Bis zu welchem Zeitpunkt ist die Schlußrechnungslegung zu prüfen?

  • Die letzte Rechnungslegung des Nachlaßpflegers endete mit dem 31.07.2018.
    Durch Beschluß vom 05.12.2018 wurde die Nachlaßpflegschaft aufgehoben, da alle Erben nunmehr bekannt sind und ein entsprechender Erbschein erteilt wurde.
    Am 01.02.2019 reicht der Nachlaßpfleger nunmehr seine Schlußrechnungslegung für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.01.2019 ein, aus der ersichtlich ist, daß er die gesamte Nachlaßmasse an die Erben entsprechend der Erbquoten im Erbschein ausgekehrt hat.

    Ist die Schlußrechungslegung von mir nur für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 05.12.2018 oder für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.01.2019 zu prüfen?
    Ab dem 06.12.2018 unter liegt der Nachlaßpfleger m. E. nicht mehr der Aufsicht des Nachlaßgerichts.

  • Schlussrechnung ist nur bis zum Datum der Aufhebung der Pflegschaft zu prüfen.

    Was der Nachlasspfleger nach der Aufhebung im Sinne von § 1890 BGB mit dem Nachlass macht, haben die Erben zu prüfen und zu kontrollieren. Auch und soweit es um Fragen der Auskehrung des Nachlasses an die Erben geht.

    Hier habe ich immer wieder schon Erfahrungen gemacht, dass auch diesbezüglich die Gerichte alles nachweisen lassen wollen. Das ist aber falsch.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wir heben die Nachlsspflegschaft allerdings grundsätzlich erst nach erfolgter Auskehrung an d. Erben(gemeinschaft) oder einen bevollmächtigten Vertreter auf, so dass diese regelmäßig mit „null“ Euro verwaltetem Vermögen endet...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Wir heben die Nachlsspflegschaft allerdings grundsätzlich erst nach erfolgter Auskehrung an d. Erben(gemeinschaft) oder einen bevollmächtigten Vertreter auf, so dass diese regelmäßig mit „null“ Euro verwaltetem Vermögen endet...

    Auf welcher Rechtsgrundlage?
    Soweit die Erben bekannt sind und die Erbschaft angenommen wurde (woran es m.E. spätestens mit Erteilung an Erbscheins keine Zweifel mehr geben kann) fehlt es an der Grundlage für die Nachlasspflegschaft und die Pflegschaft ist zwingend aufzuheben (§1919 BGB).

  • Kommt darauf an.

    Mitunter lässt man die Nachlasspflegschaft mit dem Einverständnis der Beteiligten so lange bestehen, bis der Nachlasspfleger das gesamte Geldvermögen (ggf. mit nachlassgerichtlicher Genehmigung) verteilt hat. Ist oft einfacher, als mit Erbschein und mit 25 privatschriftlichen Vollmachten gegenüber den Banken zu agieren.

    Ist eine Frage der pragmatischen Handhabung. Wie es die Beteiligten eben lieber haben.

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