Erhöhung der Berufsbetreuer-Stundensätze

  • Ein Berufsbetreuer hat beantragt, die Stundensätze für die Vergütung bei einer konkreten Betreuung für 8 Wochen zu erhöhen, da dieser Fall das doppelte der normalen Zeit in Anspruch nimmt.
    Ist eine Erhöhung der Stundensätze zulässig ?

  • Bei mittellosen Betreuten ist die Erhöhung des Vergütungs-Stundensatzes wegen besonderenSchwierigkeiten bzw. besonders hohem Zeitaufwand nicht möglich, im übrigen evtl. Vertrag mit Ergänzungsbetreuer, vgl. hierzu Palandt § 4VBVG Rz. 18.

  • Bei mittellosen Betreuten ist die Erhöhung des Vergütungs-Stundensatzes wegen besonderenSchwierigkeiten bzw. besonders hohem Zeitaufwand nicht möglich, im übrigen evtl. Vertrag mit Ergänzungsbetreuer, vgl. hierzu Palandt § 4VBVG Rz. 18.

    Die Fundstelle verweist auf BGH, XII ZB 66/08. Dort wird zum Schluss (Rn. 24 bei juris) folgendes ausgeführt:

    Zitat

    Ein solcher Vertragsschluss kommt allerdings zum einen nur dann in Betracht, wenn die auf vertraglicher Grundlage zu vergütenden Leistungen des Betreuers außerhalb der eigentlichen Betreuung liegen.

    Und wenn "nur" das Doppelte der normalen Zeit gebraucht wird, scheint mir auch kein ganz besonderer Ausnahmefall vorzuliegen.

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (30. Januar 2019 um 16:09) aus folgendem Grund: Formatierung

  • Ein Berufsbetreuer hat beantragt, die Stundensätze für die Vergütung bei einer konkreten Betreuung für 8 Wochen zu erhöhen, da dieser Fall das doppelte der normalen Zeit in Anspruch nimmt.
    Ist eine Erhöhung der Stundensätze zulässig ?

    :wechlach:Ich frag in solchen Fällen des Antragsteller (= Berufsbetreuer) nach der gesetzlichen Grindlage für sein Begehren. Ohne Begründung (die es wissentlich nicht gibt) geht gar nichts. :wechlach:

  • Wobei hier meines Erachtens § 1 Abs 1 VBVG entgegensteht. Das Gericht hat Festellung Berufsmäßigkeit zu treffen, wenn....
    Diese Voraussetzungen liegen bei einem Betreuer, der als Berufsbetreuer tätig ist, halt vor und dann kann man ihn m. E. nur als ehrenamtlichen Betreuer bestellen, wenn er eine persönliche oder familiäre Bindung zu der zu betreuenden Person hat.

  • Das ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend.

    Die Feststellung "hat" nach § 1 Abs. 1 S. 1 VBVG zu erfolgen, weil der Betreuer ansonsten keinen Vergütungsanspruch nach dem VBVG erwirbt (§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB). § 1 Abs. 1 S. 2 VBVG spricht dann bereits davon, dass lediglich "im Regelfall" von einer berufsmäßigen Führung der Betreuung auszugehen ist, wenn diese oder jene Voraussetzungen vorliegen.

    Nach diesen Normen ist es also ohne weiteres möglich, jemanden, der an sich Berufsbetreuer sein könnte, in einzelnen Verfahren auch ehrenamtlich zu bestellen.

  • Ok, das mag zutreffend sein, habe mich bislang nicht mit dieser Thematik näher auseinandergesetzt.
    Die von Dir angesprochene Handhabung darf aber sicherlich nur restriktiv angewandt werden, d. h. in absoluten Sonderfällen, da ansonsten die Pauschalisierung umgangen würde, zumindest bei vermögenden Betreuten

  • Der Ausweg in solchen Fällen ist, den Betreuer als ehrenamtlichen Betreuer zu bestellen und dann ohne Geltung der Regeln des VBVG nach § 1836 Abs. 2 BGB zu vergüten. Funktioniert natürlich nur bei Vermögenden, weil nach § 1836 Abs. 2 BGB keine Vergütung aus der Staatskasse gibt.

    Man kann auch eine Berufsbetreuung ex nunc in eine ehrenamtliche Betreuung umwidmen.

    Aber nicht, wenn wie im Ausgangsfall beschrieben, nur 8 Wochen erhebliche Mehrarbeit anfällt. Das ist ein typisches Betreuerrisiko und von der Pauschale gedeckt. Ausnahmen müssen Ausnahmen bleiben.

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