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Mit dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. .Habe ich da etwas überlesen? Für unternehmerisch tätige Schuldner soll § 300 InsO n.F. gelten, für Verbraucher § 312 InsO n.F.
die eine Versagung von Amts wegen erfordern § 295 Nr. 5, § 296 sagt irgendwie niemand.
Aber dafür ist doch dann schon Richter zuständig? Lege ich dann jeden Bericht zuständigkeitshalber dem Richter vor mdB um Prüfung, ob ein Versagungsgrund vorliegt. Die werden sich freuen.
Ja, und ich sehe schon die Treuhänder, die von den Schuldnern eine Aufstellung verlangen, welche Verbindlichkeiten sie in dem Jahr eingegangen sind. Und einige, die das monatlich abfordern...