Pfüb : Drittschuldner soll Wertgegenstände an Gl herausgeben

  • Schönen Mittag an alle,

    Mit liegt ein Pfüb Antrag vor (wegen normaler Geldforderungen). Auf Seite 8 will der Gl nun, dass der Drittschuldner (JVA) die für den Schuldner bereits verwahrten und während der Haftzeit verwahrten Gelder und Wertgegenstände an den Gl herauszugeben hat.

    Ich bin mir nun unsicher, da ich im §836 Abs.3 ZPO nur einen Herausgabeanspruch des Gl gegen den Schuldner finde, aber nicht gegen den DS. Der Drittschuldner ist doch nur zur Auskunft verpflichtet, aber nicht zur Herausgabe :confused: ?
    Vollstreckungstitel ist hier auch ein Vollstreckungsbescheid und keine Titel mit der Verpflichtung zur Herausgabe.

  • Welche angeblichen Ansprüch des Schuldners sollen denn gepfändet werden?

    Es wird der Anspruch D an die Bank gepfändet, sowie unter Anspruch G die Auszahlung des dem Schuldner als Eigengeld bereits gutgeschriebenen Betrags (Gefangenengeld)

  • Moin,

    so kann der PfÜB bezüglich der Wertgegenstände nicht erlassen werden:

    Entweder Pfändung der Gegenstände selbst - dann ist dafür der Gerichtsvollzieher zuständig- kein PfÜB.

    Oder Pfändung des Herausgabeanspruches (Anspruch auf Rückgabe der dort verwahrten Wertgegenstände)- dann ist entsprechend anzuordnen, dass die Sachen an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind, § 847 I ZPO.

    So oder so- ohne Gerichtsvollzieher geht es nicht und eine Anordnung der Herausgabe von Gegenständen an den Gläubiger ist nicht möglich.

  • sowie unter Anspruch G die Auszahlung des dem Schuldner als Eigengeld bereits gutgeschriebenen Betrags (Gefangenengeld)

    Das sollte doch ohne Weiteres per PfÜB möglich sein nach den jeweiligen landesrechtlichen Regeln in den StVollzugsgesetzen... in etwa: "Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen oder noch gutzuschreibenden Betrags mit Ausnahme des unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem zu bildenden und tatsächlich bereits vorhandenen Überbrückungsgeld."

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • sowie unter Anspruch G die Auszahlung des dem Schuldner als Eigengeld bereits gutgeschriebenen Betrags (Gefangenengeld)

    Das sollte doch ohne Weiteres per PfÜB möglich sein nach den jeweiligen landesrechtlichen Regeln in den StVollzugsgesetzen... in etwa: "Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen oder noch gutzuschreibenden Betrags mit Ausnahme des unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem zu bildenden und tatsächlich bereits vorhandenen Überbrückungsgeld."


    Ja die Pfändung an sich ist auch kein Problem, sondern dass der Gläubiger die Wertgegenstände des Schuldners vom Drittschuldner verlangt

  • sowie unter Anspruch G die Auszahlung des dem Schuldner als Eigengeld bereits gutgeschriebenen Betrags (Gefangenengeld)

    Das sollte doch ohne Weiteres per PfÜB möglich sein nach den jeweiligen landesrechtlichen Regeln in den StVollzugsgesetzen... in etwa: "Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen oder noch gutzuschreibenden Betrags mit Ausnahme des unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem zu bildenden und tatsächlich bereits vorhandenen Überbrückungsgeld."


    :daumenrau

  • sowie unter Anspruch G die Auszahlung des dem Schuldner als Eigengeld bereits gutgeschriebenen Betrags (Gefangenengeld)

    Das sollte doch ohne Weiteres per PfÜB möglich sein nach den jeweiligen landesrechtlichen Regeln in den StVollzugsgesetzen... in etwa: "Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen oder noch gutzuschreibenden Betrags mit Ausnahme des unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem zu bildenden und tatsächlich bereits vorhandenen Überbrückungsgeld."


    Ja die Pfändung an sich ist auch kein Problem, sondern dass der Gläubiger die Wertgegenstände des Schuldners vom Drittschuldner verlangt

    Was soll er denn bei einem PfÜB auch anderes machen? Ich verstehe ganz ehrlich Dein Problem nicht.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Du kannst mit einem PfüB, der eine Forderung pfändet, keine Herausgabe titulieren. Dafür ist doch der GV zuständig.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Natürlich ausgenommen Unterlagen, die zur Durchsetzung der Forderung notwendig sind.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


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