Nachdem ich mich mit dem Thema "Herstellung von Pfändungsschutz bei einer Altersvorsorge" geraume Zeit nicht mehr beschäftigen musste, kurz eine Frage zum derzeitigen Stand der Rechtsprechung.
Ich habe einen selbständig tätigen Mandanten, der im Vorfeld des beabsichtigten Insolvenzantrags seine als private Altersvorsorge abgeschlossene Lebensversicherung dadurch schützen möchte, dass er von dem Versicherungsunternehmen gemäß § 167 VVG die Umwandlung in eine Versicherung, die den Voraussetzungen des § 850 c ZPO entspricht und damit nicht pfändbar ist, verlangt.
Wir hatten hier, bei Einführung der neuen Gesetzeslage, mal diskutiert, ob eine solche Erklärung vielleicht anfechtbar ist. Ich habe mehrere Urteile (z.B. OLG Stuttgart vom 15.12.2011 - 7 U 184/11; LG München vom 28.11.2012 - 26 O 8157/12) gefunden, die irgendwo zwischen Ausschluss der Insolvenzanfechtung und der Aussage "es kommt darauf an" schweben.
Gibt es seitens des Auditoriums hierzu weitere Erkenntnisse / Meinungen?
Ich meine, dass der Gesetzgeber dem Schuldner ausdrücklich die Möglichkeit bietet, seine Grundversorgung im Alter vor einem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Damit sollte es doch ausgeschlossen sein, dass dem Schuldner aufgrund der zeitnah zum Insolvenzantrag betriebenen Umwandlung die Restschuldbefreiung versagt wird (Thema "Vermögensverschwendung")?