Gebühr Fiskuserbrecht

  • Feststellung des Fiskuserbrechts

    Ebenso wenig ist die Regelung in Nr. 12210 KV einschlägig, sofern das Nachlassgericht feststellt, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist (§ 1964 Abs. 1 BGB). Eine positive Feststellung des Fiskuserbrechts lässt sich dem Beschluss ohnehin nicht entnehmen, und sollte der Fiskus dennoch einen Erbschein benötigen, greift die Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 1.
    (Korintenberg/Wilsch, 20. Aufl. 2017, GNotKG Rn. 3-8)

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Ich hätte die Kosten noch gegen den Nachlasspfleger zum Soll gestellt und dann die Nachlasspflegschaft aufgehoben?!

    Da der Nachlasspfleger nicht Kostenschuldner ist sondern der Nachlass = der Erbe, dürfte dies im vorliegenden Fall bei bestehender Kostenfreiheit des Erben unzulässig sein.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Deine Antwort:

    Da der Nachlasspfleger nicht Kostenschuldner ist sondern der Nachlass = der Erbe, dürfte dies im vorliegenden Fall bei bestehender Kostenfreiheit des Erben unzulässig sein.

    Dies ist meiner Ansicht nach nicht richtig, da § 2 Absatz 4 GNotKG aussagt, dass die Kostenfreiheit der Inanspruchnahme nicht entgegensteht, wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 GNotKG für die Kosten haftet. Dies dürfte hier der Falls sein, denke ich.

    Oder übersehe ich etwas?

  • Deine Antwort:

    Da der Nachlasspfleger nicht Kostenschuldner ist sondern der Nachlass = der Erbe, dürfte dies im vorliegenden Fall bei bestehender Kostenfreiheit des Erben unzulässig sein.

    Dies ist meiner Ansicht nach nicht richtig, da § 2 Absatz 4 GNotKG aussagt, dass die Kostenfreiheit der Inanspruchnahme nicht entgegensteht, wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 GNotKG für die Kosten haftet. Dies dürfte hier der Falls sein, denke ich.

    Oder übersehe ich etwas?

    Nun - zum einen finde ich in § 24 GNotKG keinen Verweis auf die hier zu erhebenden Gebühren bzw. Auslagenerstattung und zum anderen verbietet m.E. der so oft zitierte gesunde Menschenverstand, dem Fiskus als Erben die Gebühr aus der einen Tasche zu nehmen, um sie ihm in die andere Tasche zu packen ... :gruebel:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich nahm an dass es hier um die Jahresgebühr der Nachlasspflegschaft geht - nach dem Beitrag von pöß habe ich leider automatisch an die Kosten der Pflegschaft gedacht.

    Was die anderen Kosten angeht: OLG Naumburg vertritt die Ansicht (OLG Naumburg FGPrax 2016,93), dass auch die Kosten der öffentlichen Aufforderung zu den Kosten der Ermittlung der Erben gehören.

    Was den gesunden Menschenverstand angeht:

    Bei Menschen mit Taschen funktioniert das. Bei Ländern nicht. Da dann Mittel, die im Justizetat (aus dem ich unter anderem besoldet werde) landen können, im Etat des Finanzministeriums bleiben. Da die Justiz eh immer sparen muss, muss dass nicht sein. Mache ich bei Betreuervergütungsrückforderungen genauso- da lasse ich den Sozialbehörden auch nicht den Vortritt, weil es ja beides Landeskasse ist.

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