Pfleger bei Ersatzvermächtnis Geld statt Grundstück

  • Folgender Fall:

    Kindesvater wurde zum testamentarischen Erben bestimmt und sein Kind soll als Vermächtnis einen 1/3 Anteil an einem Grundstück erhalten. Das Kind wir gemeinsam durch die Eltern vertreten.

    Der Vater will das geerbte Grundstück nun veräußern und dem Kind als Erfüllung statt 1/3 des Kaufpreises als Surrogat des Vermächtnisses zahlen.

    Eine Genehmigung des Familiengerichts erkenne ich hier nicht, da das Kind nicht Eigentümer werden soll und daher beim Verkauf nicht mitwirkt.

    Auch § 1822 BGB bietet hier mE keinen Genehmigungsansatz.

    Allein für die Annahme des Vermächtnisses in Geldform statt im Grundbesitzanteil könnte ein Vertretungsauschluss nach § 1795 BGB denkbar sein, da nicht die geschuldete Verbindlichkeit (Gst.-Vermächtnis) erfüllt wird, sondern das Kind nur ein Surrogat erhält, so dass § 1795 Abs. 2 BGB nicht greifen kann.

    Liege ich da richtig? Brauche ich für die Annahme des Ersatzvermächtnisses einen Ergänzungsfleger per ges. Ausschluss oder gar Interessenkonflikt nach § 1796 BGB ? Kann das Kind auf sein Vermächtnis in Form des Grst.-Anteils im Zweifel bestehen?

    Über Hilfen oder Denkanstöße jeglicher Art bin ich dankbar..


    LG WWW

  • Es wird zwischen dem Erben (Vater) und dem Kind vertraglich vereinbart, dass der Vermächtnisgegenstand durch einen anderen ersetzt wird. Das ist unerlaubtes Selbstkontrahieren und damit ist auch die Mutter von der Vertretung ausgeschlossen.

    Eine Genehmigungspflicht besteht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Verfügung über den Anspruch auf Bruchteils-Grundstücksübereignung).

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