Löschung Rückauflassungsvormerkung

  • Ich habe zu diesem Thema hier noch nichts gefunden und bin gerade etwas verwirrt.

    Bauträger hat an Privatperson verkauft und sich eine Rückauflassungsvormerkung eintragen lassen.

    Bereits damals haben die Vertragsparteien die Löschung dieser Vormerkung bewilligt und beantragt wie folgt: "Wir bewilligen und beantragen bereits jetzt die Löschung der Rückauflassungsvormerkung nach Vorlage eines Schreibens der Verkäuferin an das Grundbuchamt mit dem Inhalt, dass die Löschung vorgenommen werden kann. "

    Nun legen mir die Käufer einen von ihnen unterzeichneten Löschungsantrag vor. Fast zeitgleich ging hier ein formloses Schreiben der Verkäuferin vor, aus dem sich eine Bestätigung ergibt, dass die Löschung vorgenommen werden kann.

    Meines Erachtens ist die damals erteilte Löschungsbewilligung unter einer Bedingung abgegeben wurden. Der Eintritt der Bewilligung wäre demnach in Form des § 29 GBO nachzuweisen (Holzer in BeckOK Rn. 43 zu § 19 GBO). Kann in der gewählten Formulierung ("Vorlage des Schreibens") ein wirksamer Verzicht auf den Bedingungseintritt in Form des § 29 GBO gesehen werden? Ich finde dazu leider nichts...

  • Da hat jemand das mit der Bedingung im Innenverhältnis (Lö-Bewilligung wird unbedingt erteilt mit der Anweisung an den Notar erst vorzulegen, wenn [etwas näher Definiertes geschehen ist, was aber dem GBA gegenüber nicht nachzuweisen ist]) nicht verstanden. :strecker

    So wie es formuliert ist würde ich es auch so sehen, dass der Nachweis in der Form des § 29 GBO zu führen ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Gut, dass du das auch so siehst, ich kam mir wirklich vor, als hätte ich ein Brett vor dem Kopf :eek:.

    Wahrscheinlich haben die das so nicht gemacht um sich die Gebühr beim Notar zu sparen (der Käufer hat ja den Antrag gestellt).

    Schön, dass wir bestimmt 100 Grundbücher mit einer solchen Konstellation haben...

  • Das SchlHolstOLG führt dazu im Beschluss vom 27.07.2016, 2 Wx 55/16 = BeckRS 2016, 107670 = DNotI-Report 2016, 121 aus (Hervorhebung durch mich):

    „Die Vertragsparteien haben es zwar selbstverständlich nicht in der Hand, abweichend von § 29 GBO Nachweiserleichterungen zu vereinbaren und damit das Grundbuchamt zu binden (vgl. nur OLG München, DNotZ 2013, S. 444 f. Hertel in: Meikel, a. a. O., § 29 Rn. 143). Sie haben aber - wie bereits ausgeführt - die Möglichkeit, die Bedingung so auszugestalten, dass sie in der Abgabe einer bestimmten Erklärung als solcher liegt und der Eintritt damit dem Grundbuchamt nach Maßgabe des § 29 GBO durch Vorlage einer entsprechenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nachgewiesen werden kann (Senat, NJW-RR 2010, S. 1316 ff.; OLG München, DNotZ 2013, S. 444 f. DNotl-Report 2016, S. 62, m. w. N.).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wahrscheinlich haben die das so nicht gemacht um sich die Gebühr beim Notar zu sparen (der Käufer hat ja den Antrag gestellt).


    Bei richtiger Vertragsgestaltung entsteht für die Prüfung, ob vorgelegt werden kann, gar keine besondere Gebühr - die ist in den Vollzugs- und Betreuungsgebühren des ursprünglichen Vertrags mit drin.

    Jetzt allerdings werden 100 mal mindestens 20 Euro + USt fällig (wenn der Notar das nicht nach § 21 GNotKG abrechnen muss).

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  • Wahrscheinlich haben die das so nicht gemacht um sich die Gebühr beim Notar zu sparen (der Käufer hat ja den Antrag gestellt).


    Bei richtiger Vertragsgestaltung entsteht für die Prüfung, ob vorgelegt werden kann, gar keine besondere Gebühr - die ist in den Vollzugs- und Betreuungsgebühren des ursprünglichen Vertrags mit drin.

    Jetzt allerdings werden 100 mal mindestens 20 Euro + USt fällig (wenn der Notar das nicht nach § 21 GNotKG abrechnen muss).

    Auch mal interessant, das bekommen wir ja sonst nicht wirklich mit!

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