Auflassung MEA bei ungeteilte Erbengemeinschaft

  • Ein Miterbe lässt 1/2-Anteil auf den anderen Miterben und dessen Ehegatten auf. Nur, dass es noch keine MEA gibt. Eingetragen sind die Eigentümer noch als Erbengemeinschaft. Dem Ganzen hätte also eine Auseinandersetzung o.ä. voraus gehen müssen.
    M.E. ist die Auflassung falsch und kann auch nicht rückwirkend geheilt werden, wenn die Auseinandersetzung erst in der Zukunft erfolgt oder?

    Folge: Zurückweisung oder?

  • Natürlich hätten beide gesamthänderisch gebundenen Miterben an den erwerbenden Miterben auflassen müssen.

    Also entweder Beurkundung ohne Grundbucheinsicht oder trotz Grundbucheinsicht nichts begriffen.

    Aufgelassen haben beide Miterben, aber eben einen Miteigentumsanteil, den es nicht gibt.

    Ich tippe auch auf zweites: "Nichts begriffen".

  • Natürlich hätten beide gesamthänderisch gebundenen Miterben an den erwerbenden Miterben auflassen müssen.

    Also entweder Beurkundung ohne Grundbucheinsicht oder trotz Grundbucheinsicht nichts begriffen.

    Aufgelassen haben beide Miterben, aber eben einen Miteigentumsanteil, den es nicht gibt.

    Ich tippe auch auf zweites: "Nichts begriffen".

    Äh... das hätte man uns ruhig gleich sagen könne, dass alle Miterben aufgelassen haben. Und in dem Fall trifft "Nichts begriffen" leider eher auf Dich zu.

    Wenn alle Miterben einen 1/2 MEA "an Ehegatten" (in Gütergemeinschaft? zu Bruchteilen? scheint auch nicht wichtig zu sein :mad:) auflassen, dann geht das natürlich schon. Und was ist mit "einen Miteigentumsanteil, den es nicht gibt" gemeint? Klar gibt's den, als Teil des bisherigen Alleineigentums. Merke: jeder Allein- oder Bruchteilseigentümer kann - wenn nicht besondere Umstände vorliegen, wie zB eine Regelung nach § 1010 BGB - jederzeit beliebige Anteile seines Anteils auflassen.

    Wenn also alle Miterben vom Grundstück der Erbengemeinschaft, welche bisher Alleineigentümer war, einen unabgeteilten Miteigentumsanteil (Bruchteil) an eine oder mehrere Personen auflassen, dann sehe ich nicht, warum das nicht grundsätzlich möglich sein sollte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ein Miterbe lässt 1/2-Anteil

    Das war deine Sachverhaltsdarstellung und jetzt sind es doch plötzlich alle.:gruebel:

    Ok! Ich entschuldige mich für meine doch etwas knapp gehaltene Sachverhaltsdarstellung. Nochmal ergänzend: A + B sind in Erbengemeinschaft eingetragen. A lässt an Bund C 1/2-MEA (also je 1/4) auf. A soll zu 3/4 und C zu 1/4 eingetragen werden.
    Also deute ich den ausdrücklich alsÜbergabevertrag bezeichneten Vertrag in eine Erbauseinandersetzung um.Interessant! Denn es ist auch nicht der geringste ausdrückliche Hinweisenthalten, dass die Erbengemeinschaft aufgehoben/auseinandergesetzt werdensoll. Es hat vielmehr den Anschein, dass es einfach übersehen wurde.

    Ich hätte erwartet, dass da in dem Vertrag zumindest einpaar Worte drüber hätten verloren werden können, erst Recht im Hinblick auf denGrundsatz der Grundbuchwahrheit und /-klarheit.

  • Wieso kann denn A an B und C einen Miteigentumsanteil auflassen ? Das können nur die Erbengemeinschafter A und B gemeinsam. Und wer sagt denn etwas von Umdeutung ? C ist ja offenbar ein Dritter, also liegt keine Erbauseinandersetzung zwischen A und B vor.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ein Miterbe lässt 1/2-Anteil

    Das war deine Sachverhaltsdarstellung und jetzt sind es doch plötzlich alle.:gruebel:

    Ok! Ich entschuldige mich für meine doch etwas knapp gehaltene Sachverhaltsdarstellung. Nochmal ergänzend: A + B sind in Erbengemeinschaft eingetragen. A lässt an Bund C 1/2-MEA (also je 1/4) auf. A soll zu 3/4 und C zu 1/4 eingetragen werden.


    Also sind A, B und C anwesend und erklären: "Wirsind uns darüber einig, dass das Eigentum an dem vorgenannten Grundstück auf A zu 3/4 und auf C zu 1/4 Miteigentumsanteil übergeht und bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch". Was soll daran nicht gehen? Wie man das Kind nennt, ist egal.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ...Also sind A, B und C anwesend und erklären: "Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum an dem vorgenannten Grundstück auf A zu 3/4 und auf C zu 1/4 Miteigentumsanteil übergeht und bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch". Was soll daran nicht gehen? Wie man das Kind nennt, ist egal.


    Nach der Sachverhaltsdarstellung erklären sie das aber gerade nicht, sondern A lässt je ¼ MEA an B und C auf. Mal abgesehen davon, dass es keine aufzulassenden Miteigentumsanteile und keine Alleinverfügungsbefugnis des A gibt, bleibt schleierhaft, wieso nach der „Auflassung“ von 1/4 MEA an B nur noch A und C (zu 3/4 und 1/4 MEA) eingetragen werden sollen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nach der Sachverhaltsdarstellung erklären sie das aber gerade nicht, sondern A lässt je ¼ MEA an B und C auf. Mal abgesehen davon, dass es keine aufzulassenden Miteigentumsanteile und keine Alleinverfügungsbefugnis des A gibt, bleibt schleierhaft, wieso nach der „Auflassung“ von 1/4 MEA an B nur noch A und C (zu 3/4 und 1/4 MEA) eingetragen werden sollen.

    Tippfehler: Natürlich sollen im Ergebnis B zu 3/4 und C zu 1/4 eingetragen werden.

    Und dass es keine aufzulassenden Miteigentumsanteile gibt ist ja mein Problem, was jedoch für manche kein Problem zu sein scheint. :gruebel:

  • Nach der Sachverhaltsdarstellung erklären sie das aber gerade nicht, sondern A lässt je ¼ MEA an B und C auf. Mal abgesehen davon, dass es keine aufzulassenden Miteigentumsanteile und keine Alleinverfügungsbefugnis des A gibt, bleibt schleierhaft, wieso nach der „Auflassung“ von 1/4 MEA an B nur noch A und C (zu 3/4 und 1/4 MEA) eingetragen werden sollen.

    Tippfehler: Natürlich sollen im Ergebnis B zu 3/4 und C zu 1/4 eingetragen werden.

    Und dass es keine aufzulassenden Miteigentumsanteile gibt ist ja mein Problem, was jedoch für manche kein Problem zu sein scheint. :gruebel:

    Also sind A, B und C anwesend und erklären: "Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum an dem vorgenannten Grundstück auf B zu 3/4 und auf C zu 1/4 Miteigentumsanteil übergeht und bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch". Ist das so? Und wenn nein, was genau ist denn erklärt worden (wörtlich, in der Urkunde)?

    Nochmal: Was soll daran nicht gehen? Wie man das Kind nennt, ist egal. Und ich will nicht verstehen, wie man nicht verstehen kann, dass Miteigentumsanteile gerade durch Auflassung neu entstehen und jederzeit beliebig geteilt werden können. Wenn Eheleute M und F zu je 1/2 Miteigentümer sind und jeder seine Miteigentumsanteile an K1, K2 und K3 zu je 1/3 Anteil veräußert, sind K1, K2 und K3 hinterher zu je 1/3 Anteil in das Grundbuch einzutragen, obwohl jeder zweimal 1/6 Anteil (nämlich von jedem der eingetragenen 1/2 Anteile einen 1/3 Anteil) erworben haben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wortwörtlich:

    "Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum (der 1/2 Miteigentumsanteil) des in § 1 dieses Vertrages bezeichneten Vertragsgegenstandes auf den Übertragsnehmer (B +C) zu gleichen Teilen übergeht. Allseits wird bewilligt und beantragt, den Übertragsnehmer als neuen Eigentümer des Vertragsgegenstandes zu gleichen Anteilen in das Grundbuch einzutragen."

  • Wortwörtlich:

    "Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum (der 1/2 Miteigentumsanteil) des in § 1 dieses Vertrages bezeichneten Vertragsgegenstandes auf den Übertragsnehmer (B +C) zu gleichen Teilen übergeht. Allseits wird bewilligt und beantragt, den Übertragsnehmer als neuen Eigentümer des Vertragsgegenstandes zu gleichen Anteilen in das Grundbuch einzutragen."

    OK. Das ist mal grandios versemmelt worden (und unnötig noch dazu, weil alle Beteiligten ja unterzeichnet haben).

    Aber so geht es definitiv nicht (sondern es geht so, wie ich es vorgeschlagen hatte, was Dir aber nun auch nchts hilft).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wortwörtlich:

    "Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum (der 1/2 Miteigentumsanteil) des in § 1 dieses Vertrages bezeichneten Vertragsgegenstandes auf den Übertragsnehmer (B +C) zu gleichen Teilen übergeht. Allseits wird bewilligt und beantragt, den Übertragsnehmer als neuen Eigentümer des Vertragsgegenstandes zu gleichen Anteilen in das Grundbuch einzutragen."

    OK. Das ist mal grandios versemmelt worden (und unnötig noch dazu, weil alle Beteiligten ja unterzeichnet haben).

    Aber so geht es definitiv nicht (sondern es geht so, wie ich es vorgeschlagen hatte, was Dir aber nun auch nchts hilft).

    Ja, denn in deinem Beispiel wurde ja aber alles verfügt und nicht nur über einen Anteil.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!