• Hallo,

    über die Suchfunktion habe ich leider nichts gefunden. Ich habe folgenden Fall und leider keine Lösung:

    PKH wurde ohne Raten in einem sozialgerichtlichen SB-Verfahren bewilligt. Das Klageverfahren endet durch Gerichtsbescheid. Beklagter trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten.

    Festsetzung und Auszahlung der PKH-Vergütung nach folgender Berechnung:

    3102 300,00 €
    7002 20,00 €
    7000 7,50 €
    7008 62,23 €
    Insgesamt 389,73 € davon 4/5 = 311,78 €

    Drei Monate später teilt der Beklagte mit, dass 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klageverfahren und das Widerspruchsverfahren an den Anwalt ausgezahlt wurden, jedoch unter Berücksichtigung der Anrechnung gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG. Da mir der Beklagte keine vernünftige Berechnung übersandt hat, habe ich den Anwalt um Klarstellung gebeten und folgende Mitteilung bekommen:

    Für das Widerspruchsverfahren hat er Beratungshilfe in Höhe von 121,38 € bekommen.

    Für das Widerspruchsverfahren hat er von dem Beklagten 76,16 € bekommen nach folgender Berechnung:

    2302 300,00 €
    7002 20,00 €
    7008 60,80 €
    Insgesamt 380,80 € davon 1/5 = 76,16 €

    Diesen Betrag hat er komplett an das Amtsgericht zurückerstattet wg. der erhaltenen Beratungshilfe.

    Für das Klageverfahren hat er von der Beklagten 42,25 € bekommen. Hierzu gibt es keine gesonderte Berechnung. Allerdings hat der Anwalt einen VG in Höhe von 300,00 € beantragt, der Beklagten hat auf die Verfahrensgebühr 150,00 € gemäß der Vorbemerkung angerechnet (was allerdings nach unsere Rechtsprechung falsch ist. Es hätten nur 1/2 von den erhaltenen 1/5 angerechnet werden dürfen.) Aber ich glaube das ist erstmal egal...

    Was muss ich denn jetzt für das Klageverfahren anrechnen? :gruebel:

    Ich kenne mich mit Beratungshilfe überhaupt nicht aus. Und da diese bereits teilweise zurückgezahlt wurde, weiß ich jetzt gar nicht mehr was ich wo in welcher Höhe überhaupt noch anrechnen darf :confused:

    Man muss das Unmögliche so lange anschauen, bis es eine leichte Angelegenheit wird.
    Das Wunder ist eine Frage des Trainings!
    (Albert Einstein)

  • Ist die Frage so doof oder hat niemand eine Idee?

    Man muss das Unmögliche so lange anschauen, bis es eine leichte Angelegenheit wird.
    Das Wunder ist eine Frage des Trainings!
    (Albert Einstein)

  • Die Frage ist nicht doof, sondern äußerst streitig, da hier berücksichtigt werden muss, ob die entstandene oder die gezahlte Geschäftsgebühr angerechnet werden muss.

    Ich orientiere mich an Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 30.3.2017 - S 164 SF 796/16 E - in Juris, also die gezahlte Geschaftsgebühr wird zur Hälfte angerechnet (76,16 € ./. 2 = 38,08 €), dass der Rechtsanwalt diese an das Amtsgericht zurückgezahlt hat, ist dabei unbeachtlich. Hier ist auch noch auf die Beratungshilfe eingegangen.

    Also die Rückforderung berechnet sich m.E. wie folgt:

    VV-RVG Nr. 3102Verfahrensgebühr
    VV-RVG Nr. 7000Dokumentenpauschale
    VV-RVG Nr. 7002Telekommunikationspauschale
    VV-RVG Nr. 7008 Umsatzsteuer (19 %)

    Der beigeordnete Rechtsanwalt muss nun noch die erhaltene Beratungshilfe zurückzahlen, also den kompletten Betrag von 121,38 €. Bezahlt hat er schon 76,16 €, also sind hier noch 45,22 € offen. Am Besten Mitteilung an das Amtsgericht, damit diese den Betrag einfordern (Variante 1) oder gleicht mit für die Staatskasse zurückfordern, also 45,22 € + 35,70 € = 80,92 € (Variante 2).

    Da diese gesamte Anrechnungsproblematik: erhaltene Beratungshilfe, Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr noch von verschiedenen Gerichten unterschiedlich gesehen wird, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit der Rechtsanwalt in die Erinnerung gehen.:gruebel:

    Dulce et decorum est pro patria mori.

    Einmal editiert, zuletzt von audideus (1. Februar 2019 um 06:31) aus folgendem Grund: Irrtümlich bei der Anrechnung der GG auf VG die MWst und Telecom-Pauschale berücksichtigt.

  • Vielen lieben Dank für die Antwort nebst Berechnung :daumenrau:)

    Man muss das Unmögliche so lange anschauen, bis es eine leichte Angelegenheit wird.
    Das Wunder ist eine Frage des Trainings!
    (Albert Einstein)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!