doppelte Kosten Erbschein und Kosten Einziehung Erbschein bei unrichtiger Behandlung

  • Ehefrau stirbt, Ehemann weiss um gemeinschaftliches Berliner Testament findet es aber nicht. Ehemann kommt an Bankschließfach der Ehefrau nicht ran, da keine Berechtigung-vermutet dort aber das Testament. Ehemann beantragt mit den zwei Kindern (beide volljährig, eines aber erst nach Antragstellung des Erbscheins) Erbschein mit gesetzl.Erbfolge. Dieser wird erteilt und die Kostenentscheidung rechtskräftig. Mit Erbschein in die Bank, Bankschließfach wird geöffnet, Testament gefunden und binnen 14 Tagen nach Erlaß des ersten Erbscheins und noch bevor die Kostenrechnung rausgeht, beantragt der Ehemann und nun Alleinerbe die Einziehung und Neuerteilung eines neuen Erbschein. Es werden jedesmal volle Gebühren berechnet. Der Ehemann/Erbe zahlt die Kosten im Glauben, dass für den zweiten Vorgang keine Kosten anfallen und ficht diese Kosten nicht an. Bei Erhebung der Einziehungskosten und volle Kosten zum zweiten Mal beschwert er sich. Der rechtlich nicht beratene Erbe beantragt die Anrechnung, soweit sein Erwerb zweimal angesetzt wird, bzw. Erlaß oder Rückerstattung für die Kinder, die gezahlt haben ohne Erbe zu sein, hilfsweise die Aufhebung und Neuberechnung. § 21 stellt auf unrichtige Behandlung ab. Tatsächlich handelte es sich aber um eine unverschuldete unrichtige Behandlung. Das Ganze bisher als Erinnerung nach §§ 66 GKG, 81 GNotKG 57 FamGKG behandelt. Oder gibt es andere Wege ?

  • Du weißt ja aus den Forenregeln: Hier gibts keine Rechtsberatung. Aber der gesunde Menschenverstand sagt einem,wenn man das bekommt, was man beantragt und die Richtigkeit an Eides statt versichert hat, wo ist da eine unrichtige Behandlung durch das Gericht?

  • Das Gesetz sieht vor für einen Erwerb auch nur einmal Gebühr vor; sonst käme es ja zu einem doppelten Wertansatz. Ein doppelter Wertansatz ist ein unrichtiger Wertansatz-eine unrichtige Behandlung. Und natürlich unrichtige Behandlung, die aber nicht vermeidbar war. Vom Ablauf her, nachdem die Erbin das Testament in ein nur für Sie zugängliches Bankschließfach deponiert hat, kann der Ehemann nur über die doppelten Gebühren an sein Erbe kommen. Er benötigt den Erbschein zusammen mit den Kindern um mit diesem Erbschein an das Bankschließfach zu kommen. Kann es da irgend eine denkbare Lösung geben? Es wurden vom Erben ZWEIMAL 1,0 Gebühr KV-GNotKG 23300 für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung abverlangt. Wäre es da nicht nach § 352 Abs 3 FamFG beim unberatenen Erben wenigstens ermessensgerecht von Amtswegen auf die zweite Gebühr für die Abgabe der zweiten eidesstattlichen Versicherung zu verzichten, wie dies z.B. beim Erbscheinsantrag durch einen Nacherben im Nacherbfall, wenn auch der Vorerbe bereits einen Erbschein beantragt hatte gemacht wird. Dies deshalb, weil dem Nachlassgericht die erforderlichen Informationen zur Erbfolge bereits aus dem vorangegangenen Erbscheinsantrag bekannt sein, so dass dem Nacherben die Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung erlassen wird. Oder ist das von Bundesland zu Bundesland oder von Nachlassgericht zu Nachlassgericht unterschiedlich.
    Vielen Dank schon mal für die erste schnelle Antwort.

    4 Mal editiert, zuletzt von zz (3. Februar 2019 um 23:19)

  • Zwei Erbscheine. Zwei Gebühren. Persönliches Pech, wenn ein Testament auftaucht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Zitat

    Ehemann kommt an Bankschließfach der Ehefrau nicht ran, da keine Berechtigung-vermutet dort aber das Testament.

    Das hätte man im Vorfeld mit dem Nachlassgericht besprechen können. Dann hätte ein Beschluss zur Öffnung ergehen können.

  • Bzw. wäre für mich die Frage, ob das Nachlassgericht davon wusste. In der ersten eidesstattlichen Versicherung hätte ja angegeben werden müssen, dass der Antragsteller meint, es gebe ein Testament, er es aber nicht findet.

  • wie dies z.B. beim Erbscheinsantrag durch einen Nacherben im Nacherbfall, wenn auch der Vorerbe bereits einen Erbschein beantragt hatte gemacht wird.

    :gruebel:
    In welchem Bundesland wird das so gehandhabt?

    Bzw. wäre für mich die Frage, ob das Nachlassgericht davon wusste.

    Das ist der springende Punkt.
    Wenn das Nachlassgericht nichts wusste, dann kann es auch keine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht geben. Es wurde zweimal antragsgemäß entschieden und die Gebühren sind zu zahlen.

  • § 352 Abs. 3 FamFG stellt in das Ermessen des Nachlassgerichts, auf die eidesstattliche Versicherung zu verzichten.
    Klassisches Beispiel für einen möglichen Verzicht auf die eidesstattliche Versicherung ist der Erbscheinsantrag durch einen Nacherben im Nacherbfall, wenn auch der Vorerbe bereits einen Erbschein beantragt hatte. Hier sollten dem Nachlassgericht die maßgeblichen Informationen zur Erbfolge bereits aus dem vorangegangenen Erbscheinsantrag bekannt sein, so dass dem Nacherben die Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung erlassen werden kann.
    In Ausnahmefällen wurde von Gerichten auch schon entschieden, dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung deswegen zu erlassen sei, weil es der im Ausland wohnhaften Antragstellerin nicht zugemutet werden könne, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Deutschland zu reisen. ... mal googeln, dann findet man den Verfasser, der als Anwalt für Erbrecht in einem südlichen Bundesland das nicht erfunden haben dürfte. :)

  • § 352 Abs. 3 FamFG stellt in das Ermessen des Nachlassgerichts, auf die eidesstattliche Versicherung zu verzichten.
    Klassisches Beispiel für einen möglichen Verzicht auf die eidesstattliche Versicherung ist der Erbscheinsantrag durch einen Nacherben im Nacherbfall, wenn auch der Vorerbe bereits einen Erbschein beantragt hatte. Hier sollten dem Nachlassgericht die maßgeblichen Informationen zur Erbfolge bereits aus dem vorangegangenen Erbscheinsantrag bekannt sein, so dass dem Nacherben die Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung erlassen werden kann.
    In Ausnahmefällen wurde von Gerichten auch schon entschieden, dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung deswegen zu erlassen sei, weil es der im Ausland wohnhaften Antragstellerin nicht zugemutet werden könne, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Deutschland zu reisen. ... mal googeln, dann findet man den Verfasser, der als Anwalt für Erbrecht in einem südlichen Bundesland das nicht erfunden haben dürfte. :)

    Der Verzicht liegt im Ermessen des jeweiligen Gerichts und ist -auch bei Nacherbfolgen- kein automatischer Selbstläufer. Kostenersparnis ist hierfür im Übrigen kein Ermessenskriterium.
    In Bayern liegt die Quote für den Verzicht laut Keidel bei < 1%, was auch meiner Erfahrung entspricht, daher die Nachfrage wo das generell so gehandhabt wird.

  • "...mal googeln, dann findet man den Verfasser, der als Anwalt für Erbrecht in einem südlichen Bundesland das nicht erfunden haben dürfte.." weiss nicht ob man hier verlinken darf, daher den Text googeln, dann kommt der Verfasser. Im übrigen Dankeschön!

  • Die Fragen der Threadstarterin gehen völlig an der Sache vorbei.

    Es wird unter Abgabe der erforderlichen eidesstattlichen Versicherung ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge erteilt. Hierfür werden die betreffenden Gebühren erhoben.

    Sodann wird dieser erste Erbschein eingezogen und ein nach erneuter Abgabe der erforderlichen eidesstattlichen Versicherung ein neuer Erbschein mit anderem Inhalt aufgrund gewillkürter Erbfolge erteilt.

    Zwei Verfahren - zwei eidesstattliche Versicherungen - zwei Erbscheine = 2 x 2 Gebühren.

    Und das ist auch völlig in Ordnung.

    Die Frage eines Verzichts auf die eidesstattliche Versicherung im zweiten Erbscheinsverfahren stellt sich überhaupt nicht, weil die eidesstattliche Versicherung bei einer gewillkürten Erbfolge einen völlig anderen Inhalt als diejenige bei gesetzlicher Erbfolge hat. Es fehlt also jede Grundlage für die Annahme, es hätte die zweite eV nicht gebraucht, weil es schon einmal eine gegeben habe. Insoweit liegt der Fall auch völlig anders als bei der eV eines Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls, weil diese eV mit der seinerzeitigen des Vorerben inhaltlich identisch ist.

    Im Übrigen ist der Beteiligte selbst schuld. Wenn man in einem Schließfach ein Testament vermutet und zudem als hinterbliebener Ehemann weiß, dass man gemeinsam mit der verstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet hat, dann ist es völliger Unsinn, einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge zu beantragten, sondern dann veranlasst man die Öffnung des Schließfachs aufgrund entsprechender nachlassgerichlicher Beschlussfassung. Und wenn dann die Kosten kommen, sind auf einmal diejenigen schuld, die alles richtig gemacht haben?

  • Danke, Cromwell. Sehe ich genauso.

    Zumal es sich bei der ersten eV auch noch um eine wissentlich falsch abgegebene handelt. Dann auch noch darauf bestehen wollen, dass keine / weniger Gebühren erhoben werden, finde ich reichlich dreist.
    Man kann froh sein, wenn die Akte nicht noch der Staatsanwaltschaft vorgelegt wird ....

  • Und wenn dann die Kosten kommen, sind auf einmal diejenigen schuld, die alles richtig gemacht haben?

    in der ersten eV beim Gericht wurde schon angegeben, dass ein Testament existieren muss, aber nicht bekannt ist wo.

    Wenn das Gericht wusste, dass der Ehemann den falschen Erbschein beantragt, nur um an den Safe zu kommen, in dem er das Testament vermutet, hat man dann wirklich alles richtig gemacht?

  • ja

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn das Nachlassgericht weiß, dass es ein Testament geben soll und dass es ein Schließfach gibt, dann kann es aus meiner Sicht nicht einfach einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge erteilen. Testamente liegen nun einmal (zu) oft im Schließfach.

  • Die Bearbeitung durch das Nachlassgericht hätte besser laufen können (Stichwort "Bankbeschluss") aber es handelt sich dennoch nicht um eine falsche Sachbehandlung, so dass der doppelte Kostenansatz nicht zu bestanden ist.


    Zur Frage, wann (keine) falsche Sachbehandlung vorliegt, und dass der Antragsteller für seinen Antrag auch kostenmäßig selbst verantwortlich ist, gibt es eine nette OLG Entscheidung die ich, wenn es meine Zeit erlaubt, hier Mal einstellen werde.

    Cromwell: "Unsitte" ist noch sehr höflich formuliert

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich glaube nicht, dass der Sachverhalt richtig geschildert ist. Kein Notar oder Nachlassgericht nimmt einem Erben eine eidesst. Versicherung des Inhalts ab, dass keine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, wenn der Erbe erklärt, dass sich eine im Safe befindet. Und ohne diese Angabe bekommt man keinen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge.

  • OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.15, 15 W 544/15, nicht veröffentlicht:

    "... Es liegt auch kein Fall der unrichtigen Sachbehandlung ... vor. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt lediglich dann vor, wenn das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt...

    ... Diese Einschätzung beruht auf einer Verkennung des Aufgaben- und Pflichtenkreises des Rechtspflegers einerseits und auf einer nicht zutreffenden Einschätzung der eigenen Handlungs- und Veranlassungsverantwortung...

    Es war ihr Entschluss, einen Antrag mit dem Ziel der Erlangung eines Erbscheins zu stellen und so ein entsprechendes - kostenverusachenden - gerichtliches Verfahren zu veranlassen. Der zuständige Rechtspfleger ... musste dies aufgrund seiner Stellung und seiner dienstlichen Verpflichtung umsetzen. Er durfte die ... begehrten Amtshandlungen nicht ablehnen. Eine Verpflichtung ... stattdessen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Notars zu raten, bestand zu keinem Zeitpunkt.

    Der Rechtspfleger ist mit der Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben betraut ... und kein Angehöriger der rechtsberatenden Berufe. Es gehört daher nicht zum Pflichtenkreis des Rechtspflegers, vor der Protokollierung eines Antrags eine Prüfung vorzunehmen, ob ein gestellter Erbscheinsantrag inhaltlich zutreffend ist und konkrete Aussichten auf Erfolg hat. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und das (Kosten)Risiko einer etwaigen Erfolglosigkeit ... trägt vielmehr in vollem Umfang der jewilige Antragsteller. Die Entscheidung, persönlich beim Gericht zum Stellen eines Antrags zu erscheinen, ohne vorher die - kostenpflichtige - Hilfe eines Rechtsanwalts oder Notars in Anspruch zu nehmen, fällt in den Verantwortungsbereich des Bürgers selbst. Das möglicherweise durch den Verzicht auf die Inanspruchnahme einer vorherigen Beratung durch einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe erhöhte Risiko eines im Ergebnis erfolglosen Erbscheinsantrags kann nicht abgewälzt werden. Die Gerichte sind zur Entgegennahme und zur Entscheidung über gestellt Anträge zuständig, nicht jedoch zur Rechtsberatung vor Stellung eines Antrags...

    Ob und mit welchem Inhalt ein Erbscheinsantrag gestellt wird, ist vom Antragsteller zu entscheiden und zu verantworten..."

    Ich möchte das Einstellen der Entscheidung nicht als Ausrede oder als Aufruf verstanden wissen jeden Quatsch aufzunehmen und es sollte schon versucht werden den Bürger auf den richtigen Weg zu geleiten.

    Sinn sollte eher sein, zu zeigen wann (keine) unrichtige Sachbehandlung vorliegt und wann dann (nicht) von der Erhebung der Kosten abgesehen werden kann.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (18. Februar 2019 um 22:39)

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