Britischer Erblasser

  • [h=2]Ich schiebe meine Frage mal nach hier...vielleicht wird sie dann eher gesehen
    Der Erblasser ist Brite und am 05.01.2019 in Deutschland gestorben; seine Ehefrau ist ebenfalls Britin, mittlerweile hat nur sie (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit.
    Beide leben seit ca. 30 Jahren in Deutschland, die Ehe wurde in Deutschland 2007 geschlossen, zu diesem Zeitpunkt hatten aber beide nur die britische Staatsangehörigkeit.
    Da der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland war (und der gesamte Nachlass auch) dürfte deutsches Erbrecht Anwendung finden.
    Aber welchen Güterstand lege ich für die Erbfolge zu Grunde? Nach Art 15, 14 I 1 EGBGB (alte Fassung) käme ich auf einen britischen Güterstand, aber wie ist der?
    Außerdem habe ich festgestellt, dass Art 14 EGBGB mit Wirkung vom 29.01.2019 neu gefasst wurde:
    Da steht jetzt in Art 14 II Nr. 1:
    Sofern die Eheleute keine Rechtswahl getroffen haben, gilt das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
    Dann käme ich zu deutschem Eherecht. Art 15 wurde völlig aufgehoben. Nach den Übergangsvorschriften Art 229 § 47 dürfte aber wohl noch altes Recht gelten, oder?
    Was für einen Güterstand lege ich für den Erbfall zu Grunde ?


    [/h]

  • Außerdem habe ich festgestellt, dass Art 14 EGBGB mit Wirkung vom 29.01.2019 neu gefasst wurde:
    Da steht jetzt in Art 14 II Nr. 1:
    Sofern die Eheleute keine Rechtswahl getroffen haben, gilt das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.


    Das ist die Europäsiche Güterrechtsverordnung: ...mehr

    Dann käme ich zu deutschem Eherecht. Art 15 wurde völlig aufgehoben. Nach den Übergangsvorschriften Art 229 § 47 dürfte aber wohl noch altes Recht gelten, oder?
    Was für einen Güterstand lege ich für den Erbfall zu Grunde ?


    Den bis dahin geltenden, je nachdem ob englisches, schottisches oder nordirisches Recht Anwendung findet. Einen "britischen" Güterstand gibt es nicht -> coupleseurope.eu

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  • Der Erblasser war Engländer, kein Schotte, einen Güterstand gibt es dann wohl nicht. Und was bedeutet das für meinen Erbfall? Ist das dann eine Gütertrennung im Sinne von §1931 IV BGB und da zwei Kinder vorhanden sind, erbt jeder 1/3 ? Oder einfach nur, Ehegatte 1/4 und den Rest die Kinder?

  • Der Erblasser war Engländer, kein Schotte, einen Güterstand gibt es dann wohl nicht. Und was bedeutet das für meinen Erbfall? Ist das dann eine Gütertrennung im Sinne von §1931 IV BGB und da zwei Kinder vorhanden sind, erbt jeder 1/3 ? Oder einfach nur, Ehegatte 1/4 und den Rest die Kinder?

    1. richtet es sich nicht danach, ob jemand "Engländer" oder "Schotte" ist (wie hast Du das eigentlich festgestellt?), welches Recht anwendbar ist.

    2. Doch natürlich gibt es einen Güterstand, auch wenn die Briten das nicht so nennen. Die entscheidenden Urteile Miller v. Miller und McFarlane v. McFarlane gehen inhaltlich doch sehr stark in Richtung Zugewinngemeinschaft (Gurndsatz der Halbteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens): https://publications.parliament.uk/pa/ld200506/ld…0524/mill-1.htm

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  • Die Gesetzesänderung dürfte dich in deinem Fall doch gar nicht tangieren. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Todeszeitpunkt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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