EU beschließt Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen –

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    Mit dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. .

    Habe ich da etwas überlesen? Für unternehmerisch tätige Schuldner soll § 300 InsO n.F. gelten, für Verbraucher § 312 InsO n.F.

    die eine Versagung von Amts wegen erfordern § 295 Nr. 5, § 296 sagt irgendwie niemand.


    Aber dafür ist doch dann schon Richter zuständig? Lege ich dann jeden Bericht zuständigkeitshalber dem Richter vor mdB um Prüfung, ob ein Versagungsgrund vorliegt. Die werden sich freuen.

    Ja, und ich sehe schon die Treuhänder, die von den Schuldnern eine Aufstellung verlangen, welche Verbindlichkeiten sie in dem Jahr eingegangen sind. Und einige, die das monatlich abfordern...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ich sehe schon die Treuhänder, die von den Schuldnern eine Aufstellung verlangen, welche Verbindlichkeiten sie in dem Jahr eingegangen sind. Und einige, die das monatlich abfordern...

    Am Besten lassen wir uns alle Ausgaben des Schuldners zur Genehmigung vorlegen :teufel:. [Ich will das Ganze aufgrund meines Haftungsrisikos eigentlich gar nicht im Vorherein wissen.]

    Vielleicht sollten wir uns erst einmal darüber unterhalten, was "unangemessen" bedeutet. Eh es da eine höchstrichterliche Entscheidung gibt, sind die Verfahren dann (hoffentlich) schon beendet.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ich sehe schon die Treuhänder, die von den Schuldnern eine Aufstellung verlangen, welche Verbindlichkeiten sie in dem Jahr eingegangen sind. Und einige, die das monatlich abfordern...

    Am Besten lassen wir uns alle Ausgaben des Schuldners zur Genehmigung vorlegen :teufel:. [Ich will das Ganze aufgrund meines Haftungsrisikos eigentlich gar nicht im Vorherein wissen.]

    Vielleicht sollten wir uns erst einmal darüber unterhalten, was "unangemessen" bedeutet. Eh es da eine höchstrichterliche Entscheidung gibt, sind die Verfahren dann (hoffentlich) schon beendet.

    In der Gesetzesbegründung wird auf den FK verwiesen. Und dort geht es um Selbständige und Erben, die neue Schulden eingehen und dann nicht die Hälfte des Erbes oder als Selbständige Ihren Verpflichtungen nach 295 nachgehen können (da in den Fällen Konkurrenz zwischen Neu- und Insogläubigern).

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  • .......Zumal der "kluge" Schuldner natürlich immer behaupten wird, er war mal vor 15 Jahren selbständig (hat aber keine Unterlagen mehr;)).

    Der "kluge" Schuldner wird natürlich versuchen seine Schulden abzubauen und arbeitet dafür hart, beispielsweise dadurch, dass er sich jetzt aufrafft und "Uschis Nagelstudio" eröffnet. Pech nur, dass das nicht klappt und man noch bei laufendem Geschäftsbetrieb die Insolvenz beantragen muss. :unschuldi

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  • Na das wird wieder ein hübsches Gezerre.

    Ich kann nicht verhindern, dass der Schuldner selbständig tätig ist, aber es wird dann wieder sanktioniert. Am Ende kommt noch jemand drauf, dass ich bei der Erklärung nach § 35 Abs. 2 InsO sicher stellen muss, dass der Geschäftsbetrieb des Schuldners auch genug Gewinn abwirft.

    [Ich bin dann mal auf meiner imaginären Südsee-Insel. :urlaubmac]

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  • das Schnellsusteil des RegE ist schon ein nicht durchweg gelungenes Machwerk !. Ich befürchte, dass eine Anhörung der Justiz auf dem üblichen Berichtswege nicht mehr stattfinden wird.

    Was aber gut ist: die Erteilung der RSB wirkt auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Abtretungsfrist zurück (§ 300 RegE). Damit haben wir dieses Gestresse mit der Schufa-Löschungsfrist schon mal in praxi entschärft.

    Was auch gut ist: die "Abschmelzungslösung" ist entschärft worden, wobei ich meine verfassungsrechlichen Bedenken nach wie vor habe, aber das ist eine andere Geschichte.

    Lächerlich ist die Vollherausgabeobliegenheit von Lotteriegewinnen (die Regelung in sich ist wenigstens dogmatisch stimmig). Das war m.W. bereits in den Vorarbeiten zur InsO strittig. M.E. ist die Regelung verfehlt, da mit Aufhebung des Verfahrens der Schuldner seine Vermögensverwaltungsbefugnis zurückerhält. Für eine hälftige Herausgabeobliegenheit hätte ich noch Verständnis, aber jemanden, der über sein Vermögen wieder - in Grenzen der Abtretungserklärung wieder verfügen darf und auch soll ! - im Grunde das Lottospielen als sinnlos zu entwerten, k.A.. Offenbar wohl "moralisches" Argument, oder es sind in praxi in der Tat Fälle aufgetaucht.... .
    Mir ist nur ein Fall bekannt geworden, bei einer wird Millionär, aber da lief das Verfahren noch. Nach Aufhebung würde jedoch dies auch der RegE Regelung nicht unterfallen. Wer weis, was da das BMJV da umtreibt. Hoffentlich nicht irgendein politischer Zeitgeist.....

    Die Gleichschaltung zwischen IN-und IK ist m.W. seitens der Stellungnahmen der Justizverwaltungen gut angenommen worden, bereits vor der praktischen Überlegung, dass es dann weniger Gezerre gibt, zwischen der Differnzierung zwischen den Verfahrensarten. (auch wenn dies imho nicht zwingend mit der Gleichschaltung von der EU-Richtlinie vorgesehen ist).

    Die Gleichschaltung aber zu befristen, verstehe ich nun überhaupt nicht, und wie bereits im hohen Forum von anderen geschrieben, wird der Tanz dann später beginnen
    Woran ich festhalte: warum keine Festmachung an der Kostendeckung. Aber as war schon im RefE so vorgehen. Der RegE macht jetzt aber noch ne ganz tolle REchnung auf, wieviel Personal doch eiingespart werden kann, ohne valide Zahlen zur Kostendeckung mit vorzeitiger RSB entgegenzusetzten.
    M.E. soll das einach mal so gemacht werden, es bleibt zu hoffen, dass im BR sich Stimmen dagegen finden.
    Auf die Erkenntnisse der Praxis legt der Entwurfsgeber offenbar kaum noch Wert.

    Aus irgeneinem Grunde poopt mal wieder (das letzte mal war das glaub ich 2004) eine neue Amtsversagungsidee auf.
    Mal abgesehen von § 296 ABs. 2 S. 3 InsO ist die amtswegige Versagung fremd. Auch die von mir genannte Vorschrift setzt zunächst eine Gläubigerinitiave voraus.
    Ich hatte mich seinerzeit dafür ausgesprochen, man möge eine Amtsversagung vorsehen, wenn der Schuldner seinen Mitiwirkungspflichten im Verfahren nicht nachkommt (Stichwort: Vernehmungstermin nicht erschienen, Vorführung nicht funktioniert, HB ist draußen) und ich erteile dann - noch im lfd. Verfahren noch RSB). Hier wäre eine amtswegige Versagung an sich angesagt....
    Aber ich stehe der amtswegigen Versagung schon sehr kritisch gegenüber.
    Nun aber, wg. eines kaum greifbaren Tatbestandes (Mosser: klasse posting) nun einen neuen Versagungsgrund zu kreieren, der dermaßen problematisch ist, ist schon heikel. Dies auch noch als amtswegigen VersagungsTB auszugestalten, ist völlig daneben.
    Der VersagungsTB ist in sich nicht konsistent ! Also unangemessen Verbindlichkeiten, die der Schuldner während des Insolvenzverfahrens begründet, bleiben ja außer Betracht (obwohl ja auch diese "Neugläubiger" mit den Insolvenzgläubigern nach Aufhebung konkurrieren könnten). Warum nur die Konkurrenz mit - nach Verfahrensaufhebung entstandenen Neugläubigervorderungen für die Insolvenzgläubiger nachteilig sein könnte, entzieht sich jedweder Logik. Auch Interessenwertungsgesichtspunkte sind hier nicht ersichtlich.
    Aber auch generell ist dieser Versagungsgrund unnötig. Ist es dem Schuldner nicht möglich wg. seiner Neuverbindlichkeiten seine Obliegenheiten zu erfüllen, riskiert er die Versagung. Warum sich das Gericht nun v.amts wg. einmischen soll, von Amts wegen das aufzurollen, steht völlig quer im System !

    Aber wer weis schon, was noch kommen wird........


    Das aren nur einige grobe Gedanken, und mir ist auch klar, dass die leuz im BMJV ne Menge Baustellen auch corona-bedingt haben. Da möchte auch ich nicht unbedingt mit jemandem tauschen (was jetzt wirklich fiktiv wäre :D ).
    Nur Schnellschüsse - insbesondere im Insolvenrecht - helfen wenig !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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    Aber diese Frage wird definitv kommen, ala " ich will ein Auto auf Kredit kaufen, ist dann meine RSB weg?"

  • Bei der Antwort: "Kann ich Ihnen momentan auch nicht sagen, lassen Sie es lieber bleiben", sehe ich schon wieder die Schlagzeilen in den Medien: "Schuldnern ist es nach der Änderung der Insolvenzordnung nicht mehr gestattet, ein Auto zu kaufen."

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  • Auto ist gut. Unangemessen kan ja auch ein Zweitfernseher sein. Wie geschrieben, ich sehe schon zumindest einen unserer Insoverwalter, der eine monatliche Aufstellung der Ausgaben von dem Schuldner fordert.

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  • Was ist, wenn sich ein Verbraucher während des Verfahrens entscheidet eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen? Fällt der dann ab 2025 unter den § 300 oder den § 312? :gruebel:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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  • na immerhin scheinen im Rechtsausschuss (und im AIS-Ausschuss) des Bundesrats sachkundige Juristen mit dem notwendigen Humor zu sitzen....:

    "....wären nach dem Regelungstext.....Gewinne jeglicher Art...beispielsweise der auf einem Volksfest gewonnene Teddybär...an den Treuhänder herauszugeben..." :wechlach: sehr schön.

    ......und auch der Rest der Empfehlungen des Bundesrates sieht zumindest so aus, dass man dort die Unsinnigkeit des Regierungsentwurfs erkannt hat und zumeist sinnvolle neue Vorgaben, welche Richtung EU-RL und RefEntwurf gehen, macht....


  • ...wären nach dem Regelungstext.....Gewinne jeglicher Art...beispielsweise der auf einem Volksfest gewonnene Teddybär...an den Treuhänder herauszugeben..." :wechlach: sehr schön. ..

    Mitnichten: siehe Pape/Laroche/Grote: ZInsO 2020/35 S. 1809: Der Herausgabeanspruch ist auf Geld gerichtet mit der Problematik auf zu geringen Verwertungserlös.

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  • na, na, die vereinfachte Stellungnahme des BR ist aber zum einen viel lustiger und zum anderen viel griffiger, als wenn man auf die Notwendigkeit eines fundierten Teddybären-Wertgutachten-Registers hinweisen würde, um jeglichen Herausgabeanspruch 295konform beziffern zu können......da der Vorschlag des BR zu einer Bagatellgrenze geht, wird diese Frage aber bleiben. Vielleicht gibt es dann ja bald ein "Bares für Rares - Inso-Special" zur Begutachtung, ob die Gewinne die Bagatellgrenze überschreiten.

    Na, die sonstigen Regeln dürften zum einen wichtiger und zum anderen noch passender durch den BR beurteilt worden sein.

    Und den Teddybären-Satz haben die im Rechtsausschuss vielleicht auch nur gewählt um auf die ganze Absurdität des RegE hinzuweisen.

  • stellungnahme BR bzw. RA nirgendwo zu finden, wäre für einen link dankbar

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  • vielen Dank für den link, war gestern noch nicht über DIPD abrufbar.
    1.10. scheint ambitioniert....
    Die Abschmelzungslösung wird auch wieder der horror (die Begründung ist lachhaft, Pressemitteilung aus dem BMJV als vertrauensschaffende Rechtsquelle na ja, Gewaltenteilung hab ich auf der Hautpschule irgendwie anders gelernt und in der Vorlesung zum Staatsorganisationsrecht bei Schlink ebenso anders vermittelt erhalten, aber da sitz ich fast auf den Händen zur "Grundsatzfrage"...)

    Zur "Nichtkonturierung" des neuen Versagungsgrundes auch nix wirklich substanzielles..... außer die Enthebung von der Amtsermittlung (wenigstens etwas !).

    Zur Frage "soll das alles nix mehr kosten" bei der vorzeitigen RSB nimmt der RA (zu Recht) keine Stellung. Frage mich nur, ob die Länder das so durchwinken, wg. der bisher doch wirklich guten Quote der Verfahren, in denen die Kosten eingespielt werden können (und dies bei 5 Jahren !).

    Die LÄnder mögen dann aber nicht rumheulen, wenn es um die nächste Gehaltsrunde im ÖD geht !

    Umsetzung 1. Oktober 2020 (nicht die Gehaltsrunde !)..... sehr ambitioniert !

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