Schweigepflicht Gerichtsvollzieher

  • Hallo zusammen,

    in einem Insolvenzverfahren soll eine Forderung gegen Dritte durchgesetzt werden. Titel liegt bereits vor. Der Gerichtsvollzieher teilt nun mit, dass eine eV nicht abgegeben werden kann, weil der Schuldner erkrankt ist. Weitere Informationen hierzu gibt er nicht heraus. Eine Forderungsbeitreibung durch den InsoVerwalter gerät nun ins stocken. Hat der Gerichtsvollzieher eine Schweigepflicht den Drittschuldner betreffend?

    Vielen Dank und viele Grüße!

  • Das verstehe ich jetzt nicht ganz.

    Sollte der Insolvenzschuldner oder der Drittschuldner die eidesstattliche Versicherung abgeben?

    Wenn ihr Auskünfte zu möglichen Drittschuldnern erlangen wollt, warum dann nicht unter Mithilfe des Insolvenzgerichts nach 98 InsO? Den Insolvenzschuldner trifft im Insolvenzverfahren eine erzwingbare Mitwirkungspflicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Vielen Dank erstmal für die Rückmeldung.

    Ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt. Es geht darum, dass ein VU gegen einen Drittschuldner vorliegt und die ZV eingeleitet wurde. Der Drittschuldner soll also die eV abgeben. Es geht nicht darum Informationen vom Insolvenzschuldner zu bekommen.

    Meine Erachtens handelt es sich daher auch nicht um eine insolvenzrechtliche Fragestellung, sondern eher um ein Problem hinsichtlich der Zwangsvollstreckung.

    Der Gerichtsvollzieher teilt nur mit, dass der Drittschuldner erkrankt ist und die eV daher nicht abgeben kann. Weitere Auskünfte erteilt er nicht. Trotz unseres Auftrages leitet er auch keine weiteren Maßnahmen ein.

    Vielen Dank erneut!

  • erachtet der GV den für die Nichtteilnahme des Schuldners vorgetragenen und nachgewiesenen Entschuldigungsgrund für ausreichend, hebt er den Termin auf und bestimmt einen neuen. Nichts weiteres tun, geht daher nicht.

    M.E. hat er den Gl. auch von dem Entschuldigungsgrund inhaltlich zu unterrichten, da der Gl. für sich prüfen muss, ob er gegen die Entscheidung des GV Erinnerung einlegen will, um diese einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

    In der GVGA finde ich auch nichts zu einer Schweigepflicht. Passt auch nicht ins Zwangsvollstreckungsverfahren und z.B. zu § 760 ZPO.

    Ich würde mir überlegen, ob ich gegen die Absetzung des Termins, die nicht erfolgte Darlegung der Gründe hierfür und fehlende Anberaumung eines neuen Termin Erinnerung nach § 766 ZPO einlege.

  • Der Gerichtsvollzieher hat den Termin aufgehoben, da offenbar glaubhaft dargelegt wurde, dass der Schuldner diesen Termin nicht wahrnehmen kann. Es ist mir allerdings unklar, welche weiteren Gründe der GV für die Aufhebung des Termins nennen soll.

    Allerdings ist dadurch der Auftrag nicht zwingend erledigt.

    M.E hätte der GV einen neuen Termin bestimmen müssen, es sei denn aus dem ihm vorgelegt Attest geht hervor, dass der Schuldner über eine lange Zeit krankheitsbedingt die VA nicht leisten kann. Er könnte auch dem Gläubiger aufgeben können, zu erklären, wie weiter zu verfahren ist. Entsprechend der Disposition des Gläubigers müsste er dann vorgehen.

  • Der GV entscheidet unter entsprechender Anwendung von § 227 ZPO.

    Allerdings muss die Entscheidung des GV gerichtlich überprüfbar sein. Der Gl. kann für sich aber nur entscheiden, ob er dagegen vorgeht, wenn ihm die Gründe, welches den GV veranlasst haben den Termin aufzuheben, bekannt sind.
    Die Grundsätze des fairen Verfahrens gelten auch für den GV.

  • Der GV entscheidet unter entsprechender Anwendung von § 227 ZPO.

    Allerdings muss die Entscheidung des GV gerichtlich überprüfbar sein. Der Gl. kann für sich aber nur entscheiden, ob er dagegen vorgeht, wenn ihm die Gründe, welches den GV veranlasst haben den Termin aufzuheben, bekannt sind.
    Die Grundsätze des fairen Verfahrens gelten auch für den GV.


    Das ist richtig.

    Allerdings dürfte das Datenschutzinteresse des Schuldners auch eine Rolle spielen, insbesondere wenn eine schwere/schwerere Erkrankung vorliegt. Oder spielt das keine Rolle? :gruebel:

  • *hihi* Datenschutzinteresse.

    Halte ich eher für einen falschen Zungenschlag: Hier geht's eher darum, ob ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann, aus dem die Dauer der Verhinderung der VA-Abgabe ersichtlich ist.
    Macht der GV dazu keine Angaben, ist eine Rückfrage das mindeste, mit dem er rechnen muss.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Der GV entscheidet unter entsprechender Anwendung von § 227 ZPO.

    Allerdings muss die Entscheidung des GV gerichtlich überprüfbar sein. Der Gl. kann für sich aber nur entscheiden, ob er dagegen vorgeht, wenn ihm die Gründe, welches den GV veranlasst haben den Termin aufzuheben, bekannt sind.
    Die Grundsätze des fairen Verfahrens gelten auch für den GV.


    Das ist richtig.

    Allerdings dürfte das Datenschutzinteresse des Schuldners auch eine Rolle spielen, insbesondere wenn eine schwere/schwerere Erkrankung vorliegt. Oder spielt das keine Rolle? :gruebel:

    Ich kann mich als Verfahrenspartei schlecht auf Beweismittel stützen, die der anderen Seite nicht kundgetan werden sollen....

    Es geht auch weniger um krank, als um verhandlungsunfähig und auch da reicht die pauschale Bescheinigung einer Verhandlungsunfähigkeit nicht, da auf Art und Dauer der "Verhandlung" Rücksicht genommen werden muss.
    D.h. der Schuldner dürfte für die Dauer von ca. 30 Minuten nicht in der Lage sein, der "Verhandlung", die der GV sodann auch in den Räumen des Schuldners vorzunehmen hätte, beizuwohnen.

    Da hängt die Messlatte aber ganz schön hoch....

  • Ich denke, die Diagnose darf nicht angegeben werden. (Das ging ja kürzlich durch die Presse, dass ein Kollege einen Betroffenen gegenüber dem Arbeitgeber als AIDS-erkrankt geoutet hat.) Die Symptome, die zur Verhandlungsunfähigkeit führen (z. B. hohes Fieber, starke Schmerzen, Brechdurchfall) müssen m. E. aber genannt werden.

  • Ich gehe mal davon aus, dass für den GV und den Gläubiger nichts anderes Gelten kann, als für den Arbeitgeber, der die Diagnose auch nicht kennt.
    . Ein ärztliches Zeugnis muss deshalb diese Möglichkeitausdrücklich ausschließen und konkret und nachvollziehbar begründen, weswegenund in welcher Art Gesundheitsschäden für den Schuldner zu erwarten sind. PrivatärztlichenAttesten kommt dabei nur eine vorläufige Beweisfunktion zu. Sie rechtfertigenallenfalls eine Vertagung des Termins mit der Auflage, ein amtsärztlichesZeugnis beizubringen.
    Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. März 1997 – 6W 131/97 –, juris; InVo 1997, 167-168, Rpfleger 1997, 446

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