Rangrücktritt nur mit oder auch ohne Vorlage des Grundschuldbriefs?

  • Hallo,

    mal 'ne Frage an die Experten beim Grundbuchamt, die das sicher aus dem effeff beantworten können:

    Ich habe eine vorrangige Brief-Grundschuld und eine nachrangige Buch-Grundschuld. Rangrücktrittserklärung mit beglaubigten Unterschriften vom Grundstückseigentümer und Grundschuld-Gläubiger (bei beiden Grundschulden identisch) liegt vor und soll beim Grundbuchamt eingereicht werden.

    Muss dazu auch der Grundschuldbrief vorgelegt werden?

    Danke sehr.

  • Du hast zwar nicht geschrieben, welches Recht vor- oder zurücktreten soll. Sofern das Briefgrundpfandrecht zurücktritt, verlange ich die Vorlage des Grundschuldbriefes - vergl. Demharter § 62, Rd.-Nr. 3 (leider habe ich nur die 23. Aufl.) und unter Verweis auf § 41 GBO.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Zum Hintergrund: Da ein Briefrecht außerhalb des Grundbuchs übertragen werden kann, ist die Bewilligung des Rangrücktritts des Buchgläubigers ohne Besitz (= Vorlage) des Briefes wertlos, weil ohne den Besitz des Briefes nicht die Vermutung der Rechtsinhaberschaft des § 891 BGB für ihn spricht.

    Nach zutreffender Ansicht wäre im Übrigen auch der Brief des im Rang vortretenden Rechts erforderlich, weil die Rangänderung auch "bei" diesem Recht im Grundbuch einzutragen ist. Nach Sachlage gehe ich aber davon aus, dass im vorliegenden Fall das Briefrecht zurücktreten soll, da von einem dritten Recht nicht die Rede ist und das Briefrecht Vorrang vor dem Buchrecht hat.

  • So ist es - das zurücktretende Recht ist mit Brief, das vortretende Recht ist brieflos.


    Dann werde ich den Brief auf jeden Fall Euren Kollegen vom Grundbuchamt einreichen.

    Herzlichen Dank - Ihr seid die Besten. :) :daumenrau

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