Hallo liebes Forum,
in einem mir vorliegenden Betreuungsverfahren, macht der bestellte Ergänzungsbetreuer die Aufwandspauschale gem. § 1835a BGB geltend.
Der Ergänzungsbetreuer übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Gilt § 1835a BGB auch für Ergänzungsbetreuer? Wenn ja, muss er sich die Pauschale mit der ehrenamtlich bestellten Betreuerin teilen?
VG