ungewöhnliche Konstruktion

  • Moin,

    ich habe da mal was Tolles (Ironie):

    Gerichtsvollzieher bekommt Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft wegen Urteil und KfB aus 2008. Schuldnerin kommt nicht. Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.

    Widerspruch geht ein- Begründung: Insolvenz erfolgte 2006-2012 (mit Rechtschuldbefreiung) - Der Gläubiger der Forderung des Urteiles wäre Insolvenzgläubiger, denn die Forderung des Urteils ist aus 2005. Dies ist auch richtig, würde jedoch dann wohl nicht für den KfB gelten.

    Ich prüfe ja Titel nicht im Widerspruchsverfahren. Also: Wäre es richtig, den Widerspruch zurückzuweisen und die Schuldnerin bezüglich der Urteilsforderung auf die Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen? Oder sollte ich die Eintragung einstweilig mit einem Hemmnis verhindern, bis eine solche Klage durch ist und ihr zur Einreichung der Klage und dem Nachweis darüber eine Frist setzen?

    Hatte sowas noch nie, sonst sind die Schuldner geistesgegenwärtig genug, um den Gläubigern insbesondere vor evtl. Klagen mitzuteilen, dass ein Insolvenzverfahren läuft.

    Jemand eine Idee? Auch hinsichtlich der Frage was die Schuldnerin nun tun sollte- es ist wahrscheinlich, dass sie in der Rechtsantragstelle aufläuft.

    Danke

  • zunächst einmal ist die Schuldnerin unentschuldigt dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ferngeblieben, Eintragungsrund liegt vor, Widerspruch ist unbegründet.
    Die Sache erscheint mir auch entscheidungsreif, so dass ich für ein Hemmnis keinen Raum sehe.

    Was die Schuldnerin tun sollte, muss sie für sich selber entscheiden. Der richtige Weg wäre (nach Aufforderung an den Gl. die Ausfertigung des Titels herauszugeben und sämtliche Vollstreckungsaufträge zurückzunehmen) die Vollstreckungsabwehrklage.

  • zunächst einmal ist die Schuldnerin unentschuldigt dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ferngeblieben, Eintragungsrund liegt vor, Widerspruch ist unbegründet.
    Die Sache erscheint mir auch entscheidungsreif, so dass ich für ein Hemmnis keinen Raum sehe.

    Was die Schuldnerin tun sollte, muss sie für sich selber entscheiden. Der richtige Weg wäre (nach Aufforderung an den Gl. die Ausfertigung des Titels herauszugeben und sämtliche Vollstreckungsaufträge zurückzunehmen) die Vollstreckungsabwehrklage.


    :daumenrau

  • Und eine Klage nach 767 ZPOP einreichen. Wenn Sie die Eintragung aus der Welt haben möchte, muss eine Einstellung nach 769 II ZPO durch das Prozessgericht erfolgen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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