Nießbrauch für Alleineigentümer und Dritten ?

  • Ein Eigentümernießbrauch ist zulässig. Ist auch ein Nießbrauch für den Alleineigentümer zusammen mit einem Dritten als Gesamtgläubiger gemß § 428BGB zulässig? Oder wären hier zwei gleichrangige Niessbrauchrechte notwendig?

  • Schöner/Stöber, 15. auflage Randnummer 1373 stellt die Möglichkeit eines Eigentümernießbrauches klar.

    Meine Übelegung ist, ob daraus auch ein Recht zugunsten des Eigentümers und eines Dritten als Gesamtgläubiger möglich ist oder ob für jeden Berechtigten ein Recht einzutragen wäre, da eine Gesamtgläubigerschaft nicht vorliegt. Denn kann der Eigentümer gleichzeitg Gläubiger und Schuldner des Anspruches sein?

  • Der Nießbrauch ist seinem Wesen nach eine Dienstbarkeit (Bayer in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1030 BGB RN 1; Pohlmann im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1030, RN 1). Für ihn kann daher nichts anderes gelten, als z. B. für das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.

    Ein gemeinschaftliches Wohnungsrecht für den Eigentümer und einen Dritten als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ist aber im Grundbuch eintragungsfähig (s. OLG München, Beschluss vom 9. 5. 2012 - 34 Wx 448/11 unter Zitat LG Lüneburg, NJW-RR 1990, 1037).

    Das OLG führt aus: „Die Mitberechtigung des Eigentümers entfaltet ihre Wirkung erst im Fall der Rechtsnachfolge. Wenn die beiden Mitberechtigten Gesamtberechtigte nach § 428 BGB sind, kann der Mitberechtigte – hier die Beteiligte zu 2) – für die Zeit des Eigentums des Beteiligten zu 1) für sich gemäß § 428 Satz 1 BGB die ganze Leistung fordern. Die Mitberechtigung des Beteiligten zu 1) steht dem nicht im Wege. Eine Mitbenutzung der Wohnung erfolgt in diesem Zeitraum nicht aus eigenem Recht, sondern wird ihm (vgl. § 1093 Abs. 2 BGB) durch die Mitberechtigte ermöglicht. Nach einer – hier angedachten – Veräußerung an die Beteiligte zu 2) kehrt sich dieses Verhältnis um.

    Das LG Lüneburg führt im Beschluss vom 09.02.1990, 4 T 197/89 = NJW-RR 1990, 1037 aus:

    „Der Beschwerde ist auch darin zu folgen, dass die besondere Konstellation des zu entscheidenden Falles - gemeinschaftliches Wohnungsrecht für den Eigentümer und einen Dritten - keinen Bedenken begegnet. In einem solchen Fall ist ein Nutzungsrecht des Eigentümers, abgeleitet aus seinem Eigentumsrecht, ausgeschlossen; der Eigentümer behält sein Mitnutzungsrecht, weil er als Mitgläubiger zu den Wohnungsberechtigten gehört. Solches ist von den Bet., wie die Textinterpretation der Vereinbarung vom 6. 7. 1989 ergibt, ersichtlich gewollt und demgemäß auch grundbuchrechtlich zu vollziehen, ohne dass die im angefochtenen Beschluss angeführte Entscheidung des KG (Rpfleger 1985, 185 f.) zu anderer Beurteilung Anlass gibt…“

    Die Ansicht aus dem Beschluss vom 11.12.1984, 1 W 5128/83 = Rpfleger 1985, 185, hat das Kammergericht übrigens im Beschluss 08.01.2019. 1 W 344/18 = BeckRS 2019, 828 aufgegeben.

    Einen Grund, beim Nießbrauch anders als bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu verfahren, gibt es nicht (s. die Anm. von Prof. Dr. Marina Wellenhofer zum Beschluss des BGH vom 14.07.2011, V ZB 271/10, in LMK 2011, 323691).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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