Hallo zusammen!
Es geht um die Kostenfestsetzung in einer Landwirtschaftssache. Speziell wird mal wieder wegen der Erstattung von Reisekosten gestritten.
Kläger und Beklagter haben ihren Wohnsitz jeweils im Gerichtsbezirk. Der Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt am dritten Ort, der nun auch in seinem Kostenfestsetzungsantrag entsprechend die Reisekosten aufgeführt hat.
Die Kanzlei des Beklagtenvertreters besteht an mehreren Standorten. Der Beklagtenvertreter ist dabei an einem Standort außerhalb des Gerichtsbezirks ansässig. Die Kanzlei hat aber auch eine Filiale am Standort des Prozessgerichts.
Der Klägervertreter führt nun aus, dass gar keine (auch nicht fiktive) Reisekosten erstattungsfähig sind, da die Kanzlei auch eine Filiale am Prozessgericht hat.
Hier wird unterschieden, ob es sich dabei um eine Zweigniederlassung oder einen eigenen Standort handelt: https://www.juris.de/perma?d=SBLU000105118. Je nach dem seien Reisekosten erstattungsfähig oder nicht.
Die erste Frage: Auf welchen Gerichtsbezirk ist abzustellen? Auf den Amtsgerichtsbezirk oder den Gerichtsbezirk der Landwirtschaftssachen? Das Landwirtschaftsgericht ist hier für den ganzen Landgerichtsbezirk zuständig.
Meine Vorgängerin hat ihm die fiktiven Reisekosten für die weiteste Entfernung innerhalb des Amtsgerichtsbezirks gewährt. Ich tendiere eher dazu, ihm die weiteste Entfernung innerhalb des Landgerichtbezirks zuzusprechen.
Die zweite Frage: Woran erkenne ich, ob es sich um eine Zweigniederlassung oder um einen eigenen Standort der Rechtsanwaltskanzlei handelt? Davon hängt ja ab, ob fiktive Reisekosten zu erstatten sind oder nicht.
Ich hoffe, ich habe es so weit verständlich beschrieben und bin für jede Anregung dankbar.
VG