Erbteilsabtretungsvertrag

  • Ich habe folgenden Fall:

    Im GB sind A und B in Erbengemeinschaft eingetragen.
    Es wird folgender Vertrag eingereicht:
    Der Nachlass ist geteilt bis auf dem im GB von .... Blatt... eingetragenen Grundbesitz.
    A tritt nunmehr mit dinglicher Wirkung ihren 1/2 Erbteil an C, D und E wie folgt ab:
    - an die Beteiligte C 1/6 Erbanteil
    - an die Beteiligte D 1/6 Erbanteil
    - an die Beteiligte E 1/6 Erbanteil.
    C, D und E nehmen diese Abtretung an.

    Die Berichtigung des Grundbuches wird beantragt.
    Kann ich dies tatsächlich im Wege der Grundbuchberichtigung eintragen?

  • Was lässt Dich zweifeln?

    Wenn es sich um eine Erbteilsübertragung handelt, vollzieht sich die Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs. Die Eintragung ist dann eine Grundbuchberichtigung.

    Siehe zB BeckOGK/Rißmann/Szalai BGB § 2033 Rn. 41 oder Schöner/Stöber, Rn 3293.

  • Als Anfänger liegt mir ein Antrag auf Grundbuchberichtigung wegen Erbteilsübertragung (zwischen Miterben vor).

    Was muss das GBA in diesem Zusammenhang eigentlich alles prüfen (von öffentl-rechtl. Genehmigungen abgesehen)?

    Ich denke da an die Höhe des im Übertragungsvertrag angegebenen Erbteils (z. B. 1/4) und ob der Verfügende auch noch tatsächlich Erbe ist (oder ggf. der damalige Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen wurde).

    Oder unterliegt das nicht der Prüfung des GBA?

  • Im Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht (zugänglich auch über beck-online) stehen ab Rn. 955 viele brauchbare Informationen ;) .

    Der Erbschein genießt öffentlichen Glauben (§§ 2365, 2366 BGB). Für das Grundbuchverfahren ist dir eine Ausfertigung des Erbscheins vorzulegen (Rn. 782 a.a.O.). Solange dir diese vorliegt, kannst du auf die Richtigkeit und Gültigkeit des Erbscheins vertrauen.

    Als Nachlassgericht senden wir hier daher immer direkt eine Ausfertigung an das GBA.

  • Mata

    Danke zunächst für den Hinweis auf die Fundstelle.

    Vielleicht hätte ich dazu schreiben sollen, dass es bei uns die elektronische Grundakte gibt. Mir liegt ein Erbschein also immer nur kurze Zeit vor (bis zur Eintragung der Erben), dann geht er zurück an den Einreicher.

    Also verstehe ich es recht, muss ich bei der Eintragung der GB-Berichtigung in diesen Fällen prüfen, ob

    a) der abtretende Miterbe auch noch Erbe ist (Erbschein/e wieder anfordern) und

    b) ob der z. B. abgetretene 1/6-Anteil rechnerisch auch stimmt

    Vor allem b) ist bei verzweigten (Unter-)erbengemeinschaften natürlich schwieriger, wenn ich dann teils fünf Erbscheine anfordern muss.

  • Im Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht (zugänglich auch über beck-online) stehen ab Rn. 955 viele brauchbare Informationen ;) .

    Ja, die Ausführungen sind interessant. Offenbar habe ich aufgrund der elektronischen Grundakte die Problematik, mir die - in meinem Fall - teils Jahrzehnte alten Nachlassakten erst anfordern zu müssen. (Der Notar hat auf diese Bezug genommen.)

    Allerdings verrät mir die Kommentierung nicht, ob ich die Angabe der Höhe des (jeweils) abgetretenen Erbanteils in der Notarurkunde prüfen muss.

    (Gehört dem abtretenden Miterben tatsächlich 1/3-Miterbenanteil oder doch vielleicht nur 1/4?)

    Oder reicht mir die Tatsache, dass die betreffende Person aufgrund der Erbscheine tatsächlich (noch immer) Teil der betreffenden Erbengemeinschaft ist, mit welchem Anteil auch immer? :/

  • Ich möchte den Thread mal wiederbeleben. Vielleicht gibt es inzwischen weitere Erkenntnisse bzw. Meinungen zu folgenden sich wiederholenden Fällen:

    elektronische Grundakte ist eingeführt, daher liegen dem GBA nach erfolgter Eintragung der Erben keinerlei Erbscheine mehr in Ausfertigung vor

    Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs wegen Übertragung eines oder mehrerer Erbteile (bzw. zunächst Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 899 BGB wegen Übertragung eines oder mehrerer Erbteile)

    In seiner Urkunde stellt der Notar die einzelnen Erbanteile und die Entwicklung der Erbengemeinschaften dar. Es wird jeweils Bezug auf die entsprechenden Nachlassakten genommen.

    Muss man diese anfordern, um

    a) zu prüfen, ob die über ihre Erbteile verfügenden Miterben auch noch tatsächlich Miterben sind (also nicht z. B. d. Erbschein/e inzwischen eingezogen wurden)

    oder zumindest

    b) zu prüfen, ob die Höhe der in der notariellen Urkunde benannten Erbteile zutreffend sind

    Falls ihr in diesen Fällen die Nachlassakten anfordert, macht ihr das erst bei GB-Berichtigung hinsichtlich der Erbteilsübertragung oder schon beim Antrag auf Eintragung des Widerspruchs (§ 899 BGB)?

  • Hat eventuell noch jemand eine Meinung zu meiner Frage in #9 bzw. mag seine Handhabung in der Praxis mitteilen?

    (Die elektronische Grundakte wurde in diversen Bundesländern eingeführt. Das Problem der nicht mehr vorliegenden Erbscheine dürfte sich daher eigentlich einigen Kollegen stellen?)

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