Belege PKH/VKH

  • Hallo zusammen,

    bei PKH/VKH/BerH ist ja grds. die Ansage bei SBG II erhalten die Ast die PKH usw. ohne Raten bzw. es muss keine Prüfung erfolgen soweit kein weiteres Einkommen da ist.

    Wenn nun der Bescheid vorliegt, alles ordentlich ausgefüllt inwieweit lasst ihr euch das noch mittels Kontoauszügen belegen?

    Ich hab das ganz gern und ist das meine Ermessensentscheidung? Ich hab hier vermutlich nen sehr eindeutigen Fall und die Ast hat auch nichts, aber über einen Monat würd ich mittels Kontoauszügen immer gern drüber sehen.

    Wie macht ihr das? Wollt ihr die Kontoauszüge oder sagt ihr wenn das Formular da ist + Bescheid/EK nachweise/Mietvertrag dann geht das auch ohne?

  • Von mir werden immer die Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt. So kann ich unter Umständen erkennen, das in eine Rechtsschutzversicherung oder Gewerkschaftsbeiträge gezahlt werden, die in 90 % der Fälle nicht im Antrag vermerkt werden. Außerdem richtet sich die Prozesskostenbedürftigkeit nicht nach dem SGB XII oder SGB II.

  • Die weitere Prüfung entfällt mein ich nur bei SGB XII Bescheiden, jedenfalls ist es im Vordruck so vermerkt. Da aber die SGB II Bedarfe niedriger sind als unsere Freibeträge, lass ich den Bescheid häufig ausreichen.

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

  • Die weitere Prüfung entfällt mein ich nur bei SGB XII Bescheiden, jedenfalls ist es im Vordruck so vermerkt. Da aber die SGB II Bedarfe niedriger sind als unsere Freibeträge, lass ich den Bescheid häufig ausreichen.

    :gruebel: Das verstehe ich hinsichtlich des Vermögens überhaupt nicht. Dieses kann trotz Bewilligung von Grundsicherung/ALG II durchaus den bei PKH zu beachtenden Freibetrag überschreiten:

    https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/12.html

    Dementsprechend fordere ich auch Kontoauszüge an.

  • Stimme Frog zu. Hinsichtlich des laufenden Einkommens mag der Bescheid aussagekräftig sein. Aber so oft sieht man in den Kontoauszügen, dass auf ein Sparbuch, eine Lebensversicherung oder einen Bausparvertrag gezahlt wird ( der im Antrag vielleicht nicht erwähnt wurde ). Und es wäre möglich, dass mehr Vermögen vorhanden ist, als im Rahmen der PKH/VKH zulässig ist. Insofern fordern wir immer die Kontoauszüge an.

  • Bei Bezug von SGB XII ist die Vorlage des Bescheids zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse vollkommen ausreichend.

    Bei SGB II ist das wegen der höheren Freibeträge für das Vermögen auf gar keinen Fall ausreichend.

    Auch bei SGB XII lasse ich mir die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorlegen. Nur so kann ich nämlich prüfen, ob es evtl. eine Rechtschutzversicherung gibt, die im Antrag nicht erwähnt wurde.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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