Ab welcher Nachlassmasse kommt eine Nachlassinsolvenz in Betracht?

  • Hallo,
    ich hätte mal eine Anfängerfrage. Ich verfüge über einen kleinen Nachlass, aus dem ich die Gerichtskosten und die Kosten der Nachlasspflege begleichen kann. Es liegen Mietrückstände und weitere kleine Verbindlichkeiten vor, die ich höchstwahrscheinlich nicht voll begleichen kann. Wieviel Geld muss mindestens vorliegen, um einen Nachlassinsolvenzantrag in Betracht zu ziehen?

    Vielen Dank.

  • Die Frage ist falsch gestellt.

    Um eine Haftungsprivilegierung zu erreichen, muss bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung des Nachlasses ein Insolvenzantrag gestellt werden. Zahlungsunfähigkeit ist vorliegend gegeben, denn Du hast nicht genügend Mittel, um alle fälligen Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen.

    Ist nicht genügend Nachlass vorhanden, um die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken, wird die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels ausreichender Masse abgelehnt. Die Haftungsprivilegierung bleibt in diesem Fall erhalten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Moin, laut letzter Fortbildung im Januar 2019:

    Für ein IK Verfahren (Verbraucherinsolvenz) werden laut Insolvenzgericht Braunschweig benötigt: 1800,00 € für die Verfahrenskosten (sofern keine Extrakosten etwa für Sachverständige anfallen) .

    Ob es bei Nachlassinsolvenz günstiger wird, da es keine Wohlverhaltensperiode gibt, habe ich leider nicht gefragt.


    Nachtrag aufgrund des # 4 von Gegs:

    Für ein IN Verfahren müssen es laut Braunschweig im Normalfall 2400,00 € sein

    (sofern keine Extrakosten etwa für Sachverständige anfallen) .

  • Nachlassinsolvenzen sind niemals IK-Verfahren sondern immer Regelinsolvenzen (IN-Verfahren).

    Da ein Sachverständiger zumeist vorab prüfen muss, ob die Kosten des Insolvenzverfahrens durch den Nachlass gedeckt sind, und die Vergütung von diesem erheblich schwankt, kann keine allgemeine Prognose getroffen werden, ab welchem Betrag die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Die im Gerichtskostengesetz und der Vergütungsverordnung für Insolvenzverwalter festgesetzten Mindestkosten dürften jedenfalls überschritten werden. Darauf kommt es bei der Frage, ob ein entsprechender Antrag zu stellen ist, aber auch gar nicht an. Denn nicht das eröffnete Insolvenzverfahrens, sondern die mit dem Antrag verbundene Haftungsprivilegierung ist das Ziel.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Vielen Dank schon einmal für die Antworten. Im konkreten Fall verfüge ich derzeitig über ein liquides Vermögen von ca. 1100 €. Laut Handbuch (Nachlasspflegschaft von Jochum Pohl) kommt ein Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens bei geringem Aktivvermögen nicht in Betracht. Ich würde mir somit gerne den Arbeitsschritt sparen, um nicht unnötige Kosten zu verursachen. Eine Haftungspriviligierung benötige ich in diesem Fall ja nicht zwingend, da ein Antrag erfolglos wäre und ich niemanden schade.

  • wie Gegs,

    es gibt keine Mindestmasse für einen Antrag
    Die Argumentation in dem erwähnten Handbuch ist falsch

    und du schadest ggf. dir, wenn dich einer der nicht bedienten Gläubiger an dich wendet, weil du einen anderen vorgezogen hast

  • Er will ja gar keine Gläubiger bedienen. Er will die Gerichtskosten zahlen. Der Rest geht für seine Vergütung drauf.
    So habe ich ihn zumindest verstanden. Bei dieser Konstellation wird hier selten ein Insolvenzantrag gestellt. Es gibt ja die Möglichkeit des § 1990 BGB.

  • Ich würde die Gerichtskosten zahlen und meine Vergütung / Aufwendungen entnehmen. ich denke aber, dass dann immer noch ein Restbetrag verbleibt. Diesen Restbetrag würde ich gleichmäßig auf die Gläubiger aufteilen (mit Aufteilungsplan), da niemand eine vorrangige Verbindlichkeit besitzt. Niemand bevorzugt, niemand wird benachteiligt.

  • Ich würde die Gerichtskosten zahlen und meine Vergütung / Aufwendungen entnehmen. ich denke aber, dass dann immer noch ein Restbetrag verbleibt. Diesen Restbetrag würde ich gleichmäßig auf die Gläubiger aufteilen (mit Aufteilungsplan), da niemand eine vorrangige Verbindlichkeit besitzt. Niemand bevorzugt, niemand wird benachteiligt.


    :daumenrau gelebte Praxis, schön es mal wieder thematisiert zu haben. Bei Deinen offenen Forderungen kommen nach den Kosten des Verfahrens (einschl. Vergütung) erst noch eventuelle Bestattungskosten, dann bei mir meist der Vermieter. Qutenmäßige Verteilung ist mir dann schon oft zu aufwendig.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Wenn ein Erbe einen Nachlassinsolvenzantrag stellt, soll er nach Literaturstimmen persönlich für die Kosten haften, wenn der Antrag mangels Masse zurückgewiesen wird. Da stellt sich dann schon die Frage nach einer Mindestsumme. Wie das beim Nachlasspfleger ist, vermag ich nicht zu sagen.

  • Wenn ein Erbe einen Nachlassinsolvenzantrag stellt, soll er nach Literaturstimmen persönlich für die Kosten haften, wenn der Antrag mangels Masse zurückgewiesen wird. Da stellt sich dann schon die Frage nach einer Mindestsumme. Wie das beim Nachlasspfleger ist, vermag ich nicht zu sagen.

    Ein Nachlasspfleger vertritt die unbekannten Erben. Er ist m.E. nie persönlich haftender Kostenschuldner (anders als der Nachlassverwalter). Er ist auch nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen (auch nicht bei Kenntnis der Überschuldung des Nachlasses).

  • Wegen IV ZR 199/03 würde ich trotzdem mal über einen Antrag nachdenken, auch um möglicher Ansprüche der Erben zu begegnen.

    Welche Erben?

    Die bekannten Aspiranten haben ausgeschlagen, gesucht wird nicht weiter und wenn einer des Weges kommt, der schlägt ganz schnell aus, weil er keine Schulden übernehmen möchte.

    Ein Schwank aus der Realität eines NaPfl.. NaPfl. stellt Inso Antrag, abends um 5 klingelt das Telefon und ein völlig pensummäßig abgesoffener InsoRichter faltet den NaPfl. zusammen, was er mit dem idiotischen Antrag soll und verlangt die Rücknahme des Antrages um sich die Zurückweisung zu ersparen. Ende des Schwanks aus dem Leben eines NAPfl.

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