Wortlaut der Vollstreckungsandrohung

  • Problem:
    Vollstreckungsandrohung an gegn. RA.

    "Vielmehr hat uns der Mandant zwischenzeitlich mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. Wir haben daher Ihre Mandantin aufzufordern, nun unverzüglich die nach gerichtlichem Vergleich geschuldeten Beträge zu zahlen."

    Festsetzung nach 788 ZPO sieht der Rechtspfleger nicht, da Androhung der ZV fehlt.

    Mdt. hat uns mit ZV beauftragt ist m.E. ausreichend.

    Danke für Hilfestellung.

  • Danke. Hilft leider nicht so wirklich.
    "mit Vollstreckungsandrohung". Wenn es in unserem Schreiben heißt, dass unser Mdt. uns mit der ZV beauftragt hat, dann ist es für mich klar, dass, wenn nicht unverzüglich Zahlung geleistet wird, ZV betrieben wird. Es also eine Vollstreckungsandrohung ist. Bin ich mit der Erkenntnis alleine oder liegt der Rpfl. richtig, dass es keine Vollstreckungsandrohung ist?

  • Da kann man sich dann trefflich streiten, da es hier Auslegungssache ist.

    Klar erkennbar geht aus dem Schreiben keine Vollstreckungsandrohung hervor. Es ist vertretbar, dieses als Zahlungsaufforderung des mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Anwaltes zu klassifizieren.

    Mdt. hat uns mit ZV beauftragt ist m.E. ausreichend.- Nein, dies sehe ich nicht so, klare Sprache ist erforderlich (ebenso, wie eine Fristsetzung mit Datum und nicht "unverzüglich" zu empfehlen wäre).

    Denn: was für dich klar ist (und für viele andere auch, denke ich), ist nicht ausgesprochen und einem Schuldner vielleicht eben nicht klar- dieser muss eine Zwangsvollstreckungsandrohung meiner Ansicht nach auch ohne Nachdenken als solche erkennen.

  • Danke.
    Schreiben ging an gegnerischen RA.. Für den - da denke ich schon wieder - dürfte es klar erkennbar gewesen sein, dass es sich dabei um eine ZV-Androhung gehandelt hat. Werde zukünftig bei Vollstreckungsandrohungen keine Zweifel mehr aufkommen lassen. Werde über das Ergebnis dieser unklaren Formulierung berichten.

  • "Vielmehr hat uns der Mandant zwischenzeitlich mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. Wir haben daher Ihre Mandantin aufzufordern, nun unverzüglich die nach gerichtlichem Vergleich geschuldeten Beträge zu zahlen."


    Für mich ist das eindeutig eine ZV-Androhung. "Daher" im 2. Satz meint ja: aufgrund des ZV-Auftrages. Welchen anderen Erklärungsinhalt sollte dieser Satz in Verbindung mit der Mitteilung, bereits ZV-Auftrag zu besitzen, haben, wenn nicht, daß nach nicht unverzüglicher Zahlung ZV-Maßnahmen eingeleitet werden?

    Und für die Erstattungsfähigkeit der Gebühr reicht es aus, daß nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist und gleichzeitiger oder vorheriger Zustellung des Titels, der RA zur ZV beauftragt ist und in irgendeiner Weise dahingehend tätig wurde (Informationsgespräch mit Mandant bzw. Prüfung der Zulässigkeit und Erforderlichkeit von ZV-Maßnahmen, vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 3309 VV Rn. 142). Denn anstelle irgendeiner Mahnung könnte der so beauftragte RA auch sofort eine ZV-Maßnahme einleiten, wo es dann nach Vorliegen der ZV-Voraussetzungen und angemessenen Wartefrist keinerlei Diskussion um die Erstattungsfähigkeit gäbe. Das ist ja auch letztlich die Begründung für die von WinterM in #2 zitierte Entscheidung des BGH gewesen, daß der Gläubiger für den Schuldner mit der Zahlungsaufforderung insoweit kostenmindernd vorgeht, als gleich die konkrete ZV-Maßnahme einzuleiten.

    Soweit z. B.im Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 448, zur Erstattungsfähigkeit ausgeführt wird, daß "mangels einer Androhung der ZV das Schreiben nicht notwendig ist, um die ZV zu fördern oder vorzubereiten" und dafür auf die Entscheidung des LAG Hamm (MDR 1994, 202) verwiesen wird, gibt diese Entscheidung solches nicht her. Das LAG hatte den Fall zu entscheiden, ob eine erstattungsfähige Gebühr bereits mit der Zahlungsaufforderung entstehen könne, bevor der Titel dem Schuldner zugestellt wird und hat dann allein in Bezug auf diesen Umstand eine Erstattungsfähigkeit mit den zitierten Worten zurückgewiesen. Es hat aber entschieden, "daß im allgemeinen nur die der Titelzustellung nachfolgende Zahlungsaufforderung als ZV-Einleitung verstanden werden kann, die eine erstattungsfähige Gebühr auslöst" (unter Verweis auf OLG München, JurBüro 1970, 249 = MDR 1970, 430; OLG Bamberg, JurBüro 1977, 505; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 1028; OLG Bremen, JurBüro 1983, 298).

    Es ging also gar nicht um eine konkrete Androhung der ZV an sich, sondern allein um die allgemeinen Voraussetzungen der ZV, die dort fehlten. Hinzu kommt, daß selbst an dieser Stelle (Rn. 448) im Gerold/Schmidt der Kommentator Müller-Rabe seine Aussage dahingehend dann unter Hinweis auf die (o. g.) Rn. 142 (Informationsgespräch bzw. Prüfung) relativiert, daß "dennoch häufig ein Erstattungsanspruch" schon deshalb besteht.

    Das OLG München (MDR 1989, 652 = JurBüro 1989, 1117 = AnwBl 1989, 685) geht übrigens noch weiter und hat entschieden, daß es nicht einmal einer Zahlungsaufforderung bedarf, wenn der Gläubiger dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels übersendet. Denn damit tue dieser "schon seine Absicht kund, in nächster Zeit aus diesem Titel zu vollstrecken, und zwar ohne daß es näherer Erläuterungen bedarf."

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  • Wozu das denn? Es soll unverzüglich gezahlt werden, das reicht doch wohl aus.

    Btw und an die @TEin: Ich hoffe Ihr habt Euren Textbaustein inzwischen überarbeitet. Ein weiterer Satz im Sinne von "und wenn nicht gezahlt wird, dann..." erspart künftig entsprechendes Ungemach.

  • bedarf es nicht noch einer ausdrücklichen Fristsetzung zur Zahlung, nach dessen Verstreichen die ZV eingeleitet wird?

    Wie Adora Belle: Nein.

    Auch im Bereich der Insolvenzanfechtung genügt eine Aufforderung "zur umgehenden Leistung", um hinreichenden Vollstreckungsdruck zu erzeugen (BGH, Urt. v. 20.01.2011 − IX ZR 8/10, Rn. 10). Entscheidend ist, dass der Schuldner "aus seiner – ebenfalls objektivierten – Sicht ernsthaft damit rechnen muss", dass der Gläubiger die Maßnahme einleiten wird (BGH, Urt. v 07.03.2013 - IX ZR 216/12, Rn. 13). "Hierfür genügt eine Formulierung, die dies zwar nicht ausdrücklich androht, ein derart geplantes Vorgehen aber „zwischen den Zeilen“ deutlich werden lässt" (BGH, a.a.O.)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

    2 Mal editiert, zuletzt von Silberkotelett (7. Februar 2019 um 17:12) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Das "Argument" Müller-Rabes (das sich eurer Kollege wohl zu Eigen gemacht hat) ist an sich keines, weil es für die Erstattbarkeit gar nicht auf eine ZV-Androhung ankommt.

    Für die Erstattung von Kosten der ZV kommt es darauf an, daß aus Sicht eines verständigen Gläubigers er die Beauftragung eines RA zur ZV zum Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme objektiv für erforderlich erachten durfte. Dann handelt es sich insoweit um notwendige Kosten i. S. v. §§ 788, 91 ZPO. Liegen die ZV-Voraussetzungen vor und hat der RA einen ZV-Auftrag erteilt bekommen, reicht es für die Erstattung aus, daß der RA irgendeine, die Gebühr Nr. 3309 VV auslösende Tätigkeit (Vorb. 3 Abs. 2 VV) vorgenommen hat. Eine solche Tätigkeit liegt z. B. in der Entgegennahme der Information und der damit einhergehenden Prüfung des Vorliegens der ZV-Voraussetzungen z. B., wie Müller-Rabe ja selbst konstatiert (die Auftragserteilung allein würde also nicht ausreichen). Also kann es gar nicht entscheidend darauf ankommen, daß erst durch die ZV-Androhung in einem Schreiben diese Kosten als notwendig anzusehen sind, "um die ZV zu fördern oder vorzubereiten". Das kann ich auch, ohne daß ich androhe, dann insoweit weitergehend aktiv zu werden. Denn das Schreiben an den Schuldner wird von der 0,3-VG Nr. 3309 VV bereits umfaßt (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG). Zum anderen "fördert" es die ZV insoweit, als daß es u. U. gar nicht mehr zu konkreten ZV-Maßnahmen kommen muß - also ein Entlastungseffekt auch für die ZV-Organ, was letztlich für den Schuldner auch kostenneutral (RA-Kosten) bzw. sogar kostengünstiger verläuft (ersparte Kosten bei Gericht/Gerichtsvollzieher).

    Und selbst wenn die Tätigkeit des RA einmal verfrüht gewesen ist, man also deshalb eine Erstattungsfähigkeit verneinen will, so ist es h. M. in der Rechtsprechung und Literatur, daß auch verfrühte Maßnahmen erstattbar sind, wenn später die Voraussetzungen der Erstattbarkeit eintreten (z. B. st. Rspr. des BGH zur Erstattbarkeit der 1,6-VG Nr. 3200 VV des RA des Berufungsbeklagten, wenn der Zurückweisungsantrag vor dem Vorliegen der Berufungsbegründung gestellt wird, wo eine sachgerechte Antragstellung nach Meinung des BGH noch gar nicht möglich ist, dann aber später die Berufungsbegründung vorliegt und somit nachträglich die Erstattbarkeit bejaht wird, weil es letztlich Förmelei wäre - so der BGH -, den Antrag nur deswegen wiederholen zu müssen).

    Es ist m. E. kein Grund ersichtlich, wieso ein Gläubiger, der nicht sofort (zulässigerweise) Maßnahmen einleitet, dann seine RA-Kosten nicht erstattet erhalten sollte, wenn er dem Schuldner sogar entgegenkommt und ihn zuvor noch einmal zur Zahlung auffordert, ohne ihn darauf hinzuweisen, andernfalls weiter aktiv zu werden. Der Aufforderung selbst bedürfte es nicht einmal, weshalb auch eine Fristsetzung mit konkretem Datum nicht erforderlich ist.

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