Vergütung Planüberwachung und Zuständigkeit

  • Ich habe dazu folgenden Fall:

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eigenverwaltung wird angeordnet und ein Sachwalter bestellt.

    Bestätigung des Insolvenzplan und nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses Aufhebung entsprechend § 258 Abs. 1 InsO.

    Im Aufhebungsbeschluss am 31.03.2015 wurde die Überwachung des Insolvenzplans dem bisherigen Sachwalter übertragen.

    Am 17.05.2016 wird die Planüberwachung aufgehoben.

    Nunmehr stellt der Sachwalter einen Vergütungsantrag für die Überwachung der Planerfüllung.

    Nunmehr meine Fragen diesbezüglich:

    a) Zuständigkeit
    Gibt es eindeutige Zuständigkeitsregelungen? Keller ist der Meinung, dass der Richter zuständig sei (Keller, Vergütung und Kosten in Insolvenzsachen, § 2 Rn 196), der schon die Zuständigkeit des Richters für die "normale" Vergütungsfestsetzung des Sachwalters bejaht.

    b) Berechnungsgrundlage
    Der Sachwalter, dem die Überwachung der Planerfüllung übertragen wurde, nimmt als Berechnungsgrundlage die Teilungsmasse (einige Millionen).
    Im Rahmen der Planüberwachung wurde insgesamt lediglich eine Betrag in Höhe von ca. 350.000 € an die Gläubiger verteilt.

  • b. Graeber in InsVV, § 6, Rn. 28 spricht sich für die der Überwachung unterliegenden Vermögens als Berechnungsgrundlage aus. Das halte ich auch für sachgerecht, dann wenn man die Vergütung nach InsVV festsetzen will. Es gibt ja auch Stimmen, dass dies auch über einen Stundensatz abgerechnet werden könne.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe schon Zweifel ob überhaupt eine Zuständigkeit des insogerichts gegeben ist. 269 sagt nur Kosten trägt der Schuldner. Es gibt keine Regelung und keinen Verweis auf die gerichtliche Festsetzung am Insolvenzgericht. Daher eigentlich Klage vor dem Prozessgericht.

    Hatte der BGH ja früher auch mal so im Fall der vorläufigen Verwaltervergütung entschieden in den Fällen in denen es nicht zur Eröffnung kommt

  • die InsVV ist eine Verordnung und keine gesetzliche Grundlage. Für alle anderen Vergütungen gibt es 64 InsO oder eine Verweisung in der InsO auf den 64

    ..und das dürfte auch für dieÜberwachung der Planerfüllung völlig ausreichend sein. § 6 InsVV regelt nur, dass der IV für die Planüberwachung eine Vergütung beanspruchen kann.

    Aufgrund§ 261 I Nr. 1 InsO ist der Verwalter, die Planüberwachung betreffend, ja weiterhin im Amt.

    In den hier vorliegenden Kommentaren wird von einer Festsetzung des Insolvenzgerichts gegen den Schuldner ausgegangen. FK-InsO geht grundsätzlich von einer Zuständigkeit des Rechtspflegers aus, einen Unterschied, ob es sich hierbei um eine "normale" Vergütung oder um eine für die Planüberwachung handelt, wird dort nicht gemacht.

    Ich sehe auch keine großartigen Unterschied zwischen Planüberwachung und NTV....was das Festsetzungsverfahren betrifft.

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