Alte 72 Monatsregel bei Unterhalt

  • Hallo,
    ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt.

    Vorab: ich bin neu in der Vollstreckungswelt, entschuldigt bitte!

    Es wird wegen einer Unterhaltforderung vollstreckt, es wurde im März 2012 im vereinfachten Unterhaltsverfahren ein Beschluss erlassen. Der Beschluss enthält die Klausel, dass die Festsetzung nur für Unterhaltsleistungen von längstens 72 Monaten gilt, tituliert war Rückstände ab 01.01.2011 und dann laufender Unterhalt.

    Es wurde dann jedoch im PfÜB Unterhalt bis 2018 geltend gemacht und ich habe daraufhin moniert, dass dieser so nicht tituliert sei. Man bräuchte einen weiteren Titel.

    Es kam dann ein Schreiben zurück in dem behauptet wird die allgemeine Rspr. vertritt die Ansicht die Grenze sei mit der Gesetzesänderung zum 01.07.2017 unwirksam und aus dem Titel könne dann einfach so weiter vollstreckt werden. Dazu finde ich leider nichts. Ich bin der Meinung der Titel gilt weiterhin so und es ist der Gesetzestext zum Erlasszeitpunkt anzuwenden. Liege ich falsch?

    Was meint ihr dazu? :confused::)

    Liebe Grüße!

  • Vollstreckung ist die Welt der Prüfung von Formalien.

    Es mag sein, daß die Höchstbezugsdauer entfallen ist. Entscheidend ist aber, was tituliert ist.

    Das ist vergleichbar mit der Mutter, die einen Titel über 120,- EUR je Monat hat und dann einwendet, materiellrechtlich bestünde jetzt ein Anspruch von 200,- EUR monatlich. Kann zwar sein, interessiert in der Vollstreckung aber niemanden.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Vollstreckung ist die Welt der Prüfung von Formalien.

    Es mag sein, daß die Höchstbezugsdauer entfallen ist. Entscheidend ist aber, was tituliert ist.

    Das ist vergleichbar mit der Mutter, die einen Titel über 120,- EUR je Monat hat und dann einwendet, materiellrechtlich bestünde jetzt ein Anspruch von 200,- EUR monatlich. Kann zwar sein, interessiert in der Vollstreckung aber niemanden.


    :daumenrau

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