durch die ungerechtfertigte Vollstreckung entstandenen Schaden haftet? Oder darf ich grundsätzlich nur einen Teil auszahlen? Ich werde aus den Kommentaren nicht wirklich schlau.

    Danke :)

  • Vorab: Ich war nie mit Hinterlegung befasst. Wenn ich es richtig sehe, wird herausgegeben auf der Grundlage entweder einer Bewilligung der Beteiligten oder einer rechtskräftigen Entscheidung über die Berechtigung des Empfängers, vgl. z.B. § 22 Abs. 3 HintG Bremen.

    Letzteres würde hier bedeuten:

    Der Kläger muss einen Antrag nach § 109 Abs. 1 ZPO wegen Wegfalls der Veranlassung für die Sicherheitsleistung stellen, da das an die Stelle des Urteils des LG getretene und nicht - oder ggf. nur im Umfang von 1.400 EUR - rechtskräftige Urteil des OLG nach § 708 Nr. 10 vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung ist.

    Die alternativ mögliche Entscheidung nach § 715 ZPO dürfte hier nicht in Betracht kommen bzw. auch nicht dem auf Herausgabe des gesamten Betrages gerichteten Begehren entsprechen, da das Urteil des OLG nur hinsichtlich der Verurteilung in Höhe von 1.400 EUR rechtskräftig geworden ist, sofern diesbezüglich keine Revision zugelassen und eingelegt wurde.

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