Moin,
ich habe da mal was Tolles (Ironie):
Gerichtsvollzieher bekommt Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft wegen Urteil und KfB aus 2008. Schuldnerin kommt nicht. Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.
Widerspruch geht ein- Begründung: Insolvenz erfolgte 2006-2012 (mit Rechtschuldbefreiung) - Der Gläubiger der Forderung des Urteiles wäre Insolvenzgläubiger, denn die Forderung des Urteils ist aus 2005. Dies ist auch richtig, würde jedoch dann wohl nicht für den KfB gelten.
Ich prüfe ja Titel nicht im Widerspruchsverfahren. Also: Wäre es richtig, den Widerspruch zurückzuweisen und die Schuldnerin bezüglich der Urteilsforderung auf die Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen? Oder sollte ich die Eintragung einstweilig mit einem Hemmnis verhindern, bis eine solche Klage durch ist und ihr zur Einreichung der Klage und dem Nachweis darüber eine Frist setzen?
Hatte sowas noch nie, sonst sind die Schuldner geistesgegenwärtig genug, um den Gläubigern insbesondere vor evtl. Klagen mitzuteilen, dass ein Insolvenzverfahren läuft.
Jemand eine Idee? Auch hinsichtlich der Frage was die Schuldnerin nun tun sollte- es ist wahrscheinlich, dass sie in der Rechtsantragstelle aufläuft.
Danke