Außergewöhnliche Belastungen VKH-Überprüfung

  • Hallo zusammen,

    im Rahmen der VKH-Überprüfung bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Partei aufgrund der finanziellen u. wirtschaftlichen Situation nunmehr Raten von 39,00 EUR zahlen kann. Daraufhin erklärt der damalige RA, seine Mandantin hätte wegen unvorhergesehener Ausgaben ein Darlehen beantragt, um die Verbindlichkeiten zu tilgen. Sie habe Ausgaben für eine neue Brille (608,00 EUR) sowie Tierarztkosten für ihren Hund (1715,00 EUR). Rechnungen liegen bei.

    Wie würdet ihr das sehen?

  • Ein Darlehn, was nach VKH-Bewilligung aufgenommen wurde, ist nicht zu berücksichtigen.
    Wo steht denn, dass die Kosten für Brille und Tierarzt vorrangig zu bezahlen sind? Dort kann man auch nach Stundung oder Ratenzahlung fragen. Und wenn das nicht geht, ist das noch immer kein Grund, das auf den Steuerzahler abzuwälzen.

  • Ein Darlehn, was nach VKH-Bewilligung aufgenommen wurde, ist nicht zu berücksichtigen.

    Ganz so pauschal kann man das jetzt auch nicht sagen (siehe z.B. MüKoZPO/Wache, 5. Aufl. 2016, ZPO § 120a Rn. 4).
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    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ein Darlehn, was nach VKH-Bewilligung aufgenommen wurde, ist nicht zu berücksichtigen.
    Wo steht denn, dass die Kosten für Brille und Tierarzt vorrangig zu bezahlen sind? Dort kann man auch nach Stundung oder Ratenzahlung fragen. Und wenn das nicht geht, ist das noch immer kein Grund, das auf den Steuerzahler abzuwälzen.

    Hiergegen spricht m.E. schon der Gedanke aus der Kommentierung des Zöller (32. Auflage) Rn 17 zu §120a ZPO.
    Danach haben sich die Vermögensverhältnisse der bedürftigen Person nicht verbessert, wenn sie das erworbene Vermögen für Lebensnotwendiges Ausgegeben hat oder auch andere Schulden getilgt hat (also gerade kein Vorrang der PKH-Schulden).
    Ohne jetzt weiter zu forschen, sehe ich es so, dass dies auch für (nach der Bewillung und Abschluss des Verfahrens) aufgenommene Darlehen gelten muss. Und Brille und Tierarzt sehe ich als Brillenträger und Katzenversorger auch als Lebensnotwendig an.

  • Laut Sachverhalt hat die Partei ein Darlehen "beantragt". Also ganz frisch, gerade erst? Womöglich erst nach Aufforderung zur Erklärung der aktuellen pwV bzw. erst nach Mitteilung, dass Raten auf sie zukommen könnten? Da würde ich aber mal ganz genau auf die Daten - insbesondere auch der Rechnungen für die vorgetragenen außergewöhnlichen Belastungen - gucken.
    Was die Brille angeht, wäre ich ggf. zutraulich (bei Vorlage von Rechnung und Verordnung), nicht aber was die Tierarztkosten angeht. Schlagt mich, aber m. E. ist die Haltung eines Tieres "Privatvergnügen", egal ob es sich um Hund, Katze oder Pferd handelt und die damit verbundenen Kosten sind aus dem eigenen Budget, sprich Freibetrag, zu begleichen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Laut Sachverhalt hat die Partei ein Darlehen "beantragt". Also ganz frisch, gerade erst? Womöglich erst nach Aufforderung zur Erklärung der aktuellen pwV bzw. erst nach Mitteilung, dass Raten auf sie zukommen könnten? Da würde ich aber mal ganz genau auf die Daten - insbesondere auch der Rechnungen für die vorgetragenen außergewöhnlichen Belastungen - gucken.
    Was die Brille angeht, wäre ich ggf. zutraulich (bei Vorlage von Rechnung und Verordnung), nicht aber was die Tierarztkosten angeht. Schlagt mich, aber m. E. ist die Haltung eines Tieres "Privatvergnügen", egal ob es sich um Hund, Katze oder Pferd handelt und die damit verbundenen Kosten sind aus dem eigenen Budget, sprich Freibetrag, zu begleichen.


    :daumenrau Hinsichtlich der Brille mag man vielleicht die Raten noch berücksichtigen können (wenn Kaufpreis der Brille angemessen, Ratenhöhe erläutert wird usw.).

    Bezüglich der Tierarztkosten sieht es jedoch m. E. schlecht aus. Unter "lebensnotwendige Ausgaben" für die PKH-Partei dürfte dieser Kredit nicht zu fassen sein.

  • Laut Sachverhalt hat die Partei ein Darlehen "beantragt". Also ganz frisch, gerade erst? Womöglich erst nach Aufforderung zur Erklärung der aktuellen pwV bzw. erst nach Mitteilung, dass Raten auf sie zukommen könnten?

    Da habe ich wohl ein wichtiges Detail überlesen. :oops:

    Es sollte eigentlich klar sein, dass Ausgaben nur berücksichtigt werden können, wenn sie auch tatsächlich erfolgen. Solange noch kein Darlehen getilgt wird, kann auch kein Darlehen berücksichtigt werden. Die Frage, ob es sich um notwendige Ausgaben handelt muss man also erst klären, wenn auch entsprechende Ausgaben glaubhaft gemacht werden.

    Praktikabel dürfte es jedoch sein jetzt gleich um alle relvanten Informationen und Belege zu bitten.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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