Übernahme Grundschuld vergessen

  • Hallo,

    bei uns wurde festgestellt, dass im Jahr 2004 eine Grundschuld bei der Übertragung eines Grundstücks nicht mit übernommen wurde. Dies soll nun nachgeholt werden. Rangprobleme bzw. Zwischeneintragungen liegen nicht vor. Ich habe als Anfänger in Grundbuchsachen nun Schwierigkeiten mit dem Eintragungstext.
    Sollt man eintragen:

    a) ...Eingetragen am 03.11.1983 und mit dem belasteten Grundstück von ...hierher zur Alleinhaft übertragen am ....2004 ("Tag, an dem die Grundschuld eigentlich übertragen werden sollte"). Hier vermerkt am "heute"
    oder
    b) ...hierher zur Alleinhaft übertragen am "heute"

    Vielen Dank für die Unterstützung.

  • Ich würde eintragen:

    „Gemäß Bewilligung vom……..(Notar, UR-Nr.) eingetragen am 03. November 1983 in Blatt……und hierher übertragen am…….“

    Dass an der ursprünglichen Blattstelle keine Mithaft besteht, ergibt sich aus dem fehlenden Vermerk (sonst müsste es lauten: …und hierher zur Mithaft übertragen am….). Einen Eintragungstag, an dem die GS eigentlich hätte übertragen werden sollen, kann es nicht geben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • BayObLG (2. ZS), Beschluß vom 27. 1. 1961 - BReg. 2 Z 191/60:

    „Hier gilt vielmehr der Grundsatz, daß das, was im Grundbuch gelöscht ist, gelöscht bleiben und das zu Unrecht gelöschte Recht von neuem eingetragen werden muß in einer Weise, welche die Identität der neuen Eintragung mit der zu Unrecht gelöschten Eintragung und deren – im vorliegenden Fall zweifelsfreien – alten Rang ersichtlich macht (Planck-Strecker, Sachenrecht 5. Aufl. Erl. 5 zu § 875 BGB S. 170; Arnheim, JW 1929, 2503; Th. Wolff, AcP Bd. 91 S. 366, 370; KGJ 48 A 184/189). Hienach ist im vorliegenden Fall der Erbbauzins unter einer neuen Nummer (der nächsten laufenden Nummer der Abteilung 2) in der berichtigten Fassung: für den jeweiligen Eigentümer des Erbbaugrundstücks, im übrigen aber mit dem Inhalt der gelöschten Eintragung unter Nr. 1 a, wieder einzutragen und der erläuternde Zusatz beizufügen, daß der Erbbauzins unter Nr. 1 a für die Pfarrrstiftung in O. eingetragen war, zu Unrecht von Amts wegen gelöscht worden ist [vorliegend: § 46 GBO] und hier im Wege der Grundbuchberichtigung mit dem bisherigen Rang vor den Rechten in Abteilung 2 Nr. … und in Abteilung 3 Nr. … wieder eingetragen wird.“

  • Dann könnte ich im übertragenen Grundbuch eintragen "...Im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen am "heute"."

    Im alten Grundbuch die Grundschuld röten und den Vermerk setzen "Infolge Übertragung nach ... hier gelöscht am "heute"???

  • Dann könnte ich im übertragenen Grundbuch eintragen "...Im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen am "heute"

    Würde vor das "eingetragen" noch ein "wieder" setzen. Beim Datum kommt es auf das "heute" an. Nicht das Datum zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks. Und auf keinen Fall das Datum von damals für sich allein.

    Im alten Grundbuch die Grundschuld röten und den Vermerk setzen "Infolge Übertragung nach ... hier gelöscht am "heute"???

    Die Grundschuld ist im alten Blatt als überholte Eintragung zu röten. Ein ausdrücklicher Löschungsvermerk ist bei der Löschung durch Nichtmitübertragung (§ 46 GBO) begrifflich nicht erforderlich. Bei einer versehentlichen Löschung wäre ein zusätzlicher absichtlicher Löschungsvermerk auch seltsam.

  • Ich hatte diesbezüglich schon einmal folgende Formulierung vorgeschlagen, welche die Rechtsentwicklung für den Rechtsverkehr klar zum Ausdruck bringt:

    ... gemäß Bewilligung vom eingetragen am ... in Blatt ..., durch versehentliche Nichtmitübertragung gelöscht am ... und aufgrund Berichigungsantrag vom ... wiedereingetragen am ...

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