Folgender Fall:
Kindesvater wurde zum testamentarischen Erben bestimmt und sein Kind soll als Vermächtnis einen 1/3 Anteil an einem Grundstück erhalten. Das Kind wir gemeinsam durch die Eltern vertreten.
Der Vater will das geerbte Grundstück nun veräußern und dem Kind als Erfüllung statt 1/3 des Kaufpreises als Surrogat des Vermächtnisses zahlen.
Eine Genehmigung des Familiengerichts erkenne ich hier nicht, da das Kind nicht Eigentümer werden soll und daher beim Verkauf nicht mitwirkt.
Auch § 1822 BGB bietet hier mE keinen Genehmigungsansatz.
Allein für die Annahme des Vermächtnisses in Geldform statt im Grundbesitzanteil könnte ein Vertretungsauschluss nach § 1795 BGB denkbar sein, da nicht die geschuldete Verbindlichkeit (Gst.-Vermächtnis) erfüllt wird, sondern das Kind nur ein Surrogat erhält, so dass § 1795 Abs. 2 BGB nicht greifen kann.
Liege ich da richtig? Brauche ich für die Annahme des Ersatzvermächtnisses einen Ergänzungsfleger per ges. Ausschluss oder gar Interessenkonflikt nach § 1796 BGB ? Kann das Kind auf sein Vermächtnis in Form des Grst.-Anteils im Zweifel bestehen?
Über Hilfen oder Denkanstöße jeglicher Art bin ich dankbar..
LG WWW