Teilungserklärung; bei Eintragung auf falsche Urkunde Bezug genommen

  • Hallo,

    folgendes Problem hat mich nun erreicht:

    Im Jahre 2004 hat ein Kollege (der sich nun im Ruhestand befindet) aufgrund der ihm vorgelegten Teilungserklärung samt Nachtrag die Teilung im Grundbuch eingetragen.

    Seitdem haben hinsichtlich den meisten Einheiten natürlich bereits Eigentumswechsel stattgefunden. Rechte in Abt. II und III wurden eingetragen.

    Vor ein paar Tagen erreicht mit ein Anruf eines Notariatsmitarbeiters...er hätte da was entdeckt (14 Jahre nach Eintragung). Na toll!

    Bei der Eintragung hat der werte Kollege auf eine komplett andere Urkunde Bezug genommen.

    Eingetragene Bezugnahme: Bewilligung vom 08.04.2004 URNr. 611/04

    Richtige Bezugnahme: Bewilligung vom 29.04.2004 URNr. 776/2004

    Die Bezugnahme auf die Nachtragsurkunde ist korrekt.

    Nun meine Frage: Was tun?

    Bin auf Meinungen gespannt .....bei uns reichen sie von Nichtentstehen des WE bis hin zur "Schreibfehler"-Berichtigung.....

  • Drei Fragen:

    1) Womit befasst sich die fehlerhaft in Bezug genommene Urkunde URNr. 611/04 ?
    2) Was wird in der Nachtragsurkunde geändert ?
    3) Verweist die ordnungsgemäß in Bezug genommenen Nachtrags-UR auf die Teilungserklärung ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Drei Fragen:

    1) Womit befasst sich die fehlerhaft in Bezug genommene Urkunde URNr. 611/04 ?


    2) Was wird in der Nachtragsurkunde geändert ?


    3) Verweist die ordnungsgemäß in Bezug genommenen Nachtrags-UR auf die Teilungserklärung ?

    Zu 1)
    Das ist ein Kaufvertrag über eine WE-Einheit die bereits mit der TE vorgelegt wurde um nach deren Vollzug die AV einzutragen.

    Zu 2)

    Im Nachtrag wir die Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt, und erklärt, dass die der Abgeschlossenheitsbescheinigung beigefügten Plänen geringfügig von den der Vorurkunde (=TE) beigefügten Plänen abweichen und dass die Aufteilung in WE daher richtig entsprechend den der Abgeschlossenheitsbescheinigung beigefügten Plänen erfolgt.

    Zu 3)
    Ja, es wird mehrmals auf die URNr. 776/2004 vom 29.04.2004 Bezug genommen.

  • Ich gehe mal davon aus, dass dem Ersteintrag die Teilungserklärung nebst Nachtrag zugrunde lag, der Nachtrag also nicht separat vollzogen wurde.

    Dann dürfte mE eine Schreibfehlerberichtigung ausreichen. Das OLG München führt in den Randziffern 19, 20 des Beschlusses vom 30.05.2016, 34 Wx 266/15,
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-09851?hl=true
    aus (Hervorhebung durch mich):

    „Zur Eintragungsbewilligung gehört alles, was der Bewilligende durch die Urkunde erkennbar zum Inhalt des zu bestellenden Rechts erheben will (MüKo/Kohler BGB 6. Aufl. § 974 Rn. 13). Dazu kann er in der Bewilligung auch auf andere das Recht näher bezeichnende Urkunden verweisen (Staudinger/Gursky BGB Bearb. 2012 § 874 Rn. 6). Um Zweifel auszuschließen, wird entweder die Verbindung des in Bezug genommenen Schriftstücks mit der Bewilligungsurkunde oder aber dessen unzweideutige Bezeichnung gefordert (vgl. KGJ 48, A 175/176; OLG Düsseldorf Rpfleger 2010, 656/657). Die Verbindung der Schriftstücke mit der Bewilligung allein genügt nicht; es muss auf jeden Fall die Bezugnahme zum Ausdruck kommen (Staudinger/Gursky § 874 Rn. 6). Modifiziert eine Nachtragsurkunde die ursprüngliche Bewilligung und nimmt die zweite Urkunde daher zwangsläufig auf die erste Bezug, ist das Recht folglich nur dann mit dem geänderten Inhalt eingetragen, wenn die Eintragung gemäß § 874 BGB auf die Nachtragsurkunde Bezug nimmt…“

    Aus dieser Nachtragsurkunde ergibt sich die ursprüngliche Bewilligung. Mit der Bezugnahme auf die Nachtragsurkunde im Grundbuch wird mithin auch die Ursprungsurkunde erfasst. Also erweist sich, dass die „Bezugnahme: Bewilligung vom 08.04.2004 URNr. 611/04“ auf einem offensichtlichen Versehen beruht. Ich würde eine Klarstellung dergestalt vornehmen, dass es heißt:

    „Die Bezugnahme nach § 7 Absatz 3 WEG lautet richtig:

    Bewilligungen vom 29.04.2004 (URNr. 776/2004, Notar…….) und vom ……….(= Nachtragsurkunde)
    Als offensichtliches Schreibversehen hier und in den übrigen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern berichtigt am…….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich gehe mal davon aus, dass dem Ersteintrag die Teilungserklärung nebst Nachtrag zugrunde lag, der Nachtrag also nicht separat vollzogen wurde.

    Ja, der Ersteintragung lag die TE nebst Nachtrag zugrunde.


    Prima, dann werde ich das so erledigen. :2danke

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