Hallo zusammen,
die Eintragung einer Inhaltsänderung bei einer AV ist beantragt. Die AV ist verpfändet an die Bank XY.
Es stellt sich mir nun die Frage, ob die Bank bewilligen muss. Nach §1276 Abs. 2 BGB brauche ich die Zustimmung, wenn das Pfandrecht beeinträchtigt ist.
Die AV wurde ursprünglich hinsichtlich einer Teilfläche von ca. 130 qm bestellt sowie eines 1/4 MEA an einer Teilfläche von ca. 35 qm; nach Änderung soll sie hinsichtlich einer Teilfläche von ca. 200 qm und eines 1/5 MEA an einer Teilfläche von ca. 160 qm lasten. Auf den beigefügten Plänen sieht es rein wirtschaftlich schon nach einem MEHR aus. Bin mir jedoch nicht sicher, ob der Pfändungsgläubiger rechtlich irgendwie beeinträchtigt sein könnte.
Vorschläge?