Erteilung eines neuen Grundschuldbriefes

  • Hallo,

    ich brüte gerade über folgendem Problem:

    Es liegt der Antrag eines Abtretungsgläubigers vor, ihm einen neuenGrundschuldbrief zu erteilen (§ 67 GBO). Der alte Brief ist auf seinen Antraghin für kraftlos erklärt worden (mittlerweile rechtskräftig).
    Bei Durchsicht der Akte habe ich festgestellt, dass der erste (jetzt fürkraftlos erklärte Brief) niemals beim Gläubiger oder Eigentümer angekommen ist.Er konnte dem damaligen Gläubiger / Eigentümer (es war eineEigentümergrundschuld) nicht übersandt werden und befindet sich nun seit achtJahren in der Aktentasche meiner Grundakte.


    M.E. ist die Grundschuld niemals wirksam entstanden. Damit konnte sieauch nicht wirksam abgetreten werden. Ein gutgläubiger Erwerb der Grundschuld bei Abtretungfällt ebenfalls aus, da dieser ohne Übergabe des Briefes nicht möglich seindürfte.


    Eine „Heilung“ der fehlenden Briefübergabe dürfte nicht möglich sein:Der hiesige Brief ist kraftlos. Einen neuen Brief kann ich aufgrund desvorliegenden Antrags des Abtretungsgläubigers nicht erteilen, da ich ja weiß,dass die Abtretung nicht wirksam war.

    Damit müsste ich den Antrag zurückweisen. Richtig?
    Habe ich etwas übersehen? Die ganze Sache kommt mir irgendwie komischvor.

    Für Rückmeldungen wäre ich sehr dankbar.

    Die Abtretung wurde übrigens nie im Grundbuch eingetragen (konnte sieohne Brief ja auch nicht).

    Viele Grüße

    Rpfli

  • Das Recht ist mit Einigung und Eintragung entstanden! Es steht jedoch dem Eigentümer (der ohnehin auch Buchgläubiger ist) zu.

    Da der Brief nun trotz allem für kraftlos erklärt wurde, müsste wohl der Eigentümer als Gläubiger gemäß § 67 GBO den Antrag stellen. Wenn er den Brief dann in der Hand hat und dem Zessionar aushändigt, könnte m. E. nach die Abtretung wirksam werden.

    Jetzt hat der Zessionar jedoch kein Antragsrecht nach § 67 GBO.

    Warum der Brief im Aufgebotsverfahren allerdings nicht aufgefallen ist, erschließt sich mir nicht so ganz. Da sollte doch eigentlich ab Grundschuldbestellungsurkunde die ganze Akte durchgeblättert worden sein.

  • Wie bereits richtig gesagt wurde, ist das Recht materiell als Eigentümergrundschuld entstanden, da mangels eines beabsichtigten Rechtsübergangs auf einen Dritten keine Briefübergabe erforderlich ist.

    Unzutreffend ist allerdings die Annahme, dass die Eigentümergrundschuld (in der Zeit vor der Kraftloserklärung des Briefs) nicht wirksam abgetreten werden konnte. Hierfür standen drei Alternativen zur Verfügung: § 1117 Abs. 1 BGB i.V.m. § 930 BGB, § 1117 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 931 BGB und § 1117 Abs. 2 BGB.

    Es kommt also auf den Inhalt der Abtretungserklärung an und je nachdem, ob die Abtretung wirksam wurde oder nicht, ist dann entweder der Eigentümer oder der Zessionar i.S. des § 67 GBO antragsberechtigt.


  • Unzutreffend ist allerdings die Annahme, dass die Eigentümergrundschuld (in der Zeit vor der Kraftloserklärung des Briefs) nicht wirksam abgetreten werden konnte. Hierfür standen drei Alternativen zur Verfügung: § 1117 Abs. 1 BGB i.V.m. § 930 BGB, § 1117 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 931 BGB und § 1117 Abs. 2 BGB.

    Das ist natürlich richtig. Aber dennoch gehe ich davon aus, der der Themenstarter derartige Vereinbarungen in der Abtretungserklärung in seiner Sachverhaltsschilderung mit aufgenommen hätte, da diese ja maßgeblich wären.

  • Guten Morgen!

    Ich kann leider erst jetzt antworten, da ich Freitag nicht im Dienst war.

    zu Cromwell #3:
    Es gab keine Vereinbarungen gem. § 1117 Abs. 1 BGB i.V.m. § 930 BGB, § 1117 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 931 BGB und § 1117 Abs. 2 BGB. Wortlaut der Abtretung: „Den Grundschuldbrief übergebe ich der neuen Gläubigerin.“ – ist aber nicht passiert.


    Zu Pullmoll #2:
    Der Eigentümer wurde verurteilt, den Anspruch auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens an den neuen Gläubiger abzutreten. Aufgrund dieses Urteils wurde das Aufgebotsverfahren durchgeführt und der Brief für kraftlos erklärt.
    Aus diesem Urteil kann ich aber kein Antragsrecht des neuen Gläubigers für ein Verfahren nach § 67 GBO herleiten und ihm direkt einen neuen Brief erteilen, richtig?


    Viele Grüße und vielen Dank vorab.

    Rpfli

  • Nein, kann man nicht. Der Zessionar ist nicht Berechtigter geworden und hat demzufolge auch kein Antragsrecht.

    Ich bezweifle zudem, ob es überhaupt einen "Anspruch" auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens gibt, den man abtreten oder zu dessen Abtretung man verurteilt werden könnte.

    Man hat die erforderliche materielle Berechtigung oder man hat sie eben nicht.

  • Eine ziemlich sinnfreie Äußerung.

    Soll jetzt die Geschäftsstelle entscheiden, wer der Gläubiger ist?

    Und die im vorliegenden Thread aufgeworfenen Probleme scheinen überhaupt nicht zu interessieren.

    Zur Wirksamkeit eines auf alleinige Veranlassung der Geschäftsstelle hergestellten Briefs äußere ich mich mal vorsichtshalber nicht.

  • Ich habe den Zessionar angeschrieben, er möge seinen Antrag zurücknehmen, da er mangels wirksamer Abtretung kein Antragsrecht hat. Sollte nichts passieren, weise ich den Antrag zurück.


    Gleichzeitig habe ich ihn darauf hingewiesen, dass der Eigentümer den Antrag nach § 67 GBO stellen könnte. Dann könnten sie die Briefübergabe nachholen und alles wäre gut. Mal schauen, was passiert…

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