Erbteilsabtretungsvertrag

  • Ich habe folgenden Fall:

    Im GB sind A und B in Erbengemeinschaft eingetragen.
    Es wird folgender Vertrag eingereicht:
    Der Nachlass ist geteilt bis auf dem im GB von .... Blatt... eingetragenen Grundbesitz.
    A tritt nunmehr mit dinglicher Wirkung ihren 1/2 Erbteil an C, D und E wie folgt ab:
    - an die Beteiligte C 1/6 Erbanteil
    - an die Beteiligte D 1/6 Erbanteil
    - an die Beteiligte E 1/6 Erbanteil.
    C, D und E nehmen diese Abtretung an.

    Die Berichtigung des Grundbuches wird beantragt.
    Kann ich dies tatsächlich im Wege der Grundbuchberichtigung eintragen?

  • Was lässt Dich zweifeln?

    Wenn es sich um eine Erbteilsübertragung handelt, vollzieht sich die Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs. Die Eintragung ist dann eine Grundbuchberichtigung.

    Siehe zB BeckOGK/Rißmann/Szalai BGB § 2033 Rn. 41 oder Schöner/Stöber, Rn 3293.

  • Als Anfänger liegt mir ein Antrag auf Grundbuchberichtigung wegen Erbteilsübertragung (zwischen Miterben vor).

    Was muss das GBA in diesem Zusammenhang eigentlich alles prüfen (von öffentl-rechtl. Genehmigungen abgesehen)?

    Ich denke da an die Höhe des im Übertragungsvertrag angegebenen Erbteils (z. B. 1/4) und ob der Verfügende auch noch tatsächlich Erbe ist (oder ggf. der damalige Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen wurde).

    Oder unterliegt das nicht der Prüfung des GBA?

  • Im Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht (zugänglich auch über beck-online) stehen ab Rn. 955 viele brauchbare Informationen ;) .

    Der Erbschein genießt öffentlichen Glauben (§§ 2365, 2366 BGB). Für das Grundbuchverfahren ist dir eine Ausfertigung des Erbscheins vorzulegen (Rn. 782 a.a.O.). Solange dir diese vorliegt, kannst du auf die Richtigkeit und Gültigkeit des Erbscheins vertrauen.

    Als Nachlassgericht senden wir hier daher immer direkt eine Ausfertigung an das GBA.

  • Mata

    Danke zunächst für den Hinweis auf die Fundstelle.

    Vielleicht hätte ich dazu schreiben sollen, dass es bei uns die elektronische Grundakte gibt. Mir liegt ein Erbschein also immer nur kurze Zeit vor (bis zur Eintragung der Erben), dann geht er zurück an den Einreicher.

    Also verstehe ich es recht, muss ich bei der Eintragung der GB-Berichtigung in diesen Fällen prüfen, ob

    a) der abtretende Miterbe auch noch Erbe ist (Erbschein/e wieder anfordern) und

    b) ob der z. B. abgetretene 1/6-Anteil rechnerisch auch stimmt

    Vor allem b) ist bei verzweigten (Unter-)erbengemeinschaften natürlich schwieriger, wenn ich dann teils fünf Erbscheine anfordern muss.

  • Im Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht (zugänglich auch über beck-online) stehen ab Rn. 955 viele brauchbare Informationen ;) .

    Ja, die Ausführungen sind interessant. Offenbar habe ich aufgrund der elektronischen Grundakte die Problematik, mir die - in meinem Fall - teils Jahrzehnte alten Nachlassakten erst anfordern zu müssen. (Der Notar hat auf diese Bezug genommen.)

    Allerdings verrät mir die Kommentierung nicht, ob ich die Angabe der Höhe des (jeweils) abgetretenen Erbanteils in der Notarurkunde prüfen muss.

    (Gehört dem abtretenden Miterben tatsächlich 1/3-Miterbenanteil oder doch vielleicht nur 1/4?)

    Oder reicht mir die Tatsache, dass die betreffende Person aufgrund der Erbscheine tatsächlich (noch immer) Teil der betreffenden Erbengemeinschaft ist, mit welchem Anteil auch immer? :/

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