Aufhebung Betreuung mit EV

  • Betrifft nur Ba-Wü:

    Für den Betroffenen besteht eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt. Im aktuellen Sachverständigengutachten wird ausgeführt, dass der Betroffene jetzt einen freien Willen hat und auch geschäftsfähig ist und der Einwilligungsvorbehalt aufgehoben werden kann.
    Der Betroffene hat jetzt die Aufhebung der Betreuung beantragt.

    Muss jetzt zuerst der Einwilligungsvorbehalt vom Richter aufgehoben werden (da EV Richtersache) und kann dann erst die Betreuung vom Bezirksnotar aufgehoben (Bezirksnotarsache) werden ?

  • Wenn die Voraussetzungen für die Betreuung nicht mehr vorliegen, dann ist diese aufzuheben.

    Falls diese Fallkonstellation premierenhaft bei euch auftritt, kurze Rücksprache mit dem Richter, ob Deinen Aufhebung ausreicht oder er gern die Aufhebung der Betreuung verfügen will.

    Geschmäckle-Sache. (Wobei ich jetzt schon glaube, das Ergebnis zu kennen. :cool:)

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Habe ich früher (so häufig kam es aber nicht vor) aufgehoben und dann den Beschluss an das AG zum AZ Einwilligungsvorbehalt gesandt. Kein Direktor (die waren zuständig) hat sich je beschwert.

  • Habe ich früher (so häufig kam es aber nicht vor) aufgehoben und dann den Beschluss an das AG zum AZ Einwilligungsvorbehalt gesandt. Kein Direktor (die waren zuständig) hat sich je beschwert.

    Richtig wäre Aufhebung EV und dann Aufhebung Betreuung.

    Mit der Aufhebung der Betreuung würde ich auch den EV kassieren. Und dafür fehlt mir die Zuständigkeit.

  • Das kann man auch anders sehen.

    Der Einwilligungvorbehalt setzt die Existenz einer Betreuung begrifflich voraus. Wenn jene endet, fällt auch der Einwilligungsvorbehalt in sich zusammen, aber ohne, dass dieser formell aufgehoben würde. Damit kommt die funktionelle Aufhebungszuständigkeit nicht zum Zuge.


  • Richtig wäre Aufhebung EV und dann Aufhebung Betreuung.
    Mit der Aufhebung der Betreuung würde ich auch den EV kassieren. Und dafür fehlt mir die Zuständigkeit.

    Braucht man sich nicht wundern, im Ländle...:wechlach:

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