Habe hier einen verzwickten und haarsträubenden Fall, über dem ich schon eine gewisse Zeit brüte und würde gern eure Meinung hören.
Im Grundbuch eingetragen war eine Erbengemeinschaft, bestehend aus 6 Personen (A-F genannt).
Erster Vertrag zum Zeitpunkt X:
Miterbe A überträgt seinen "Miteigentumsanteil von1/18" an Miterben B. Auflassung wird erklärt. Grundbucheintragung erfolgtzugunsten der Miterbin B.
Eintragungsgrundlage: Bezüglich des Erbanteils des A aufgrund Auflassung eingetragen am…
Zweiter Vertrag zum Zeitpunkt Y:
Miterbin B und Miterbin C sowie ein Dritter K (=Sohn vonC) treten auf. B und C übertragen ihre "Miteigentumsanteile", auch den im ersten Vertrag erworbenen, an den Dritten. Auflassung wird erklärt.
Der Dritte K wird im Grundbuch in Erbengemeinschaft mit den noch verbliebenen 3 Mitgliedern der Erbengemeinschaft in Erbengemeinschaft eingetragen. Eintragungsgrundlage: Bezüglich der Erbanteile von B und C aufgrund Auflassung eingetragen am…
Dritter Vertrag zum Zeitpunkt X:
Die letzten 3 verbliebenen ursprünglichen Miterben D, Eund F übertragen ihre "Miteigentumsanteile" ebenfalls an den Dritten K.
Zusätzlich wird im Vertrag erklärt, dass sie davon ausgehen, dass nur noch das Grundstück allein den ungeteilten Nachlass der vormaligen Erblasserin S bildet.
Auflassung wird erklärt. Eintragung des Dritten K (nunmehr als Alleineigentümer) des Grundstücks erfolgt.
Der Dritte K überträgt nunmehr das Grundstück an seinen Sohn. Auflassung wird erklärt, Eintragung des Eigentumswechsels wird bewilligt und beantragt.
Kann diesem Eigentumsumschreibungsantrag nunmehr entsprochen werden?