EU beschließt Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen –

  • PS:

    Wo hast du den 295a her? So eine Einfügung finde ich gar nicht in der Verkündung.... :gruebel:

    RIESEN DANK für den Hinweis, der ist noch von einer alten Synopse dringeblieben sorry sorry sorry.
    Bite den streichen

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • PS:

    Wo hast du den 295a her? So eine Einfügung finde ich gar nicht in der Verkündung.... :gruebel:

    RIESEN DANK für den Hinweis, der ist noch von einer alten Synopse dringeblieben sorry sorry sorry.
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    Gestrichen. :)

    Fragt sich nur, warum das nicht mit reingekommen ist... wessen Lobby-Arbeit war da so erfolgreich und wieso?

  • PS: Wo hast du den 295a her? So eine Einfügung finde ich gar nicht in der Verkündung.... :gruebel:

    RIESEN DANK für den Hinweis, der ist noch von einer alten Synopse dringeblieben sorry sorry sorry. Bite den streichen

    Gestrichen. :) Fragt sich nur, warum das nicht mit reingekommen ist... wessen Lobby-Arbeit war da so erfolgreich und wieso?

    äh ich versehe es auch nicht: in der BR-DR 6120 vom 17.12. war das noch drin. Offenbar wie von Geisterhand verschwunden....Auch eine Recherche über DIP ist da ergebnislos.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • der am Anfang geregelte Teil der Änderungen tritt rückwirkend zum 1.10.20 in Kraft

    U.a. der neue 295 a erst zum 1.1.21

    Richtig, desweiteren sind unterschiedliche Altfallregelungen getroffen worden.
    Ich hab den letzten Satz unterhalb der Synopse noch klargestellt betr. "rot" und blau".
    Ich füge eine entsprechende Ergänzung der Synopse betr. die wesentlichen Punkte der Übergangsregelung hier an.Synopse Ergänzung für Forum.docx
    Mitlerweile haben wir 2 Berechnungstools zu dem Übergangsrecht betr. "Abschmelzungsregelung" der Abtretungsfrist. Bedinden sich aber noch im Test, wird kurzfristig eingestellt werden.
    Greez
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • Oh, den neuen § 295a Abs. 2 InsO finde ich ja schwierig. Abgesehen von der Entscheidungsfindung :gruebel: sind dabei alle Gläubiger (gemäß Tabelle oder Schlussverzeichnis?) anzuhören. Schriftlich? Entscheidung dann auch allen zuzustellen. Oder kann beides mittels VÖ erfolgen?

  • Oh, den neuen § 295a Abs. 2 InsO finde ich ja schwierig. Abgesehen von der Entscheidungsfindung :gruebel: sind dabei alle Gläubiger (gemäß Tabelle oder Schlussverzeichnis?) anzuhören. Schriftlich? Entscheidung dann auch allen zuzustellen. Oder kann beides mittels VÖ erfolgen?

    so als erste Idee (bis wir Verfahren damit haben, dauert es ja noch): ich würde die Gläubiger, die angemeldet haben anhören und denen auch die Entscheidung zustellen, den diese sind Verfahrensbeteiligte. Beides wahrscheinlich am praktikabelsten durch Veröffentlichung. Es sei denn man hat mal nur 1-3 Gläubiger, dann kann man auch zusenden.

  • Sorry, mir sind 2 Änderungen durhgegangen, Ergänzung ist in der angehängten Datei.

    Der § 4 ist ergänzst worden und der § 21 bezüglich des vorläufigen GLA (da können jetzt auch nicht nur potentielle GL rein, sondern auch Dritte).

    Greez

    Dateien

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  • Oh, den neuen § 295a Abs. 2 InsO finde ich ja schwierig. Abgesehen von der Entscheidungsfindung :gruebel: sind dabei alle Gläubiger (gemäß Tabelle oder Schlussverzeichnis?) anzuhören. Schriftlich? Entscheidung dann auch allen zuzustellen. Oder kann beides mittels VÖ erfolgen?

    so als erste Idee (bis wir Verfahren damit haben, dauert es ja noch): ich würde die Gläubiger, die angemeldet haben anhören und denen auch die Entscheidung zustellen, den diese sind Verfahrensbeteiligte. Beides wahrscheinlich am praktikabelsten durch Veröffentlichung. Es sei denn man hat mal nur 1-3 Gläubiger, dann kann man auch zusenden.


    Wegen § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO kann es mit dem § 295a Abs. 2 InsO bereits im laufenden Insolvenzverfahren losgehen.

  • Oh, den neuen § 295a Abs. 2 InsO finde ich ja schwierig. Abgesehen von der Entscheidungsfindung :gruebel: sind dabei alle Gläubiger (gemäß Tabelle oder Schlussverzeichnis?) anzuhören. Schriftlich? Entscheidung dann auch allen zuzustellen. Oder kann beides mittels VÖ erfolgen?

    so als erste Idee (bis wir Verfahren damit haben, dauert es ja noch): ich würde die Gläubiger, die angemeldet haben anhören und denen auch die Entscheidung zustellen, den diese sind Verfahrensbeteiligte. Beides wahrscheinlich am praktikabelsten durch Veröffentlichung. Es sei denn man hat mal nur 1-3 Gläubiger, dann kann man auch zusenden.


    Wegen § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO kann es mit dem § 295a Abs. 2 InsO bereits im laufenden Insolvenzverfahren losgehen.

    Ich muss gestehen, dass ich den praktischen Umgang damit echt nicht auf dem Schirm hatte !
    Da auch die Gläubiger vorher anzuhören sind, wird mesch wohl den entsprechenden Antrag den nach dem Verteilungsverzeichnis zu berücksichtigende Gläubigern zuzusenden hat.
    Rücksichtlich der Eröffnung der sof. B. ist die Entscheidung den Gläubigern zuzustellen.
    Sowohl die Anhörug als auch die Entscheidung über ÖB geht m.E. nicht, da dies im Gesetz nicht vorgesehen ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Sowohl die Anhörug als auch die Entscheidung über ÖB geht m.E. nicht, da dies im Gesetz nicht vorgesehen ist.

    :gruebel:
    Das versteh ich grad nicht.
    Der § 9 Inso gilt doch auch weiterhin oder?

    Ja,klar,ich bin mir nur nicht sicher, ob die Anhörung so wie nach § 300 per ÖB stattfinden kann. Hab mir so wirklich eine Meinung nicht gebildet, bin aber schon im Zweifel, da die Gläubiger mit einer entsprechenden ÖB nicht zu rechnen haben, da sie - anders als die Anhörung nach § 300 - nicht zum Regelablaufs des Verfahrens gehört.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Okay.
    Den Gedankengang verstehe ich.
    Aber bei dem § 300 InsO a.F. hast du doch unter Umständen auch schon nach 3 bzw. 5 Jahren eine Anhörung, wenn ein Antrag auf vorzeitige RSB vorliegt. Da machst du doch auch alles über die öffentliche Bekanntmachung, obwohl sie nicht unbedingt damit zu rechnen haben. Ich sehe da keinen gravierenden Unterschied.
    Und da der § 295a InsO eben in die Inso aufgenommen wurde, gehört es m.E. -zumindest beim selbständigen Schuldner- zum Regelablauf oder wenigstens als Möglichkeit des Ablaufs.

  • Okay.
    Den Gedankengang verstehe ich.
    Aber bei dem § 300 InsO a.F. hast du doch unter Umständen auch schon nach 3 bzw. 5 Jahren eine Anhörung, wenn ein Antrag auf vorzeitige RSB vorliegt. Da machst du doch auch alles über die öffentliche Bekanntmachung, obwohl sie nicht unbedingt damit zu rechnen haben. Ich sehe da keinen gravierenden Unterschied.
    Und da der § 295a InsO eben in die Inso aufgenommen wurde, gehört es m.E. -zumindest beim selbständigen Schuldner- zum Regelablauf oder wenigstens als Möglichkeit des Ablaufs.

    Das ist ein Argument ! Habe noch mal in alten Diskussionspapieren zum thema Anhörung nach § 300 nachgeschaut. Mein Vorschlag ging sehr früheitig dahin, dass die Anhörung nach § 300 per ÖB erfolgen kann, da es nicht die Aufforderung zu einer Reaktion der Gläubiger ist, sondern "nur" der Rechtsgehörsgewährung dient, zumal der Gesetzgeber dies ursprünglich mal als GLV geplant hatte. Mein Vorschlag wurde dann einige Jahre später richterseitig infolge der Rechtsänderungen der InsO konsentiert. Dies vor dem Hintergrund, dass es an sich eine schriftlich durchzuführende - nachverfahrendliche - GLV zum Zweck der Rechtsgehörsgewährung ist. Versagngsanträge, da zeitlich präkludiert - sind nicht erst dann zu stellen, sondern fristgerecht ab Kenntnisnahme.... .
    Dies ist bei § 295a jedoch anders, hier geht es um Anhörung zum Zwecke entgegenstehendes vorzubringen innerhalb einer bestimmten Frist. Dies lässt sich m.E. nicht in den Bereich einer GLV transponieren, obowhl dies an sich der beste Weg wäre....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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