Die letzte Rechnungslegung des Nachlaßpflegers endete mit dem 31.07.2018.
Durch Beschluß vom 05.12.2018 wurde die Nachlaßpflegschaft aufgehoben, da alle Erben nunmehr bekannt sind und ein entsprechender Erbschein erteilt wurde.
Am 01.02.2019 reicht der Nachlaßpfleger nunmehr seine Schlußrechnungslegung für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.01.2019 ein, aus der ersichtlich ist, daß er die gesamte Nachlaßmasse an die Erben entsprechend der Erbquoten im Erbschein ausgekehrt hat.
Ist die Schlußrechungslegung von mir nur für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 05.12.2018 oder für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.01.2019 zu prüfen?
Ab dem 06.12.2018 unter liegt der Nachlaßpfleger m. E. nicht mehr der Aufsicht des Nachlaßgerichts.