Fiskalerbrecht oder Nachlasspflegschaft?

  • Huhu,

    ich habe einen Fall, indem möchte der Landesbetrieb für Straßenbau ein Grundstück erwerben, welches für einen Neubau einer Straße benötigt wird.
    Es wurde Feststellung des Fiskalerbrechts beantragt.

    Da Erben vorhanden waren, hatte ich dies zunächst abgelehnt.

    Nachdem die Erben dann informiert wurden, haben nun alle Erben der 2. Ordnung ausgeschlagen. Hinsichtlich eines minderjährigen Kindes läuft das Genehmigungsverfahren noch.

    Nunmehr hat das Straßenbauamt Nachlasspflegschaft beantragt.

    Zuletzt hat der Erblasser im Heim gewohnt. Die Erben sind von Rückforderungsansprüchen des Sozialamtes ausgegangen.

    Sollte ich abwarten, bis die Genehmigung vorliegt und das Verfahren auf Feststellung des Fiskalerbrechts wieder aufnehmen oder Nachlasspflegschaft einrichten?

    Liebe Grüße

  • Ich würde mir folgendes überlegen:

    -> Erben unbekannt bzw. ungewiss ob die Erbschaft angenommen wurde? wohl ja, zumindest weil die Genehmigung noch aussteht
    -> Straßenbauamt = Nachlassgläubiger? ist für mich jetzt nicht zu erkennen
    -> Sicherungsbedürfnis? kommt zum Beispiel auf die Art des Grundstücks, sowie die Zusammensetzung des Nachlasses an

    wenn du das Sicherungsbedürfnis verneinst (m.A. nach ist der Sachverhalt hier zu kurz, um das zu beurteilen), kannst du natürlich warten, bis die Genehmigung vorliegt und Fiskalerbrecht feststellen. Ansonsten kommst du um die Nachlasspflegschaft nicht herum.

  • Ich würde hier eine Nachlasspflegschaft anordnen. Ein Sicherungsbedürfnis kann man bei Grundbesitz immer bejahen (z.B. wg. Verkehrssicherungspflicht), und einen Nachlassgläubiger baucht man nicht, da ich nicht nach § 1961 BGB auf Antrag, sondern nach § 1960 BGB von Amts wegen anordnen würde.

    Genau, also entweder Nachlassgläubiger und Antrag oder Sicherungsbedürfnis und dann von Amts wegen. Also das war alternativ zu verstehen, habe ich wahrscheinlich etwas missverständlich formuliert.

    Praktischerweise würde ich wahrscheinlich auch mal beim Familiengericht anfragen, wann mit der Erteilung / Versagung der Genehmigung gerechnet werden kann. Wenn diese nämlich vielleicht schon erteilungsreif wäre und übermorgen erteilt werden würde, würde ich mir die Nachlasspflegschaft für die kurze Zeit sparen.

  • Wenn die Genehmigung erteilt wird, sind überhaupt keine Erben mehr da. Dann wäre erst recht ein Anlas für eine Nachlasspflegschaft gegeben. Im umgekehrten Fall würde ich von einer Nachlasspflegschaft absehen. Wenn nämlich die Genehmigung versagt wird, ist das mj. Kind Erbe, so dass die Voraussetzungen des § 1960 BG nicht mehr gegeben wären.

  • Hat der Landesbetrieb einen Anspruch auf Erwerb des Grundstücks? War der Erblasser verpflichtet, das Grundstück an den Landesbetrieb zu veräußern?

    Aus dem Bereich der Abwesenheitspflegschaft gibt es hier eine Entscheidung, die den Anspruch des Pächters auf Erwerb des gepachteten Grundstücks verneint.

    Mit welcher Begründung will man den Kaufvertrag Nachlasspfleger - Landesbetrieb genehmigen? Eigentlich gibt es keine Begründung, da kein verpflichtender Grund zur Veräußerung besteht.

    Ggf. kann der Landesbetrieb -wenn die Voraussetzungen vorliegen- enteignen.

    Für mich kommt deshalb nur der Weg über das Fiskalerbrecht in Betracht. Der Fiskus als „Erbe“ kann die Entscheidung zum freiwilligen Verkauf treffen oder sich ggf. enteignen lassen.

  • Wenn die Genehmigung erteilt wird, sind überhaupt keine Erben mehr da. Dann wäre erst recht ein Anlas für eine Nachlasspflegschaft gegeben. Im umgekehrten Fall würde ich von einer Nachlasspflegschaft absehen. Wenn nämlich die Genehmigung versagt wird, ist das mj. Kind Erbe, so dass die Voraussetzungen des § 1960 BG nicht mehr gegeben wären.

    Da bei Erteilung der Genehmigung alle bekannten Erben die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben (dies wäre natürlich zu prüfen), würde ich mich gemäß §1964 BGB auf den Standpunkt stellen, dass ein Erbe innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist nicht ermittelt wurde und daher den Fiskus feststellen. Und dann habe ich einen Erben und keinen Anlass mehr für eine Nachlasspflegschaft. Natürlich vorausgesetzt, dass der Nachlassbestand dies rechtfertig,sodass davon auszugehen ist, dass auch bei weiteren ermittelten Erben keiner die Erbschaft annehmen würde.

    So wie Ar-Men auch sagt, selbst wenn man sich für eine Nachlasspflegschaft entscheidet, muss man einen Verkauf erstmal begründen können.

  • Hat der Landesbetrieb einen Anspruch auf Erwerb des Grundstücks? War der Erblasser verpflichtet, das Grundstück an den Landesbetrieb zu veräußern?
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    Mit welcher Begründung will man den Kaufvertrag Nachlasspfleger - Landesbetrieb genehmigen? Eigentlich gibt es keine Begründung, da kein verpflichtender Grund zur Veräußerung besteht...

    Ein verpflichtender Grund zur Veräußerung ist keine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit. Diese ist auch dann gegeben, wenn sich der Nachlasspfleger entschließt, das Grundstück zu veräußern und dies im Interesse der unbekannten Erben ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Nachlass ausschließlich aus dem Grundstück besteht und der Nachlasspfleger es mangels Geld nicht unterhalten kann.

  • Also der Landesbetrieb hat das Grundstück beim Straßenbau bereits in Anspruch genommen und teilt mit, dass nunmehr eine Verpflichtung bestünde das Grundstück zu erwerben.

    Der Nachlass ist ansonsten überschuldet. Der Erblasser hat zuvor im Heim gelebt, die Heimkosten haben die Rente aufgebraucht. Die Beerdigungskosten wurden von der Stadt gezahlt.

  • Also der Landesbetrieb hat das Grundstück beim Straßenbau bereits in Anspruch genommen und teilt mit, dass nunmehr eine Verpflichtung bestünde das Grundstück zu erwerben.

    Der Nachlass ist ansonsten überschuldet. Der Erblasser hat zuvor im Heim gelebt, die Heimkosten haben die Rente aufgebraucht. Die Beerdigungskosten wurden von der Stadt gezahlt.

    In solchen Fällen habe ich ohne vorherige öffentliche Aufforderung das Erbrecht des Fiskus festgestellt.

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