PKH aufgehoben, da keine Raten gezahlt

  • Guten Tag,

    Beklagter hat PKH mit Raten bewilligt. Der Beklagte befand sich länger als drei Monate im Rückstand. Ich habe daher die PKH aufgehoben. Nun legt der Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde gegen den Beschluss ein und beantragt, die Rate zu reduzieren.
    Nun meine Frage:
    Der Zahlungsrückstand wurde immer noch nicht beglichen, sodass die Aufhebung der PKH korrekt ist?!
    Es werden zwar veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorgetragen, aber inwiefern berücksichtige ich diese, bei der Abhilfeentscheidung? Die geänderten Verhältnisse hätten ja bereits deutlich früher mitgeteilt werden können.

  • hatte ich auch schon. Kommt auf den Gesamtfall an.

    Bei mir war es so:
    1. Aufgehoben wegen Nichtzahlung der Raten.
    2. Rechtsmittel mit Darlegung aktueller Verhältnisse und der Bitte geringere Raten festzusetzen. Gründe für die Nichtzahlung der Raten in der Vergangenheit wurden nicht vorgetragen.
    3. Hab nicht abgeholfen, LG Hannover hat mich bestätigt.


    Es wäre also hier wichtig zu wissen: Hat der Verfahrensbevollmächtigte dargelegt warum in der Vergangenheit keine Raten gezahlt wurden und diese Verhältnisse belegt?
    "Es war dem Mandanten in den drei angesprochenen Monaten aus folgenden Gründen nicht möglich die Raten zu zahlen, weil..." - dann prüfen und ggf. abändern.


    Wenn nicht und es wurde nur zu jetzigen Verhältnissen vorgetragen- siehe oben.

  • Man wird wohl abhelfen müssen, wenn sich der Ratenrückstand als unverschuldet darstellt. Nachträgliches Vorbringen ist im Rahmen der Beschwerde zu berücksichtigen.

    siehe auch hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…g-in-Beschwerde

    Also mein LG vertritt die Auffassung, dass es auf ein Verschulden nicht ankommt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Man wird wohl abhelfen müssen, wenn sich der Ratenrückstand als unverschuldet darstellt. Nachträgliches Vorbringen ist im Rahmen der Beschwerde zu berücksichtigen.

    siehe auch hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…g-in-Beschwerde

    Also mein LG vertritt die Auffassung, dass es auf ein Verschulden nicht ankommt.


    Das heißt jetzt konkret bitte was? :gruebel: Egal, ob nachgewiesen wird, dass die Raten wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gezahlt werden konnten, ist die Beschwerde gegen die Aufhebung dennoch stets unbegründet? :gruebel:

    Hast du vielleicht ein Aktenzeichen der Entscheidung/en (sofern veröffentlicht)?

  • Soweit ich weiß handelt es sich dabei um eine absolute Mindermeinung. Die Begründung des LG ist, dass im Gesetz ein Verschulden nicht als Voraussetzung genannt ist und es deshalb auch nicht darauf ankomme. Im Übrigen hätte ja rechtszeitig eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse angeregt werden können.

    Soweit ich weiß wurde die Entscheidung nicht veröffentlicht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Hallo zusammen,

    ähnlicher Fall: Ich habe die VKH aufgehoben, da länger als 3 Monate keine Rate gezahlt wurde. Nun wurde nach meinem Aufhebungsbeschluss innerhalb der Rechtsmittelfrist der gesamte Rückstand beglichen.
    Muss ich nun abhelfen? Während meines Beschlusses lag der Rückstand ja vor. Es kann ja nicht sein, dass immer das Spiel gespielt wird, dass erst nach der Aufhebung gezahlt wird.
    Wie sehr ihr das?

  • Solange kein Rechtsmittel eingeht, musst du auch nichts machen.

    Sofern Rechtsmittel eingelegt wird, dürfte dieses unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens (kein Rückstand mehr vorhanden, der eine Aufhebung rechtfertigt) wohl begründet sein.

  • Ich werte das als konkludente Beschwerde und hebe mich auf.

    Was kann man an einer nicht vorhandenen Prozesserklärung werten?

    Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.

    Spätestens seit der Zeit, da die Rechtsmittelbelehrungen oftmals länger sind, als die eigentliche Entscheidung, sollte man restriktiver auslegen und werten.

  • Bei Privatpersonen bin ich da großzügig.

    Und warum sollte es dabei bleiben: Der Rückstand ist ausgeglichen und gut ist.

  • Ich werte das als konkludente Beschwerde und hebe mich auf.

    Was kann man an einer nicht vorhandenen Prozesserklärung werten?

    Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.

    Spätestens seit der Zeit, da die Rechtsmittelbelehrungen oftmals länger sind, als die eigentliche Entscheidung, sollte man restriktiver auslegen und werten.

    Ich mache das wie Störtebecker, kenne aber die unterschiedlichsten Entscheidungen zu dem Thema.

    @ Frog und WinterM: Das Landesarbeitsgericht Köln (Beschluss vom 23. Januar 2018 – 9 Ta 270/17 -Rn. 6, bei juris veröffentlicht) ist ganz bei euch. Nach dieser Meinung genügen tatsächliche Handlungen (wie z.B. Ratenrückstandsausgleich) nicht, sondern es muss eine ausdrückliche Beschwerdeschrift her.

    Meine Beschwerdekammer (Fachgerichtsbarkeit) hat mal entschieden, dass auch im Beschwerdeverfahren eine Nachzahlung rückständiger Raten erfolgen kann. In dem Fall (Entscheidung wurde nicht veröffentlicht) erfolgte die Nachzahlung zu einem falschen Kassenzeichen und an einen falschen Empfänger und nicht in vollem Umfang, wurde aber trotzdem als befreiende Zahlung gesehen.

    In meinem Beritt legen die meisten erstinstanzlichen Gerichte tatsächliche Handlungen (sprich: Zahlungen/Rückstandsausgleichung) als sofortige Beschwerde aus, helfen ab und überwachen die weiteren Zahlungen engmaschig. Mache ich auch so, aber wie oben beschrieben ist meine Beschwerdekammer bei sowas mitunter großzügig in der Auslegung.

    In Ergänzung zu burkinafasos Post aus Ende Januar: Das OLG Stuttgart, Beschluss v. 23.07.2015, 2 B 21/15, sieht's genauso. Keine Verschuldensprüfung bei objektiver Nichtzahlung der Rate.

    Die Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 30.09.2016, 21 Ta 1261/16), Köln (Beschluss v. 07.03.2017, 1 Ta 12/17) und Düsseldorf (Beschluss v. 26.07.2017, 2 Ta 258/17) halten dagegen und heben bei unverschuldetem Rückstand nicht auf.
    Hinsichtlich des unverschuldeten Rückstands bin ich aufgrund der DB-PKH NRW dazu übergegangen, die Sache dem KB zwecks Sollstellung vorzulegen und ggf. darauf hinzuweisen, dass man bei der Gerichtskasse noch Ratenzahlung und Stundung beantragen kann. Ganz wohl ist mir dabei allerdings nicht: Wenn ich einerseits entscheide, dass ein unverschuldeter Zahlungsrückstand kein Aufhebungsgrund ist, die rückständigen Raten aber trotzdem einziehen lasse, beißt sich die Katze ein bisschen in den Schwanz.

    Phantom:
    tl;dr:
    Kannste halten wie ein Dachdecker, Rechtsprechung, die dich stützt, gibt's für jede Variante.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Also ich weiß nicht, was eine Partei hindert, mir das mitzuteilen.

    Aber Schneewittchen hat ja schon geschrieben, wie das hier gesehen wird.

  • ...
    Hinsichtlich des unverschuldeten Rückstands bin ich aufgrund der DB-PKH NRW dazu übergegangen, die Sache dem KB zwecks Sollstellung vorzulegen und ggf. darauf hinzuweisen, dass man bei der Gerichtskasse noch Ratenzahlung und Stundung beantragen kann. Ganz wohl ist mir dabei allerdings nicht: Wenn ich einerseits entscheide, dass ein unverschuldeter Zahlungsrückstand kein Aufhebungsgrund ist, die rückständigen Raten aber trotzdem einziehen lasse, beißt sich die Katze ein bisschen in den Schwanz.

    ....


    Auf welcher konkreten Grundlage machst du bitte eine Sollstellung der rückständigen Raten ohne Aufhebung der PKH? M. E. geht das überhaupt nicht.

    Wenn der (unverschuldete) Ratenrückstand nicht zu einer Aufhebung der PKH führt, bleiben die fehlenden Raten eben offen und bis zur vollständigen Zahlung der Gesamtforderung dauert es dann eben entsprechend länger.

  • Das steht irgendwo in der DB PKH/Inso.

    In der im hiesigen Bundesland geltenden Verordnung konnte ich dazu nichts finden.

    Aus meiner Sicht wäre eine Sollstellung der rückständigen Raten (mit der möglichen Folge einer Zwangsvollstreckung) auch widersinnig. Ich kann nicht einerseits von der Aufhebung der PKH absehen, weil der Ratenrückstand unverschuldet war und andererseits die ausstehenden Raten zum Soll stellen.

    Dann muss ich eben aufheben und kann dann den gesamten ausstehenden Betrag in Rechnung stellen.

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