Dienstbarkeit Unterhaltungspflicht eines Dritten

  • Hallo zusammen,

    ich soll mehrere Dienstbarkeiten eintragen. Neben dem Hauptrecht der Dienstbarkeit gibt es auch immer Regelungen zu den Kosten für Instandhaltung und Unterhaltung. Dabei wird geregelt, dass neben dem Eigentümer und dem Berechtigten auch jeweils ein Dritter die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen hat.

    Ist dies so eintragbar hinsichtlich der Kostentragung des Dritten???
    Ich würde zu nein tendieren, kann aber rein gar nichts zu diesem Thema finden.

    Der Dritte bewilligte die Eintragung der jeweiligen Dienstbarkeit auch.

  • Auch wenn der Dritte bewilligt, obwohl er nichts zu bewilligen hat, weil er kein Betroffener im Sinne des § 19 GBO ist, kann er dinglich natürlich nicht in die Kostenregelung einbezogen werden. Das kann selbst nicht der Eigentümer des mit der Dienstbarkeit belasteten bzw. zu belastendem Grundstücks, wenn ihm nicht die Mitbenutzung gestattet wurde; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…942#post1153942

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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