Rechtsmittelbelehrung bei Vollstreckbarkeitserklärung

  • Ich muss eineBescheinigung gemäß EU-Verordnung 805/2004 für ein VU und für einen KFB eineBescheinigung gemäß EU-Verordnung 1215/2012 erteilen.
    Beide müssenja auch (ich vermutet mal mit „gezeichnet“ und „L.S.“, nicht originalunterschriebenund -gesiegelt) an die Schuldnerinzugestellt werden. Muss ich jeweils eine Rechtsmittelbelehrung beifügen? Gibtes dafür einen Vordruck? Stelle ich dann den Antrag auf Erteilung und dieBescheinigung zu?

  • Eine Belehrung sieht weder die Europäische Vollstreckungstitelverordnung (EU-Verordnung Nr. 805/2004) bzw. Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) noch die Zivilprozessordnung vor.
    Du hast daher m. E. 2 Möglichkeiten:

    1.
    Du stellst die Ausfertigung der Bestätigung, die Ausfertigung der Bescheinigung (Formblatt I EuGVVO) sowie die Abschrift des Antrags der Schuldnerpartei in Österreich ohne Rechtsmittelbelehrung von Amts wegen zu.

    oder

    2.
    Du stellst die Ausfertigung der Bestätigung, die Ausfertigung der Bescheinigung (Formblatt I EuGVVO), die Abschrift des Antrags sowie die Rechtsmittebelehrung der Schuldnerpartei in Österreich von Amts wegen zu.


    Ein Formular für die Rechtsmittelbelehrung gibt es nicht;
    diese müsste dann ggfs. selbst formuliert werden.

  • Die Belehrung zu dem Kostenfestsetzungsbeschluss könnte sinngemäß wie folgt lauten:

    Anliegend werden Ihnen eine beglaubigte Abschrift des Antrags der Gläubigerpartei und eine Ausfertigung der Bescheinigung (Formblatt I Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/212 (EuGVVO) zugestellt.

    Gem. §§ 1111 II, 732 ZPO können Sie die Bescheinigung mit der Erinnerung anfechten.
    Die Erinnerung ist unbefristet, soll begründet werden und ist in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Musterstadt, Jovelstr. 1, 00000 Musterstadt einzulegen.

    Soweit der Bescheinigung eine titelergänzende oder titelübertragende Funktion zukommt, können Sie auch gem. § 768 ZPO Klage gegen die Erteilung der Bescheinigung erheben, sofern der Bedingungseintritt bzw. die Rechtsnachfolge bestritten wird.
    Die Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) ist bei dem Amtsgericht Musterstadt, Jovelstr. 1, 00000 Musterstadt zu erheben.

  • Fortsetzung folgt: Einen Vorschlag für die Belehrung zu dem Versäumnisurteil werde ich morgen bzw. am Montag schreiben.

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (11. Februar 2019 um 00:19)

  • Die Rechtsmittelbelehrung zu der Bestätigung des Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
    (Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei im EU-Ausland) könnte wie folgt lauten (Formulierungsvorschlag):

    Sofern die Bestätigung hinsichtlich der in der EU-Verordnung Nr. 805/2004 (EuVTVO) festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt wurde, können Sie diese Bestätigung (Formblatt I EuVTVO) mit dem Widerruf anfechten.

    Dieser muss innerhalb einer Frist von 2 Monaten bei dem
    Amtsgericht Musterstadt, Jovelstr. 1, 00000 Musterstadt, eingehen.
    Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Bestätigung.
    Der Widerruf ist zu begründen;
    die pauschale Behauptung einer unzulässigen Bestätigung genügt nicht.

    Der Widerspruch kann jedoch nur
    • mit einem Verstoß gegen die Bestätigungsvoraussetzungen oder einer fehlenden Bestätigungsvoraussetzung
    sowie
    • mit der fehlenden Heilung der Verfahrensmängel
    begründet werden.

    Als Gründe kommen u. a. in Betracht:
    • Verletzung der Zuständigkeitsregeln,
    • Die titulierte Geldforderung ist nicht unbestrittenen.
    • Schuldtitel fällt nicht in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 805/2004,
    • Verletzung rechtlichen Gehörs,
    • Verfahrensmängel,
    • Zustellungsmängel.

    Weichen der Schuldtitel und die Bestätigung inhaltlich voneinander ab (z.B.: unterschiedliche Forderungshöhe, unterschiedliche Parteienbezeichnung), können Sie einen Antrag auf Berichtigung der Bestätigung stellen.
    Der Berichtigungsantrag ist bei dem Amtsgericht Musterstadt, Jovelstr. 1, 00000 Musterstadt, zu stellen.

    Der Berichtigungsantrag ist im Gegensatz zum Widerrufsantrag nicht fristgebunden.
    Die Begründung des Berichtigungsantrags ist sinnvoll;
    als Begründung kommen u. a. in Betracht:
    • Schreibfehler im Formblatt,
    • Auslassungen im Formblatt,
    • fehlerhaft angekreuzte Felder im Formblatt.

    Die Antragstellung ist mit dem EU-einheitlichen Formblatt VI EuVTVO möglich;
    dies gilt sowohl für den Berichtigungsantrag als auch für den Widerrufsantrag:
    https://e-justice.europa.eu/content_europe…forms-270-de.do


    - Klick (linke Maustaste) auf „Antrag auf Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“ -

    Sie sind nicht nur in den in Erwägungsgrund 14, Art. 19 EuVTVO genannten Ausnahmefällen, sondern generell berechtigt, eine Überprüfung des wegen fehlenden Widerspruchs bzw. Nichterscheinens ergangenen Versäumnisurteils zu beantragen.
    Es handelt sich hierbei um folgende Rechtsbehelfe:
    • Einspruch gegen das Versäumnisurteil (§ 338 ZPO),
    • Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO).

    Auf die Rechtsmittelbelehrung zu dem Versäumnisurteil wird insoweit Bezug genommen.


    Sofern das Versäumnisurteil nicht mehr vollstreckbar ist bzw. die Vollstreckbarkeit ausgesetzt oder eingeschränkt worden ist, können Sie bei dem Amtsgericht Musterstadt, Jovelstr. 1, 00000 Musterstadt, die Erteilung einer Gegenbestätigung (Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit bzw. der Beschränkung der Vollstreckbarkeit) beantragen.
    Für diesen Antrag gibt es kein Formular.
    Das Gericht erteilt die Gegenbestätigung mit dem Formblatt IV EuVTVO;
    dies gilt sowohl für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung als auch für den Widerruf der Bestätigung.

    Das Amtsgericht Musterstadt leitet die Gegenbestätigung im Regelfall nicht an das Vollstreckungsorgan im Vollstreckungsmitgliedstaat weiter, sondern übermittelt es lediglich der Schuldnerpartei.

    Die weiteren Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Vollstreckungsmitgliedstaat (Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung wegen Titelkollision,
    Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung aufgrund eines Rechtsbehelfs (Anfechtung des Schuldtitels oder der Bestätigung) entnehmen Sie bitte Ziffer II 5.2.2.1 und 5.2.2.2 des Leitfadens der Europäischen Union:
    https://e-justice.europa.eu/content_eur ... -295-de.do
    - Klick (linke Maustaste) auf „Leitfaden zur Anwendung der Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel“

    Die weiteren Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren richten sich nach den jeweiligen nationalen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats.

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (11. Februar 2019 um 12:47)

  • Vielen Dank für Deine Mühe!

    Nochmal die -vielleicht etwas versteckte Frage von oben: Unterschreibe und siegele ich das an die Schuldnerin zuzustellende Exemplar der Vollstreckbarerklärung und die Bestätigung auch oder mache ich da gez. und L.S.? Und das Exemplar für die Akte?

    Ich würde es so machen, dass ich dreimal ausdrucke, ein Exemplar unterschreibe, siegele und mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels fest verbinde und an den Gläubiger schicke, ein Exemplar mit "gez." und "L.S." mit der Urschrift des Titels in der Akte verbinde und ein Exemplar mit "gez." und "L.S." an die Schuldnerin zustelle. Die Urschrift geht ja an die Gläubigerin. Oder unterschreibe und siegele ich alle drei? Und muss obendrüber "Ausfertigung" bei der Schuldnerin bzw. "Abschrift" bei dem Exemplar für die Akte stehen?

  • Es reicht aus, wenn Du für die Gerichtsakte eine Abschrift der Bestätigung fertigst.
    Es sind 2 Ausfertigungen mit Unterschrift und Dienststempelabdruck zu fertigen:
    a) für die Gläubigerpartei,
    b) für die Schuldnerpartei.

    Nach § 1080 I S. 2 ZPO ist eine Ausfertigung der Bestätigung der Schuldnerpartei von Amts wegen zuzustellen.
    Die Ausfertigung für die Gläubigerpartei ist mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels zu verbinden.

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