Nach und nach sickert es auch an unsere Amtsgerichte und an unsere Berufsbetreuer durch: Den Beziehern von Eingliederungshilfe steht ein weiterer Freibetrag nach § 60a SGB XII in Höhe von 25.000 EUR zu, der auch im Rahmen der Betreuervergütung und des Regress zu berücksichtigen ist. So jedenfalls LG Chemnitz 3 T 231/17; LG Kassel 3 T 141/18; LG Karlsruhe 11 T 58/18; LG Bielefeld 23 T 386/18.
Noch nicht ganz klar sind die Auswirkungen in den verschiedenen Fallgruppen. Ich will sie daher hier zur Diskussion stellen:
A Betreuervergütung
- Vor Vergütungsfestsetzung – unproblematisch, Freibetrag von 5.000+25.000=30.000 EUR ist zu berücksichtigen.
- Vor Rechtskraft der Vergütungsfestsetzung gegen Betroffenen – aus meiner Sicht kann nur auf Beschwerde/Erinnerung hin der Beschluss aufgehoben werden, nicht auch von Amts wegen.
- Nach Rechtskraft der Vergütungsfestsetzung gegen Betroffenen, aber vor dessen Zahlung – hier zweifle ich, ob trotz Rechtskraft eine Festsetzung gegen die Staatskasse noch in Betracht kommt, weil ausreichendes Vermögen nicht vorhanden war und ist. Einerseits hat die Rechtsprechung eine Vergütung gegen die Staatskasse im Interesse des Betreuers für zulässig erachtet, wenn dieser nicht wusste, dass der Betroffene mittellos ist, vgl. OLG Frankfurt/M, 20 W 477/08, BayObLG 3Z BR 161/03 = FamRZ 2004, 305; OLG Hamm 15 W 328/06 = FGPrax 2007, 171. Andererseits waren hier die die Mittellosigkeit begründenden Tatsachen dem Betreuer bekannt, lediglich die rechtliche Bewertung wich (im Zweifel auch beim Gericht) von der jetzigen Auffassung ab.
- Nach Zahlung der Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen – hier sehe ich angesichts der Rechtskraft der Vergütungsfestsetzung keinen Raum mehr für eine Vergütungsfestsetzung gegen die Staatskasse.
B Regress
- Vor Regressbeschluss – unproblematisch, Freibetrag von 30.000 EUR ist zu berücksichtigen.
- Vor Rechtskraft des Regressbeschlusses – Aufhebung des Regressbeschlusses auf Rechtsbehelf hin möglich; fraglich, ob das Gericht auch von Amts wegen seinen Beschluss aufheben kann.
- Nach Rechtskraft des Regressbeschlusses, aber vor Zahlung/Beitreibung – hierzu liegt mir die Entscheidung des LG Karlsruhe vor, die den Regressbeschluss für offensichtlich unrichtig hält und daher auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung hin die Beitreibung der Forderung für unzulässig erklärt hat. LG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2018 – 11 T 218/18. Fraglich, ob auch v.A.w. die Beitreibung einzustellen ist.
- Nach Zahlung/Beitreibung der Regressforderung – hier sehe ich angesichts der Rechtskraft des Regressbeschlusses keinen Raum mehr für eine Erstattung des eingenommenen Betrags.