Hallo,
über die Suchfunktion habe ich leider nichts gefunden. Ich habe folgenden Fall und leider keine Lösung:
PKH wurde ohne Raten in einem sozialgerichtlichen SB-Verfahren bewilligt. Das Klageverfahren endet durch Gerichtsbescheid. Beklagter trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten.
Festsetzung und Auszahlung der PKH-Vergütung nach folgender Berechnung:
3102 300,00 €
7002 20,00 €
7000 7,50 €
7008 62,23 €
Insgesamt 389,73 € davon 4/5 = 311,78 €
Drei Monate später teilt der Beklagte mit, dass 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klageverfahren und das Widerspruchsverfahren an den Anwalt ausgezahlt wurden, jedoch unter Berücksichtigung der Anrechnung gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG. Da mir der Beklagte keine vernünftige Berechnung übersandt hat, habe ich den Anwalt um Klarstellung gebeten und folgende Mitteilung bekommen:
Für das Widerspruchsverfahren hat er Beratungshilfe in Höhe von 121,38 € bekommen.
Für das Widerspruchsverfahren hat er von dem Beklagten 76,16 € bekommen nach folgender Berechnung:
2302 300,00 €
7002 20,00 €
7008 60,80 €
Insgesamt 380,80 € davon 1/5 = 76,16 €
Diesen Betrag hat er komplett an das Amtsgericht zurückerstattet wg. der erhaltenen Beratungshilfe.
Für das Klageverfahren hat er von der Beklagten 42,25 € bekommen. Hierzu gibt es keine gesonderte Berechnung. Allerdings hat der Anwalt einen VG in Höhe von 300,00 € beantragt, der Beklagten hat auf die Verfahrensgebühr 150,00 € gemäß der Vorbemerkung angerechnet (was allerdings nach unsere Rechtsprechung falsch ist. Es hätten nur 1/2 von den erhaltenen 1/5 angerechnet werden dürfen.) Aber ich glaube das ist erstmal egal...
Was muss ich denn jetzt für das Klageverfahren anrechnen?
Ich kenne mich mit Beratungshilfe überhaupt nicht aus. Und da diese bereits teilweise zurückgezahlt wurde, weiß ich jetzt gar nicht mehr was ich wo in welcher Höhe überhaupt noch anrechnen darf