Weiterer Schonbetrag nach § 60 SGB XII bei Eingliederungshilfe

  • Die bisherigen Vergütungen wurden im Verwaltungsweg (Zahlbarmachung) aus der Staatskasse ausbezahlt.
    Wie ist zu verfahren, wenn das jetzige Vermögen des Betroffenen zur Rückerstattung (Regress) der bisher
    aus der Staatkasse bezahlten Betreuervergütungen unter Berücksichtigung des Schonbetrags von 5.000.--€ nicht mehr ausreicht ?

    Dann wie immer: Kein Regress möglich, soweit kein einzusetzendes Vermögen vorhanden.

    Spannender ist doch die Frage, wie zu verfahren ist, wenn das Vermögen des Betroffenen nicht ausreicht, um dem Betreuer nach dem Status "vermögend" die weitere Vergütung auszuzahlen, die damals entstanden ist. Für meine Begriffe müsste die dann ebenfalls aus der Staatskasse bezahlt werden.

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