Überprüfung Rechtsnachfolgeklausel

  • Hallo, wir dürfen RNF - Klauseln inhaltlich ja nicht überprüfen. Vor diesem Hintergrund grüble ich über folgenden Fall:
    Der Titel wurde mit einer ersten RNF- Klausel umgeschrieben: " Vorstehende Ausfertigung wird der B GmbH als Rechtsnachfolgerin der A GmbH zum Zwecke der dinglichen ZV gegen X + Y erteilt.
    RNF- Klausel 2: Vorstehende Ausfertigung wird der C GmbH als Rechtsnachfolger der B GmbH zum Zwecke der persönlichen ZV gegen X und Y erteilt.
    Aus einer dinglichen Rechtsnachfolge wird auf einmal die persönliche. So, habe ich das nun zu prüfen und zu monieren?

  • M. E. ist dies bei der Vollstreckunng nicht zu prüfen.

    Die erste Umschreibung/Klausel ist wohl beantragt worden, um die Zwangsversteigerung betreiben zu können.

    Anschließend hat der Gläubigern sicher festgestellt, dass er damit die Einzelzwangsvollstreckung nicht betreiben kann und einen weiteren Umschreibungsantrag gestellt.

    Die beiden Klauseln sind unabhängig voneinander und inhaltlich verschieden.

  • Aber in der 2. Rechtsnachfolgeklausel steht schon " als Rechtsnachfolger der B", also bezieht sich das auch schon auf die erste Umschreibung. Ohne diesen Zusatz hätte ich auch sofort gesagt, ich beachte nur noch die 2. RNF.

  • Wenigstens eine der beiden Klauseln dürfte unrichtig sein, was mE auch offensichtlich ist. Damit hätte ich zumindest erhebliche Bedenken, einfach zu vollstrecken.

    Ev hilft hier aber § 750 Abs. 2 ZPO. Die Urkunden müssen zugestellt und vorgelegt werden. Dann siehst du ja, ob und was ev. fehlerhaft ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ist eine Frage der Lesart:

    In der 1. Klausel wird die Rechtsnachfolge von A zu B bescheinigt.
    Die Klausel wird (lediglich) zur dinglichen ZV erteilt.

    Demnach kann/könnte man davon ausgehen, dass B Rechtnachfolger insgesamt und nicht nur hinsichtlich des dinglichen Anspruchs ist.
    Dann kann er auch an C abtreten, welcher sofern es sowohl dingliche als auch persönliche Ansprüche gibt, eine Klausel hinsichtlich des persönlichen Anspruchs erhalten kann.

    Anders würde es aussehen, wenn in der ersten Klausel nur von einer Rechtsnachfolge hinsichtlich des dinglichen Anspruchs gesprochen worden wäre.

  • Ja, aber die Zustellungen nach § 750 Abs. 2 ZPO könnten ja trotzdem korrekt sein. Meiner Meinung nach fehlt "ein Schritt" bei den Klauselerteilungen. Aber habe ich das zu prüfen?

    Es ging nicht darum, ob die Urkunden ordentlich zugestellt wurden.
    Es geht darum, dass du, wenn du die Urkunden hast, prüfen kannst, ob und wo der Fehler ist. Und einen offensichtlichen (und wesentlichen) Fehler kann man sehr wohl beanstanden.

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  • Ist eine Frage der Lesart:

    In der 1. Klausel wird die Rechtsnachfolge von A zu B bescheinigt.
    Die Klausel wird (lediglich) zur dinglichen ZV erteilt.

    Demnach kann/könnte man davon ausgehen, dass B Rechtnachfolger insgesamt und nicht nur hinsichtlich des dinglichen Anspruchs ist.
    Dann kann er auch an C abtreten, welcher sofern es sowohl dingliche als auch persönliche Ansprüche gibt, eine Klausel hinsichtlich des persönlichen Anspruchs erhalten kann.

    Anders würde es aussehen, wenn in der ersten Klausel nur von einer Rechtsnachfolge hinsichtlich des dinglichen Anspruchs gesprochen worden wäre.


    Ganz besonderes Schmankerl: Die erste RNF -Klausel wurde zur dinglichen ZV erteilt. Weiter heißt es: Die dingliche RNF auf Gläubigerseite wurde nachgewiesen durch...

  • Meine Meinung :
    Da der Titel zu Lasten von A lautet und nun zu Lasten von C (wohl persönlich und nicht dinglich ?!?) vollstreckt werden soll, fehlt ein Nachweis der Rechtsnachfolge (in Bezug auf die persönliche Haftung) von A auf C, was ich mit einer Auflage unter Hinweis auf § 750 Abs. 1 ZPO (und die insoweit in Bezug auf die fehlende persönliche Haftung = unzureichende erste Klausel) kenntlich machen würde.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich hänge mich hier mal ran, weil die Überschrift am ehesten passt. Bin mir gerade unsicher, ob ich die ganze Sache zu kompliziert sehe oder einfach nur ein Brett vorm Kopf habe.

    Mir liegt ein PfÜB-Antrag vor. Titel ist ein VU aus 12/18 (Räumung und u.a. Zahlung rückständiger Miete).
    Daneben ist unter Ziff. III tenoriert:

    "B wird verurteilt, für den Zeitraum 03/18 bis zur Rückgabe der vorbezeichneten Wohnung monatliche Nutzungsentschädigung von 500,00 EUR zu zahlen".

    Wie sieht das jetzt in der Vollstreckung aus?

    Meines Erachtens kann ich nicht einfach die bis Antragseingang aufgelaufene Nutzungsentschädigung als Hauptforderungberücksichtigen (12 x 500,00). Ich weiß ja nicht, ob die Rückgabe bereitserfolgt ist. Ich würde noch den Zeitraum 03/18 – 12/18 (= Datum VU) wegen Offenkundigkeit anerkennen.

    Weiterhin stellt sich mir die Frage nach der richtigen Klausel. Erteilt wurde eine Standardklausel.

    Der Wortlaut von Ziffer 3. klingt für mich aber eher nach einer unbestimmten Befristung (Ereignis gewiss, Zeitpunkt nicht) bzw. einer auflösenden Bedingung (Ereignis ungewiss, Zeitpunkt ungewiss). Somit wäre der Anwendungsbereich von § 726 ZPO eröffnet (die Frage der Nachweisbarkeit lasse ich jetzt außen vor).

    Wie seht ihr das?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Danke, § 767 ZPO überzeugt mich :)

    Das mit der Klausel interessiert mich insoweit, da ich auch Zivilgericht bin und schon gerne wissen würde, welche Klausel in solchen Fällen erteilt werden müsste. Wie ich dem verlinkten Fred aber entnehme (und selbst schon gemutmaßt habe), handelt es sich aber wohl tatsächlich um den Anwendungsfall des § 726 ZPO.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Weil?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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  • ein laufender Zahlbetrag von monatlich 500 EUR tituliert ist und der Wegfall der Zahlungspflicht vom Schuldner zu verfolgen ist.

    Wo ist denn die vom Gl. zu beweisende Tatsache? Der Auszug und damit das Erlöschen der Zahlungspflicht wäre ja vom Schuldner zu beweisen, also § 724 ZPO.

  • Ahh, und siehe da, der Knoten im Kopf ist gelöst :)

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
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