Belastungsgegenstand einer Grundschuld?

  • Hallo, folgende Eintragungsbewilligung:

    "Der Eigentümer des/der im Grundbuch AG ... von ... Blatt ... eingetragenen Grundstücks/Grundstücke bestellt auf dem genannten Grundvermögen eine Grundschuld ... und bewilligt die Eintragung".

    Zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewilligung waren im BV die Nr. 1 - 5 eingetragen. Später wurde die BV-Nr. 6 als eigener Bestand zugeschrieben.

    Danach legt der Notar die Eintragungsbewilligung vor und beantragt die Eintragung auf sämtlichen im Bestandsverzeichnis eingetragenen Flurstücken, auch auf den neu zugeschriebenen.

    Ich bin der Meinung, dass für das Grundstück BV-Nr. 6 eine Ergänzung der Bewilligung nötig ist, da dieses zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht im BV des betroffenen Grundbuchblattes verzeichnet war.

    Sehe ich das richtig?

  • Und wenn das Recht vollstreckbar nach § 800 ZPO ist, muss der Eigentümer das Grundstück ebenso unterwerfen. Notarvollmacht scheidet sowieso aus, Selbstbeurkundungsverbot und die Angestellten dürften das auch nicht machen können (auch die Bewilligung für das neue Grundstück) da die Durchführungsvollmachten nicht ohne Weiteres zur Änderung/Erweiterung des Belastungsgegenstandes dienen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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