Das ist ja schon bekannt, da steht ja immer noch der 01.10. drin. Na dann warten wir mal weiter
EU beschließt Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen –
-
-
So, der 01.10. ist da.
Gibt´s was Neues?Die erneute Expertenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestages war am 30.09.2020.
Einen zusammenfassenden Bericht findet man bereits hier.
Und hier die Stellungnahmen der Sachverständigen.
-
Das habe ich gestern auch gefunden. Wie geht es nun weiter?
-
Das habe ich gestern auch gefunden. Wie geht es nun weiter?
Ich zitiere mal die Einschätzung von Kai Henning:
Ein rückwirkendes Inkrafttreten hält ein Sachverständiger nach den heutigen Erörterungen für unwahrscheinlich. Zunächst wird der Rechtsausschuss in der nächsten Woche mögliche Änderungen des Entwurfs beraten. Dann müssen auch noch Stellungnahmen der Bundesregierung und der einzelnen Ministerien abgewartet werden. Es dürfte daher noch 4 bis 6 Wochen dauern, bis die endgültige Fassung des kommenden Gesetzes feststeht und in Kraft tritt.
-
schön Dich zu lesen lieber C. wir bleiben alle gespannt
gruß
O. -
schön Dich zu lesen lieber C. wir bleiben alle gespannt
gruß
O.Hallo O.;)
tja, ein wenig Hoffnung, dass das seltsame BDIU - Machwerk doch noch kassiert wird bleibt uns ja ...
-
Bisher nur in der B-Zeitung gefunden:
[h=2][FONT=Arial, sans-serif]GENDER-ZOFFIN DER GROKO[/FONT][/h][h=2][FONT=Arial, sans-serif]Justizministerinschreibt neues Gesetz nur in weiblicher Form[/FONT][/h]
-
Das ist schon eine Farce, gehört aber in diesen Thread: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…nzrechts-(Sanie
-
Auf der Zielgeraden mit Rückwirkung: https://www.bundestag.de/dokumente/text…erfahren-812882
-
Auf der Zielgeraden mit Rückwirkung: https://www.bundestag.de/dokumente/text…erfahren-812882
Ahja, danke fürs "auf dem Laufenden halten" -
Wobei der Bundesrat ja auch noch zustimmen muss, da steht es am 18.12. aber nicht auf der Tagesordnung
-
Wobei der Bundesrat ja auch noch zustimmen muss, da steht es am 18.12. aber nicht auf der Tagesordnung
... steht noch nicht drauf, soll aber am 18.12. behandelt werden. -
Beschlussempfehlung als Vorabveröffentlichung
edit by Kai: Anhang entfernt, die Drucksache ist hier abrufbar
-
Ich hab mir mal die vom Bundestag angenommene Fassung zu Gemüte geführt und bin etwas irritiert. Was hat es denn plötzlich mit den Änderungen des § 295 bzw. dem neuen § 295a InsO auf sich? Das sind ja gleich zwei gerichtliche Entscheidungen, die es bisher nicht mal ansatzweise gab, jedenfalls nicht vorm Insolvenzgericht
-
spontane, unerwartete Gesetzesänderung damit uns nicht langweilig wird
(aber eigentlich immer noch besser als die mal angedachte Versagung von Amts wegen)
-
Gut finde ich ja die verbindliche Entscheidung zu §§ 35, 295 (auch wenn für uns nicht unkomplizierte Entscheidungen). Ich fand das irgendwie einen unhaltbaren Zustand für die Schuldner, dass das Gewerbe freigegeben wird, sie aber erst bei Entscheidung über die RSB wussten, ob sie den zutreffenden Betrag abführen.
Hinsichtlich der überobligatorischen Gewinne und Geschenke sollte man vielleicht jetzt schon mal seinen Jahresurlaub nach Weihnachten legen. Irgendwie ahne ich schon, welche Insolvenzverwalter eine Auflistung der Weihnachtsgeschenke und der Teilnahme an Lotto und Wettspielen abfragen...;)
-
Hinsichtlich der überobligatorischen Gewinne und Geschenke sollte man vielleicht jetzt schon mal seinen Jahresurlaub nach Weihnachten legen. Irgendwie ahne ich schon, welche Insolvenzverwalter eine Auflistung der Weihnachtsgeschenke und der Teilnahme an Lotto und Wettspielen abfragen...;)
Keiner, weil § 295 InsO für das laufende Verfahren keine Bedeutung hat.
Dann wäre noch zu klären, was "geringer Wert" genau bedeutet. Anlehnung an § 134 InsO?
Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke an eine Person sind im Sinne des § 134Abs. 2 InsO von geringem Wert, wenn sie zu der einzelnen Gelegenheit den Wertvon 200 € und im Kalenderjahr den Wert von 500 € nicht übersteigen.BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15 ?
-
Keiner, weil § 295 InsO für das laufende Verfahren keine Bedeutung hat.
Das ist mir klar. Ich meinte die Person an sich. Bei uns ist jeder Insoverwalter dann auch TH.
-
Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke an eine Person sind im Sinne des § 134Abs. 2 InsO von geringem Wert, wenn sie zu der einzelnen Gelegenheit den Wertvon 200 € und im Kalenderjahr den Wert von 500 € nicht übersteigen.BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15 ?Das klingt doch sehr vernünftig, die dort aufgestellte Definition zu übernehmen. Hätte man doch auch gleich ins Gesetz schreiben können, wäre natürlich zu einfach gewesen. Schwammig ist doch immer viel besser. Sonst hätte ja keiner mehr was zum Streiten.
-
Ich hab gerade noch mal nach der Tagesordnung des Bundesrats geguckt. Die Gesetzesänderung tatsächlich drauf - TOP 41. Da können wir uns wohl schon mal warm anziehen...
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!