850 c ZPO / 167 VVG - Wirksamkeit im Insolvenzverfahren

  • Nachdem ich mich mit dem Thema "Herstellung von Pfändungsschutz bei einer Altersvorsorge" geraume Zeit nicht mehr beschäftigen musste, kurz eine Frage zum derzeitigen Stand der Rechtsprechung.

    Ich habe einen selbständig tätigen Mandanten, der im Vorfeld des beabsichtigten Insolvenzantrags seine als private Altersvorsorge abgeschlossene Lebensversicherung dadurch schützen möchte, dass er von dem Versicherungsunternehmen gemäß § 167 VVG die Umwandlung in eine Versicherung, die den Voraussetzungen des § 850 c ZPO entspricht und damit nicht pfändbar ist, verlangt.

    Wir hatten hier, bei Einführung der neuen Gesetzeslage, mal diskutiert, ob eine solche Erklärung vielleicht anfechtbar ist. Ich habe mehrere Urteile (z.B. OLG Stuttgart vom 15.12.2011 - 7 U 184/11; LG München vom 28.11.2012 - 26 O 8157/12) gefunden, die irgendwo zwischen Ausschluss der Insolvenzanfechtung und der Aussage "es kommt darauf an" schweben.

    Gibt es seitens des Auditoriums hierzu weitere Erkenntnisse / Meinungen?

    Ich meine, dass der Gesetzgeber dem Schuldner ausdrücklich die Möglichkeit bietet, seine Grundversorgung im Alter vor einem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Damit sollte es doch ausgeschlossen sein, dass dem Schuldner aufgrund der zeitnah zum Insolvenzantrag betriebenen Umwandlung die Restschuldbefreiung versagt wird (Thema "Vermögensverschwendung")?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aus meiner Sicht sprechen die besseren Argumente gegen eine Anfechtbarkeit, so etwa die Regierungsbegründung zum Pfändungsschutz für Altersrenten (BT-Drucks. 16/886 S. 1, 7 f.). Der BGH hat dazu lediglich festgestellt, dass der Insolvenzschuldner selbst kein tauglicher Anfechtungsgegner ist (BGH, Beschl. v. 13.10.2011 - IX ZR 80/11), so dass eine Anfechtung allenfalls gegenüber dem Versicherer in Betracht kommen würde (so etwa das von Dir zitierte LG München oder das AG Köln, Urt. v. 31.05.2012 - 130 C 25/12). Das halte ich aber selbst aus Verwaltersicht für sehr gewagt.

    An neuerer Rechtsprechung kann ich noch (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.04.2018 – 9 U 62/16) anbieten.

    Ansonsten:
    Kübler/Prütting/Bork/Schoppmeyer, 78. EL November 2018, InsO § 132 Rn. 40a
    Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 132 Rn. 2a

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • ...hab BGH mal wieder kurz überflogen, also:

    - Pfändungsschutz greift erst dann, wenn Versicherer bestätigt hat, dass Umwandlung erfolgt ist bzw. ab dem Tag der "neuen Versicherungsperiode" mit den neuen Bedingungen die zu 851 c ZPO passen ?

    - Und wenn der Versicherer allzu lange schuldhaft zögert mit der Umstellung, könnte der Versicherungsnehmer einen Schadenersatzanspruch gegen Versicherer geltend machen ? (dies musste der BGH da ja nicht entscheiden) Oder ist durch § 167 VVG "für den Schluss der laufenden Periode..." sowieso klar, dass der Anspruch besteht, dass ab Beginn der nächsten Periode der Schutz nach 851c hergestellt sein muss.

    - d.h. es käme sowieso nicht auf Datum des Umwandlungsbegehrens an, sondern wenn z.B. die Versicherungsperiode immer vom 01.11. - 30.10 läuft und am 05.01. die Umwandlung begehrt wird, muss der Versicherer erst ab dem nächsten 01.11. den geschützten Vertrag anbieten ? Er dürfte aber auch sofort umwandeln ?

  • Ich hatte dies nachgeschlagen und das Folgende gefunden:

    Der Pfändungsschutz tritt aber nicht erst mit Ablauf des Versicherungsjahres oder der davon abweichenden Versicherungsperiode, sondern bereits dann ein, wenn das Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass der Versicherungsvertrag in eine den Voraussetzungen nach § 850 c Abs. 1 ZPO entsprechende Versicherung umgewandelt wird (Langheid / Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, § 167 Rdnr. 12).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aus meiner Sicht sprechen die besseren Argumente gegen eine Anfechtbarkeit, so etwa die Regierungsbegründung zum Pfändungsschutz für Altersrenten (BT-Drucks. 16/886 S. 1, 7 f.). Der BGH hat dazu lediglich festgestellt, dass der Insolvenzschuldner selbst kein tauglicher Anfechtungsgegner ist (BGH, Beschl. v. 13.10.2011 - IX ZR 80/11), so dass eine Anfechtung allenfalls gegenüber dem Versicherer in Betracht kommen würde (so etwa das von Dir zitierte LG München oder das AG Köln, Urt. v. 31.05.2012 - 130 C 25/12). Das halte ich aber selbst aus Verwaltersicht für sehr gewagt.

    An neuerer Rechtsprechung kann ich noch (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.04.2018 – 9 U 62/16) anbieten.

    Ansonsten:
    Kübler/Prütting/Bork/Schoppmeyer, 78. EL November 2018, InsO § 132 Rn. 40a
    Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 132 Rn. 2a

    Hier noch ein Kommentar zu dem von Silberkotelett genannten Urteil des OLG Karlsruhe mit dem
    Hinweis auf eine evtl. Anfechtbarkeit der Handlung
    http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2018/olg-karls…nsversicherung/

  • ...wobei ich eher zu der Ansicht neige: Indem das OLG Karlsruhe die Insolvenzanfechtung weder bei der Prüfung der Kausalität noch des Mitverschuldens angesprochen hat, wurde diese Möglichkeit inzident verneint.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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