Beitritt oder neues Verfahren?

  • Hier ist ein Verfahren mangels Fortsetzungsantrag am 16.1.2019 aufgehoben worden. Die Wirksamkeit der Aufhebung wurde bis zur Rechtskraft des Beschlusses ausgesetzt. Rechtskraft würde am 01.02.2019 eintreten.
    Am 28.01.2019 geht nun von demselben Gläubiger in neuer Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung ein.
    Ist das alte Verfahren wegen Aussetzung der Wirksamkeit nun noch anhängig und folglich aufgrund des neuen Antrages der Beitritt zuzulassen? Fall von Stöber § 27 Rd.-Nr. 2.3 e)?

  • Derzeit ist die Beschlagnahme noch aktiv, so dass lediglich ein Beitritt erfolgen kann.
    Tritt die Beschlagnahmewirkung des Beitritts vor Rechtskraft der Aufhebung ein, ist der Beitritt wirksam, anderenfalls wäre der Beitrittsbeschluss als "neuer" Anordnungsbeschluss klarzustellen und als neues Verfahren laufen zu lassen.

    Bei deinem Fall gibt es m.E. noch eine anderes Problem:
    Unterstellt, der Gl. beantragt den Beitritt aus der Forderung, aus der er bereits das Verfahren (bis zur Aufhebung) betrieben hat, hat er derzeit hinsichtlich der Forderung noch (bis zur Rechtskraft der Aufhebung) eine Beschlagnahme erwirkt, für den Beitritt mangelt es insoweit am Rechtsschutzinteresse.
    Dieses Rechtsschutzinteresse erlangt der Gl. erst mit Rechtskraft der Aufhebung, so dass dann eine (positive) Bescheidung nur durch eine neue Anordnung erfolgen kann.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!