EU beschließt Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen –

  • Also Schadensersatzansprüche dürften definitiv nicht entstehen. Es gibt doch keinen vertrauensschutz in eine Pressemitteilung über ein beabsichtigten Gesetzgebungsverfahren. Wir leben immer noch in einer Demokratie und jeder sollte wissen das Gesetze vom Bundestag beschlossen werden.

    Abgesehen davon wenn man sich die entsprechende EU-Richtlinie mal wirklich durchliest stellt man fest, dass es nur die Möglichkeit geben muss nach 3 Jahren Restschuldbefreiung zu kriegen. Die Bedingungen dafür kann jeder Staat selbst festlegen. Also selbst wenn man gar nichts ändert, verstößt man nicht dagegen

  • Zur Info: Es liegt nun der Referentenentwurf vor.

    Demnach:
    - Sukzessive Verkürzung der Verfahrensdauer von 6 auf 3 Jahre wie in der Pressemitteilung des BMJV angekündigt, rückwirkend für Anträge ab 17.12.2019 - ab 17.02.2022 dann generell 3 Jahre.
    - in der Übergangszeit keine Änderungen bei den möglichen Verkürzungsvorrausetzungen gem. § 300 InsO (5 Jahre bei Kostendeckung, 3 Jahren bei > 35% Quote);
    - ab 17.07.2022 Verlängerung der Sperrfrist für einen erneuten RSB-Antrag nach erteilter RSB von 10 auf 13 Jahre;
    - Pflicht zur Löschung von Daten über Insolvenz- und RSB-Verfahren bei SCHUFA etc. nach einem Jahr (bisher: 3 Jahre).

  • Ist eigentlich irgendeinem der Entwurfsschreiber dabei bewusst gewesen, dass mit dieser Regelung vom 17.02. bis 17.03.2022 dann die Wohlverhaltensperioden aus 36 statt sonst aus einem Monat ablaufen? Ich habe geschätzt 10 -15 WVP-Frist-Enden pro Monat, das wäre dann 360 bis 540 Verfahren:eek: Das können doch weder die Treuhänder noch wir Gerichte in annehmbarer Zeit abarbeiten (Wobei bei Gericht die Hauptarbeit ja auch nicht bei den Rechtspflegern sondern den Geschäftsstellen liegt) ohne dass die "restlichen" Tätigkeiten beeinträchtigt werden. Und wie sollen wir das denjenigen Schuldnern, die dann drei, vier, sechs Monate warten müssen, bis ihr Verfahren endlich auch abgearbeitet ist, erklären?

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

    Einmal editiert, zuletzt von Ecosse (17. Februar 2020 um 09:11) aus folgendem Grund: Hätte beinahe die noch stärker betroffenen Kolleginnen und Kollegen im mD/Angestellte vergessen...

  • Ist eigentlich irgendeinem der Entwurfsschreiber dabei bewusst gewesen, dass mit dieser Regelung vom 17.02. bis 17.03.2022 dann die Wohlverhaltensperioden aus 36 statt sonst aus einem Monat ablaufen? Ich habe geschätzt 10 -15 WVP-Frist-Enden pro Monat, das wäre dann 360 bis 540 Verfahren:eek: Das können doch weder die Treuhänder noch wir Gerichte in annehmbarer Zeit abarbeiten (Wobei bei Gericht die Hauptarbeit ja auch nicht bei den Rechtspflegern sondern den Geschäftsstellen liegt) ohne dass die "restlichen" Tätigkeiten beeinträchtigt werden. Und wie sollen wir das denjenigen Schuldnern, die dann drei, vier, sechs Monate warten müssen, bis ihr Verfahren endlich auch abgearbeitet ist, erklären?

    Ich muss dich korrigieren:
    Das ganze wird 2025 virulent; 2025 laufen die Abtretuntgserklärungen ab, die in dem Zeitraum zwischen jetzt und 2022 begonnen haben

    Ich glaub, dass das den Entwurfschreibern vollkommen gleichgültig ist.
    Ganz allgemein glaub ich, dass den Entwurfschreibern funktionierende Insolvenzgerichte und eine funktionierende Justiz strukturell vollkommen gleichgültig sind.
    Und wenn einzelne Amtsgerichte in Flammen aufgehen würden, wärs ihnen auch scheißegal... (überspitzt formuliert)

    Bittererweise sollte man anstreben, bis 2025 das Insolvenzgericht hinter sich zu lassen..2025 wird grässlich und 2026 platzt dann die Pepsibombe, weil plötzlich viel weniger Verfahren vorhanden sind...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (17. Februar 2020 um 12:42)


  • Ich glaub, dass den Entwurfschreibern vollkommen gleichgültig ist.
    Ganz allgemein glaub ich, dass den Entwurfschreibern funktionierende Insolvenzgerichte und eine funktionierende Justiz strukturell vollkommen gleichgültig sind.

    Welche praxisgerechten Alternativen wären denn realistischerweise gegeben? Die vorgegebene gesetzlichen Verkürzung der Frist (eigentlich schon bis Mitte 2021) bedeutet für die überwiegende Anzahl der Verfahren eine so erhebliche Beschleunigung, dass man bei einer abrupten Verkürzung von 6 auf 3 Jahre Laufzeit einen unvermeidlichen Stau bei der Antragstellung hätte.

    Angenommen man hätte eine schnelle Gesetzgebung und berücksichtigt eine einigermaßen handhabbare Frist zur Umsetzung: Meine Einschätzung wäre, dass man mindestens ein dreiviertel Jahr so gut wie gar keine Eröffnungsanträge mehr hätte. Die würden dann als eine Art Aktentsunami in den Tagen nach Inkrafttretens der Gesetzesänderung die Gerichte, Verwalter und letztlich auch die professionellen Gläubiger überschwemmen.

    Ich vermute auch darin den Grund für die sehr frühzeitige PM des BMJV: Die Befürchtung dass bereits in immer größerer Anzahl Anträge zurückgehalten werden.

    Wir haben hier einige auf Verbraucherinsolvenzen und andere Kleinverfahren spezialisierte Insolvenzverwalter, die bei meiner Vermutung nach bei einer längeren Zeit ohne nennenswerte Verfahrenszugänge ihre Probleme hätten. Dass die Schuldner nun wohl ein paar Wochen länger auf ihre RSB warten müssen, schien dem Gesetzgeber vermutlich das kleinere Übel zu sein.

  • schwer zu sagen, was es für praxistaugliche Alternativen hätte geben können.

    Vielleicht irgendwas in dem Stil: jeweils 2 Monate verkürzen die WVP um einen Monat, oder was weiß denn ich, um den Übergang fließender zu gestalten.
    Ich habe mich mit Alternativlösungen nicht ausführlicher befasst; es gab bspw. auch keine "Ideenbörse" zu der Frage, wie sich die Praxis geschickterweise eine Verkürzung der Verfahrensdauer vorstellen könnte...

    Fest steht für mich folgendes: Die gewählte Lösung ist für diejenigen, die das Verfahren letztlich bearbeiten müssen, eine der miesestmöglichen

    Auch eine stichtagsgenaue Regelung wäre aus unserer Perspektive nicht so katastrophal gewesen.
    Dass ein "Aktentsunami" über uns hineinbräche, wäre auch nicht schlimmer gewesen...gesetzt den Fall er wäre denn eingetreten.

    Bei dem kurzen Vorlauf der jetzt eintretenden Regelung...ich halte das längst nicht für ausgemacht!


    Abgesehen davon: 2014 gabs auch keinen.


    Gefragt wurde man dazu nicht und dass die jetzt stattfindende Praxisanhörung ausschließlich (noch mehr als sonst) aus Alibigründen stattfindet, kann man sich an 1,5 Fingern abzählen

    Natürlich ist es so, dass das Interesse der sachbearbeitenden Rechtspfleger keine Priorität hat.

    Aber dass dadurch die Funktionsfähigkeit der (Insolvenz-)gerichte sehenden Auges ganz empfindlich gestört wird, kann durchaus auch kritisch betrachtet werden.

    Am Rande angemerkt sei, dass durch Wegfall eines erheblichen Teils des Personals im Folgejahr Inso nochmal ganz erheblich viel gröber wird. Die einfachen Verfahren fallen weg. Eine riesige Zahl auf einmal!; die miesen Verfahren bleiben. Ich lehne mich aus dem Fenster und behaupte, dass die Bedarfszahlen erst in 7 Jahren angepasst werden (wenn überhaupt je). Darüber hinaus wird eine verantwortungsbewusst agierende Personalplanung schon im Vorfeld anfangen (müssen) Personal abzubauen...(das dann bei einer Anpassung der Bedarfszahlen wieder (VÖLLIG überraschend (konnte ja keiner ahnen)) fehlt

    Außerdem ist diese Situation einzureihen in andere gesetzgeberische Gestaltungsentscheidungen, bei denen Störungen der Funktionsfähigkeit der Gerichte, bzw. des "Betriebsablaufs" (und der damit manchmal auch gerne einhergehenden und (völlig überraschenden) "Gerechtigkeitsdefizite") einfach vollkommen gleichgültig waren.

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich muss dich korrigieren:
    Das ganze wird 2025 virulent; 2025 laufen die Abtretuntgserklärungen ab, die in dem Zeitraum zwischen jetzt und 2022 begonnen haben

    2025 lässt sich im Grunde in drei große Blöcke unterteilen, die sich leider ab 17.07.2025 überschneiden:

    In der Zeit vom 01.01.2025 bis 16.12.2025 läuft die Abtretungsfrist für vom 01.01.2019 bis 16.12.2019 gestellte Anträge ab.

    In der Zeit vom 17.07.2025 bis 16.08.2025 läuft die Abtretungsfrist für vom 17.12.2019 bis 16.07.2022 gestellte Anträge ab.

    In der Zeit ab 17.07.2025 läuft die Abtretungsfrist für ab 17.07.2022 gestellte Anträge ab.

    Die Verfahren mit Ratenzahlung oder Stundung nach RSB-Erteilung sind dann nochmals für weitere vier Jahre mit dabei, also bis 2029 - zusätzlich zu den Verfahren mit RSB-Erteilung in den Jahren 2021 bis 2024, in denen die Vierjahresfrist nach § 4b InsO zwischen 2025 und 2028 endet.

    Ich habe die Termine nicht mehr präsent, wann eine Umstellung auf eAkte geplant ist, aber bei Aufbewahrung in Papierform wird das auch massive Platzprobleme geben.

  • Ich habe jetzt die Gesetzesänderung vorliegen. Habt Ihr das auch so verstanden, dass die Abtretungsfristen für Anträge ab dem 17.12.2019 nicht alle auf dem Tag 17.07.2025 ablaufen, sondern jeweils monatlich und dann in der Zeit vom 17.07.2025 bis 16.08.2025? Oder habe ich da was übersehen?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • der Fristbeginn und damit der Ablauf berechnet sich ja ausgehend vom Tag der Eröffnung
    die Fristlänge abhängig vom Tag der Antragstellung

    es laufen also nicht alle an einem Tag ab, aber wohl innerhalb von ca. 2 Monaten

  • der Fristbeginn und damit der Ablauf berechnet sich ja ausgehend vom Tag der Eröffnung
    die Fristlänge abhängig vom Tag der Antragstellung

    es laufen also nicht alle an einem Tag ab, aber wohl innerhalb von ca. 2 Monaten

    :daemlich. Stimmt ja. Aber dann kann das ja doch noch weit über den 18.07.2025 gehen. Stellte der Schuldner z.B. den Antrag am 10.Januar 2020 und somit gilt die Abtretungsfrist von 5 Jahren und 7 Monate und das Verfahren wird theoretisch erst am 01.01.2021 eröffnet, geht die Abtretungsfrist bis zum 31.07.2026 (wenn ich jetzt fast richtig gerechnet habe). In IK-Verfahren ist das wohl selten, aber in IN-Verfahren kann das mit der Eröffnung ja schon mal etwas dauern.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Grundsätzlich kann ich verstehen, dass man in erster Linie die Gerechtigkeit zu den bestehenden laufenden Verfahren im Blick hatte und einen Verfahrensstau verhindern wollte. Letztlich wäre es aber für die Gerichte und die Insolvenzkanzleien einfacher gewesen, wenn die Verfahren nicht alle innerhalb eines Monats auslaufen würden. Man hätte einen Zeitraum von einem halben Jahr für die Beendigung der Verfahren ins Auge fassen sollen. Das hätte man auch ganz einfach regeln können. Nun ist es so und wir müssen damit leben. Mehr als arbeiten können wir alle nicht :-).


    Was mich aber irritiert ist folgende Angabe unter D) im Referentenentwurf:
    „...ist mit Einsparungen in den Landeshaushalten zu rechnen. Diese lassen sich auf einmalig bis zu 25 Millionen Euro sowie auf weitere Einsparungen bis zu 46 Millionen Euro pro Jahr beziffern.“
    Einmalig 25 Millionen: Personalkosten bei Gericht???
    Jährlich: 46 Millionen: Treuhändervergütung für 3 Jahre

    Hier meine Gedanken zu den einmaligen Kostenersparnissen von bis zu 25 Millionen Euro:
    Wenn sich tatsächlich das Pepsi-Pensum halbieren sollte, weiß ich nicht was das für Auswirkungen auf die Arbeit haben könnte.
    Hier nochmal zur Erinnerung: Die Basiszahlen betragen im IK-Verfahren 57 Minuten pro Jahr und im IN-Verfahren 119 Minuten pro Jahr. Da die Hauptarbeit bekanntlich im Insolvenzverfahren und nicht in der Wohlverhaltensphase liegt, weiß ich nicht, warum davon ausgegangen wird, dass eine Insolvenzakte nunmehr in der Hälfte der Zeit abgearbeitet werden kann.

  • Die Einsparungen werden auch nie so kommen, da der Staat ja auch viel weniger einnimmt - einerseits durch viel geringere Rückflüsse in Stundungssachen - andererseits als Gläubiger durch viel geringere Quoten.

  • S. 14 des Referentenentwurfs:

    "Durch die Umsetzung der Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren, vor allem die Verkürzung der regulären Restschuldbefreiungsfrist von sechs auf drei Jahre, ist mit Ein-sparungen bei den Landeshaushalten zu rechnen. Durch die Verkürzung der Frist verringert sich bei den Insolvenzgerichten der Aufwand und damit die Allgemeinkosten (Verwaltungs- und Personalkosten) zur Bearbeitung der Restschuldbefreiungsverfahren. Setzt man nur eine geringe jährliche Arbeitszeit von 15 Minuten pro Verfahren an (z.B. für die Wiedervor-lagenverwaltung, die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungslegung des Treuhän-ders, Vergütungsanweisungen für Treuhänder oder Entscheidungen über Anträge z.B. nach § 36 Absatz 4 InsO), die auf drei Jahre eingespart wird, entspricht die Entlastung im Geschäftsbereich eines Insolvenzgerichts rund je einem ganzen Arbeitskraftanteil (AKA) sowohl im Rechtspfleger- (8 Stunden x 40,80 Euro Lohnkosten pro Stunde in den Ländern im gehobenen Dienst x 230 Arbeitstage = rund 75 000 Euro) als auch im Servicebereich (8 Stunden x 31,40 Euro Lohnkosten pro Stunde in den Ländern im mittleren Dienst x 230 Arbeitstage = rund 57 800 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine verkürzte reguläre Restschuldbefreiungsfrist für einige Schuldnerinnen und Schuldner überhaupt erst einen Anreiz schaffen könnte, ein Restschuldbefreiungsverfahren zu durchlaufen, wodurch wiederum die Verfahrenszahlen steigen könnten. Bei 191 Insol-venzgerichten im Bundesgebiet ergeben sich im Ergebnis einmalige Entlastungen bis zu insgesamt 25 Millionen Euro."


    Ich verstehe das nicht !!!!!!!
    Pro Insolvenzgericht fällt ein Rechtspfleger weg. Wie haben die gerechnet????? Kann mir das bitte jemand erklären.

    Ich habe sehr viele Verfahren, die in der WVP einfach nur auf Frist liegen. Da arbeite ich nicht mal 3 x15 Minuten.

    ???


  • Da fehlt jetzt aber die Gegenrechnung der Kosten des Verfahrens, die wir nicht wieder reinholen, weil mal mindestens 2 Jahre fehlen, in denen der Schuldner vielleicht noch pfändbare Beträge erwirtschaften könnte. Von möglicher Quoten für die Gläubiger ganz zu schweigen. Aber das interessiert ja keinen. Letztlich auch müßig sich den Kopf zu zerbrechen. Das soll jetzt um jeden Preis ins Gesetz. Was juckt da die Meinung der Praxis...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Meine Berechnung für IK:

    aktuelle Basiszahl:57 Minuten pro Jahr

    57 x 6 Jahre = 342Minuten insgesamt für ein Verfahren

    abzüglich 3x15 Minuten
    342 – 45 Minuten297 Minuten
    297 Minuten: 3 = 99 Minuten pro Jahr
    neueBasiszahl: 99 Minuten pro Jahr

    Ich komme aufeine Ersparnis von 0,13 AKA für IK-Verfahren. Folglich müssten an allen der 191 Insolvenzgerichte mind. 8Rechtspfleger ein reines Insolvenzpensum haben.

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